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Episoden
03.03.2026
16 Minuten
In ihre Reihe «StPO Artikel für Artikel» sind die Strafverteidiger
Duri Bonin und Gregor Münch bei den Art. 194 StPO (Beizug von
Akten) und Art. 195 StPO (Einholung von Berichten und Auskünften)
angelangt. Bei Art. 194 StPO geht es um den Beizug von Akten aus
anderen Verfahren: Vorakten aus abgeschlossenen Strafverfahren,
aber auch Akten aus Eheschutz, Gewaltschutz oder FINMA-Verfahren.
Diskutiert wird die zentrale Grenze zwischen Abklärungsinteresse
und Geheimhaltungsinteressen und die Frage, wann und wie geschwärzt
werden darf oder muss. Ein praktischer Schwerpunkt ist die
Verteidigungsperspektive: Was passiert, wenn Behörden Akten
beiziehen, die in Verfahren entstanden sind, in denen
Mitwirkungspflichten galten (z. B. konkursamtliche Einvernahmen,
FINMA-Verfahren, interne Untersuchungen des Arbeitgebers)? Welche
Risiken entstehen durch selbstbelastende Aussagen, die später in
ein Strafverfahren „hineinwandern“? Bei Art. 195 StPO wird es
prozessual heikel: Wer darf im Hauptverfahren noch Berichte
einholen oder Strafregisterauszüge beiziehen? Duri schildert einen
Fall, in dem die Staatsanwaltschaft im Obergericht mit selbst
beigezogenen Akten aufgetaucht ist. Gregor bringt ein ähnliches
Beispiel aus einer Hauptverhandlung in Bülach. Im Zentrum steht das
Spannungsfeld des zweigeteilten Systems: Im Hauptverfahren ist die
Staatsanwaltschaft Partei – die Verfahrenshoheit liegt alleine beim
Gericht. Was heisst das konkret für Beweisanträge und
„Überraschungsakten“? Zum Schluss wird es wieder ganz praktisch:
Arztberichte und psychiatrische Austrittsberichte, Berufsgeheimnis
und die Frage, ob und wie man eine bereits unterschriebene
Entbindungserklärung widerrufen sollte – als Vorsichtsmassnahme
beim Einstieg ins Verfahren. Darum geht es in dieser Episode - Art.
194 StPO: Beizug von Akten aus Straf-, Zivil- und
Verwaltungsverfahren - Vorakten und deren Bedeutung für Sachverhalt
und Persönlichkeit der beschuldigten Person - KESB-, Eheschutz- und
Gewaltschutzakten als Beizugsobjekte - Geheimhaltungsinteressen,
Verhältnismässigkeit und Schwärzungen - Mitwirkungspflichten in
anderen Verfahren und Risiko selbstbelastender Aussagen -
FINMA-Akten, konkursamtliche Einvernahmen und interne
Untersuchungen - Aussonderung belastender Aussagen und ihre
psychologische Wirkung beim Gericht - Art. 195 StPO: amtliche
Berichte, Leumund, Strafregisterauszug, Arztzeugnisse -
Beweisanträge im Hauptverfahren: Rolle der Staatsanwaltschaft als
Partei - „Überraschungsakten“ an der Hauptverhandlung und Grenzen
des Zulässigen - Entbindung vom Berufsgeheimnis bei Arztberichten
und Widerruf als Vorsichtsmassnahme - Ausblick: Zwangsmassnahmen
als nächster „Bergpass“ der StPO-Reihe Für wen ist diese Folge? Für
Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Gerichte, die
täglich mit Aktenbeizug, Berichten, Arztzeugnissen und Vorakten
arbeiten. Für alle, die verstehen wollen, wo die heiklen
Schnittstellen liegen – zwischen Verwaltungslogik und
Strafverfahren, zwischen Mitwirkungspflicht und nemo tenetur,
zwischen Untersuchung und kontradiktorischem Hauptverfahren. Links
zu diesem Podcast: - [Art. 194 StPO - Beizug von
Akten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_194)
- [Art. 195 StPO - Einholen von Berichten und
Auskünften](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_195)
