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Beschreibung
vor 2 Wochen
Ab wann darf der Staat deine Wohnung durchsuchen, dein Handy
auswerten oder dich in Haft setzen? Genau diese Frage steht hinter
Art. 197 StPO. Und genau dort entscheidet sich, ob Strafverfolgung
rechtsstaatlich bleibt oder ins Rutschen gerät. Duri Bonin und
Gregor Münch gehen die Vorschrift Satz für Satz durch.
Ausgangspunkt ist das kleine Wort «nur». Zwangsmassnahmen dürfen
nur ergriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Das ist keine Höflichkeitsformel, sondern eine klare
Begrenzung staatlicher Macht. Die Behörden dürfen also nicht
kreativ werden, nur weil eine technische Möglichkeit verlockend
ist. Duri und Gregor nennen solche Fälle: automatisierte
Gesichtserkennung, automatisierter Datenabgleich oder andere
verdeckte Hilfsmittel, für die es keine genügende gesetzliche
Grundlage gibt. Wenn das Gesetz eine Massnahme nicht vorsieht, darf
sie nicht angewendet werden. Danach kommen sie zum hinreichenden
Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente). Es braucht keine
Beweise im Sinn eines fertigen Urteils, aber es braucht mehr als
ein Gerücht, mehr als eine Hypothese und mehr als ein diffuses
Bauchgefühl. Gregi betont, dass ein freiheitlicher Rechtsstaat
gerade nicht auf blosse Fishing Expeditions setzt – also nicht
einfach Wohnungen durchsucht, um einmal zu schauen, was man
vielleicht findet. Gleichzeitig zeigen Duri und Gregor, warum
dieser Begriff so umkämpft ist: «hinreichend» ist kein
mathematischer Wert. Je schwerer der Eingriff, desto dichter muss
der Verdacht sein. Bei Haft gelten andere Anforderungen als bei
einer milderen Massnahme. Ein dritter Schwerpunkt der Folge ist die
Frage nach milderen Mitteln. Der Staat darf nicht zur härtesten
Massnahme greifen, wenn das Ziel auch schonender erreichbar wäre.
Gregor nennt das den klassischen Kern der Verhältnismässigkeit.
Duri betont, dass es dabei nicht nur um das Ob geht, sondern immer
auch um das Wie. Gerade darin zeigt sich, ob Strafverfolgung Mass
hält – oder die Beteiligten überrollt. Nur weil ein Strafverfahren
läuft, ist nicht automatisch jede Zwangsmassnahme zulässig. Duri
erzählt von Hausdurchsuchungen wegen Bagatellen: angefangene
Parfümflasche, alte iPods. Gregor ergänzt, dass sogar im
Übertretungsstrafrecht Hausdurchsuchungen vorkommen. Gerade deshalb
insistieren beide darauf, dass man immer fragen muss: Steht der
Eingriff überhaupt im Verhältnis zum Strafverfolgungszweck? Oder
wird hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Zum Schluss kommt die
vielleicht sensibelste Schranke von Art. 197 StPO: Wenn
Zwangsmassnahmen in die Grundrechte von nicht beschuldigten
Personen eingreifen, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen.
Das ist für Anwältinnen und Anwälte, Familienangehörige, Dritte und
andere Betroffene zentral. Auch dort sind Hausdurchsuchungen
möglich – aber eben nur mit engem Zweck, sauberem Tatverdacht und
besonders strenger Abwägung. Für Duri ist genau das der Punkt: Ein
rechtsstaatlicher Staat misst sich nicht daran, wie effizient er
zugreift, sondern daran, wie konsequent er sich selbst begrenzt.
Diese Folge ist für alle, die verstehen wollen, warum
Strafprozessrecht nicht erst bei der Schuldfrage spannend wird,
sondern schon dort, wo der Staat in Grundrechte eingreift. Die
Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter
https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen
Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und
abonnieren.
auswerten oder dich in Haft setzen? Genau diese Frage steht hinter
Art. 197 StPO. Und genau dort entscheidet sich, ob Strafverfolgung
rechtsstaatlich bleibt oder ins Rutschen gerät. Duri Bonin und
Gregor Münch gehen die Vorschrift Satz für Satz durch.
Ausgangspunkt ist das kleine Wort «nur». Zwangsmassnahmen dürfen
nur ergriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Das ist keine Höflichkeitsformel, sondern eine klare
Begrenzung staatlicher Macht. Die Behörden dürfen also nicht
kreativ werden, nur weil eine technische Möglichkeit verlockend
ist. Duri und Gregor nennen solche Fälle: automatisierte
Gesichtserkennung, automatisierter Datenabgleich oder andere
verdeckte Hilfsmittel, für die es keine genügende gesetzliche
Grundlage gibt. Wenn das Gesetz eine Massnahme nicht vorsieht, darf
sie nicht angewendet werden. Danach kommen sie zum hinreichenden
Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente). Es braucht keine
Beweise im Sinn eines fertigen Urteils, aber es braucht mehr als
ein Gerücht, mehr als eine Hypothese und mehr als ein diffuses
Bauchgefühl. Gregi betont, dass ein freiheitlicher Rechtsstaat
gerade nicht auf blosse Fishing Expeditions setzt – also nicht
einfach Wohnungen durchsucht, um einmal zu schauen, was man
vielleicht findet. Gleichzeitig zeigen Duri und Gregor, warum
dieser Begriff so umkämpft ist: «hinreichend» ist kein
mathematischer Wert. Je schwerer der Eingriff, desto dichter muss
der Verdacht sein. Bei Haft gelten andere Anforderungen als bei
einer milderen Massnahme. Ein dritter Schwerpunkt der Folge ist die
Frage nach milderen Mitteln. Der Staat darf nicht zur härtesten
Massnahme greifen, wenn das Ziel auch schonender erreichbar wäre.
Gregor nennt das den klassischen Kern der Verhältnismässigkeit.
Duri betont, dass es dabei nicht nur um das Ob geht, sondern immer
auch um das Wie. Gerade darin zeigt sich, ob Strafverfolgung Mass
hält – oder die Beteiligten überrollt. Nur weil ein Strafverfahren
läuft, ist nicht automatisch jede Zwangsmassnahme zulässig. Duri
erzählt von Hausdurchsuchungen wegen Bagatellen: angefangene
Parfümflasche, alte iPods. Gregor ergänzt, dass sogar im
Übertretungsstrafrecht Hausdurchsuchungen vorkommen. Gerade deshalb
insistieren beide darauf, dass man immer fragen muss: Steht der
Eingriff überhaupt im Verhältnis zum Strafverfolgungszweck? Oder
wird hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Zum Schluss kommt die
vielleicht sensibelste Schranke von Art. 197 StPO: Wenn
Zwangsmassnahmen in die Grundrechte von nicht beschuldigten
Personen eingreifen, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen.
Das ist für Anwältinnen und Anwälte, Familienangehörige, Dritte und
andere Betroffene zentral. Auch dort sind Hausdurchsuchungen
möglich – aber eben nur mit engem Zweck, sauberem Tatverdacht und
besonders strenger Abwägung. Für Duri ist genau das der Punkt: Ein
rechtsstaatlicher Staat misst sich nicht daran, wie effizient er
zugreift, sondern daran, wie konsequent er sich selbst begrenzt.
Diese Folge ist für alle, die verstehen wollen, warum
Strafprozessrecht nicht erst bei der Schuldfrage spannend wird,
sondern schon dort, wo der Staat in Grundrechte eingreift. Die
Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter
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