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter
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26.02.2026
16 Minuten
In dieser Folge setzen Duri Bonin und Gregor Münch ihre StPO-Reihe
fort und besprechen Art. 193 StPO (Augenschein). Ausgangspunkt ist
die eigentlich einfache Idee: Staatsanwaltschaft und Gericht können
und sollen Örtlichkeiten, Gegenstände oder Vorgänge in Augenschein
nehmen, wenn sie für den Sachverhalt bedeutsam sind, aber nicht als
klassischer Beweisgegenstand vorliegen. Gregor betont, dass
„Augenschein“ nicht nur Sehen bedeutet: Auch Gehör, Geruch oder
Haptik können beweisbildend sein. Dann wird es konkret: Wie oft
wird ein Augenschein in der Praxis tatsächlich durchgeführt – und
warum so selten? Welche Rolle spielen dabei Parteirechte und die
Frage, ob Gerichte „informell“ besichtigen dürfen, obwohl das
Verfahren parteiöffentlich sein müsste? Der spannendste Teil ist
die Verbindung von Augenschein und Tatrekonstruktion: Wann lohnt
sich ein Antrag und wann schiesst man der eigenen Verteidigung ins
Bein? Gregor schildert eindrücklich einen Fall, in dem die
Lichtverhältnisse am Tatort entscheidend waren und das Gericht
mitten in der Nacht ausrückte, um die Situation nachzustellen. Der
Augenschein wird so zur Beweispsychologie: „Erlebtes“ prägt. Das
soll mit Worten und Adjektiven in der Protokollierung über die
Instanzen "bewahrt" werden. Zum Schluss wird es leichter und gerade
dadurch sehr anschaulich: Augenscheine im Übertretungsbereich,
Windspiel-Lärm, Halteverbote, Baumrückschnitte – und sogar eine
Karikatur aus dem Tages-Anzeiger („Richter testet mit Ventilator
japanisches Tempelglöcklein“). Und Gregor streut noch einen
Praxis-Tipp ein: Die digitalen Archive von Tages-Anzeiger und NZZ
können als Recherchetool in konkreten Fällen überraschend nützlich
sein. Darum geht es in dieser Episode - Art. 193 StPO: Was ist ein
Augenschein und wozu dient er? - Augenschein ist mehr als Sehen:
Gehör, Geruch, Haptik als Beweisquelle - Wie häufig Augenscheine in
der Praxis vorkommen und warum selten - Informelle Besichtigungen
vs. Parteirechte und Art. 147 StPO - Zutrittsrechte und Abgrenzung
zur Hausdurchsuchung (Ausblick Zwangsmassnahmen) - Dokumentation
des Augenscheins: Fotos, Pläne, Protokoll, Beschreibung -
Tatrekonstruktion und Aussagenverweigerungsrecht - Risiko von
Beweisanträgen: wann Augenschein hilft und wann er schadet -
Lichtverhältnisse am Tatort als Schlüssel zur rechtlichen Würdigung
- Augenschein als „erlebbares“ Beweismittel und psychologischer
Effekt - Augenschein im Übertretungsstrafrecht: Windspiel, Lärm,
Signalisation Für wen ist diese Folge? Für Strafverteidiger:innen,
Staatsanwält:innen und Richter:innen, die Beweisfragen nicht nur
aus Aktenperspektive sehen wollen. Und für alle, die sich für die
Schnittstelle zwischen Tatwirklichkeit und Aktenwirklichkeit
interessieren – dort, wo ein Augenschein eine ganze Beweiswürdigung
verschieben kann. Links zu diesem Podcast: - [Art. 193 StPO -
Augenschein](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_193)
- [Richter testet mit Ventilator japanisches
Tempelglöcklein](https://www.linkedin.com/posts/duri-bonin-95476b193_stpo-stpo193-augenschein-ugcPost-7432329157784743936-IUA1?utm_source=share&utm_medium=member_desktop&rcm=ACoAAC1_OZABeVwFwwPoLdiv7rHhORblvxEbN98)
(Tages-Anzeiger vom 31. Januar 2006, S. 17) - Anwaltskanzlei von
[Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) - Anwaltskanzlei von [Gregor
Münch](https://www.d32.ch/personen) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch zum
Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung,
Strafverteidigung &
Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf
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24.02.2026
20 Minuten
Duri Bonin legt Nina Langner ein Buch auf den Tisch: Letters to a
Young Lawyer. 37 kurze Kapitel, jedes eine Frage. Keine Theorie,
kein Lehrbuch, sondern eine Sammlung unbequemer Berufsfragen: Wen
bewunderst du? Wen verteidigst du? Und was macht der Beruf mit dir,
wenn Öffentlichkeit, Geld, Angst und Eitelkeit an dir zerren? Nina
blättert. Die Kapitelüberschriften wirken wie Provokationen: „Pick
Your Heroes Carefully.“ „Have a Good Enemies’ List.“ „Should Good
Lawyers Defend Bad People?“ Fast so, als wäre das Buch fürs
Streiten geschrieben. Dazu kommt der zusätzliche Haken: Der Autor
ist Alan Dershowitz. Duri erzählt Nina, wer das ist und warum genau
das die Lektüre heikel – und vielleicht gerade deshalb interessant
– macht: Harvard-Professor mit 28. „Devil’s advocate“ als
Selbstbild. Konfrontativ, medienfest, arena-tauglich. Einer, der
Hassbriefe sammelt und an die Bürotür hängt, als Beweis, dass
Strafverteidigung nicht nach Sympathie funktioniert, sondern nach
Prinzipien und nach Konflikt. Damit Nina versteht, wie Dershowitz
tickt, sprechen sie über die Fälle, die ihn berühmt (und
berüchtigt) gemacht haben: - O. J. Simpson: Ein Prozess, der als
Mordfall beginnt, endet als Vertrauenskrise. Die Verteidigung
findet den Punkt, an dem Ermittler und Beweisführung unglaubwürdig
werden. Dershowitz’ Appellationsarbeit ist die Kunst, das Spiel im
Spiel zu lesen. - Mike Tyson: In der Berufung wird nicht nur um
Beweise gestritten, sondern um Deutungshoheit. Und genau dort wird
es heikel: Wo endet legitimes Angreifen von Beweisen, und wo
beginnt das Opfer-Bashing? - Harvey Weinstein: Der Fall ist so
berühmt, dass viele Leute schon eine Meinung haben, bevor ein
Gericht entscheidet. Wenn Dershowitz als Berater auftaucht, sehen
viele das nicht als „normale Verteidigung“, sondern als Zeichen:
Ein Star-Anwalt hilft einem mächtigen Mann. Dadurch werden selbst
technische Fragen zu Beweisen sofort moralisch bewertet. - Donald
Trump: Impeachment als Bühne für Grenzargumente. Dershowitz’ Linie
ist provokativ schlicht: Ein Präsident darf Handlungen setzen, die
ihm politisch nützen, solange er sie als „Staatsinteresse“ rahmen
kann. Das ist juristisch clever und politisch toxisch zugleich,
weil es die Grenze weit verschiebt: Wenn der Massstab „er behauptet
Staatsinteresse“ genügt, wird Kontrolle fast unmöglich. Der Preis
dieser Argumentation ist, dass sie nicht nur den konkreten Fall
betrifft, sondern das gesamte System der Checks and Balances und
damit genau jene Institutionen, die Macht begrenzen sollen. -
Epstein: Statt einer grossen Bundesanklage kommt 2007 eine
Non-Prosecution Agreement zustande: Epstein bekennt sich auf
Staatsebene schuldig, erhält eine vergleichsweise milde Haftlösung
– teils sogar mit Schutzwirkung für mögliche Mitbeteiligte. Brisant
ist nicht nur das Ergebnis, sondern das Verfahren. Der Fall
erscheint damit als Musterbeispiel, wie ein mächtiger Beschuldigter
mit einem starken Team einen Rahmen aushandeln kann, der juristisch
funktioniert, gesellschaftlich aber wie eine Umgehung von
Verantwortung wirkt. Am Ende steht nicht „Dershowitz ist gut“ oder
„Dershowitz ist schlecht“. Sondern die Frage, ob dieses Buch als
Spiegel taugt – für Handwerk, Haltung und die eigenen Reflexe. Duri
und Nina machen es pragmatisch: Nina liest nächste Woche die
Einleitung. Dann entscheiden sie, ob sie weiterlesen. Die Podcasts
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19.02.2026
25 Minuten
In dieser Folge kommen Duri Bonin und Gregor Münch zunächst auf das
Buch von Anne Brorhilker zum Cum-Ex-Komplex zu sprechen und
schlagen dann den Bogen zur Reaktion des Verteidigers von Hanno
Berger zu ihrem Podcast '#753 Kriegt der Staat die dicken Fische
nicht? Cum-Ex und das Auslieferungsverfahren gegen Hanno Berger in
der Schweiz'. Zu Beginn geht es um eine Grundfrage der
Strafverfolgung: Werden Ressourcen richtig eingesetzt? Fahren
Staatsanwaltschaften „mit dem Lamborghini durch die
Kleinkriminalität“, während bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren
die Manpower fehlt? Ist es eine Frage von Priorisierung, Kompetenz
oder gesetzgeberischer Überfrachtung? Ein zweiter Diskussionspunkt
betrifft die Vernehmungspraxis: Warum werden Einvernahmen immer
noch so protokolliert, dass Dynamik und Erkenntnisgewinn leiden?
Wieso wird trotz technischer Möglichkeiten weiterhin in Echtzeit
getippt statt aufgezeichnet und transkribiert? Und was bedeutet das
für Komplexitätsreduktion, Spontaneität und Wahrheitsfindung?
Sodann greifen Duri und Gregor die E-Mail des damaligen Schweizer
Verteidigers von Hanno Berger auf. Dieser schildert seine Sicht auf
das Auslieferungsverfahren: Schutzschrift ohne erkennbare Wirkung,
keine aktive Information über Auslieferungsersuchen oder
Verhaftung, eingeschränkte Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren.
Davon ausgehend, stellen sie praktische Überlegungen zur
Verteidigungstaktik an: - Sinn oder Unsinn einer Schutzschrift bei
drohender Strafanzeige - frühzeitige Kontaktaufnahme mit der
Staatsanwaltschaft - strategische Offenlegung oder Zurückhaltung -
Telefonate mit Staatsanwälten und deren heikle Position zwischen
Amtsgeheimnis und Begünstigungsvorwurf - Haftverfahren und
selektive Aktenvorlage Zentral wird der Wendepunkt beim zweiten
Auslieferungsersuchen: Ein zunächst als nicht auslieferungsfähiges
Fiskaldelikt qualifizierter Sachverhalt wird nach neuer
sprachlicher Einordnung („arglistige Täuschung“) als
auslieferungsfähiger Betrug betrachtet. Unveränderter
Lebenssachverhalt – neue rechtliche Einordnung. Diskutiert werden
in diesem Zusammenhang: - die materielle Prüfungsdichte im
Auslieferungsverfahren - der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz -
die Rolle des Bundesamts für Justiz - politische Sensibilität im
internationalen Rechtshilfeverkehr - das Spannungsverhältnis
zwischen Kooperation und Rechtsstaatlichkeit Zusammengefasst geht
es in dieser Episode um - Ressourcensteuerung in komplexen
Wirtschaftsstrafverfahren - Opportunitätsprinzip vs.
Untersuchungsgrundsatz - Einvernahmetechnik und
Protokollierungsproblematik - Schutzschrift und Verteidigungstaktik
im Vorfeld von Zwangsmassnahmen - Haftverfahren und selektive
Aktenvorlage - Informationsaustausch zwischen Staaten und fehlende
Dokumentation - Fiskaldelikte, doppelte Strafbarkeit und
Umqualifikation Diese Folge ist für Strafverteidiger:innen, die mit
internationaler Rechtshilfe und Wirtschaftsstrafrecht befasst sind.
Für Jurist:innen, die sich mit Vernehmungspraxis, Haftverfahren und
Ressourcensteuerung in der Strafverfolgung auseinandersetzen. Und
für alle, die verstehen wollen, wie politisch aufgeladene Verfahren
rechtsstaatlich eingehegt werden können – oder eben nicht. Die
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11.02.2026
41 Minuten
Wimbledon-Finale 2008. Rafael Nadal besiegt Roger Federer. 6–4,
6–4, 6–7, 6–7, 9–7. Federer spielt auf seinem Lieblingsbelag. Er
wehrt Matchbälle ab. Er kommt nach zwei verlorenen Sätzen zurück.
Hält mental und spielerisch über fast fünf Stunden dagegen. Und
Nadal gewinnt trotzdem. Nicht, weil Federer der schlechtere Spieler
wäre. Nicht, weil Vorbereitung Erfolg garantiert. Sondern weil
mentale Stärke sich darin zeigt, trotz Rückschlägen bis zum letzten
Punkt handlungsfähig zu bleiben. Im Spitzensport weiss man das.
Deshalb wird nicht nur trainiert, wie man spielt, sondern wie man
spielt, wenn der Körper müde ist, der Kopf eng wird, ein Matchball
vergeben wurde, der Gegner im psychologischen Vorteil ist.
Szenenwechsel: Obergericht. Sachverhalt. Frage. Zeitdruck.
Nervosität. Bewertung. Unterbrechungen. Fehler. Die mündliche
Anwaltsprüfung. Auch hier ist das Wissen da. Auch hier wurde lange
vorbereitet. Und auch hier entscheidet sich vieles nicht am Stoff,
sondern daran, ob man unter Druck, unter Beobachtung, nach
Unterbrechungen handlungsfähig bleibt. Die mündliche Anwaltsprüfung
ist mehr Wimbledon-Finale als Bibliothek. Mehr Abnützungskampf nach
vergebenen Matchbällen als reine Wissensabfrage. Diese Podcastfolge
handelt davon, wie man sich auf genau solche Situationen
vorbereitet: nicht mit mehr Lernen, sondern mit mentaler Struktur,
Auftrittskompetenz und konkreten Steuerungstechniken. Worum es in
dieser dieser Folge geht - Was Visualisierung wirklich ist – und
warum es nichts mit Schönreden zu tun hat - Warum Stress nicht das
eigentliche Problem ist, sondern der Verlust von Struktur - Wie man
den „Matchball“-Moment trainiert: vom Wissen im Kopf zur Antwort im
Raum - Wie man mit Blackouts umgeht - Wie man auf Unterbrechungen,
Kritik und Angriffe reagiert - Wie man Fehler souverän korrigiert
und wieder in den Denkfluss kommt - Wie man Antworten sauber
abschliesst Kurz gesagt: Diese Folge zeigt, wie man unter Druck
nicht perfekt wird – sondern funktional bleibt. Mentale Stärke
bedeutet nicht „keine Nervosität“. Mentale Stärke bedeutet, Stress
wahrzunehmen, ohne ihn zu bekämpfen; die eigene Aufmerksamkeit
wieder in Ordnung zu bringen; nach Störungen schnell zurückzufinden
und unter Beobachtung handlungsfähig zu bleiben. Diese Folge ist
für dich, wenn du manchmal das Gefühl hast: „Ich kann das
eigentlich – aber unter Druck kann ich es nicht immer abrufen.“
„Ich werde unter Druck zu schnell, zu unklar oder verliere den
roten Faden.“ „Nach einem Fehler oder Kritik kippe ich innerlich.“
„Ich will in Drucksituationen stabiler funktionieren.“ Links zu
diesem Podcast: - Das Buch zum Podcast: [Erfolgreich durch die
Anwaltsprüfung (Bd. 5) - Management
Anwaltsprüfung](https://www.duribonin.ch/produkt/erfolgreich-durch-die-anwaltspruefung-band-5/)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) Die
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Über diesen Podcast
In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen
rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine
gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie
handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei,
der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes
Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie
zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins
Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.
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