#784 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Einstellung auf – Lukas Hässig muss angeklagt werden
vor 1 Woche
Warum dem Obergericht Zürich im Fall Beat Stocker gegen Lukas
Hässig die Indizien genügen, alternative Erklärungen nicht
überzeugen und die Einstellungsverfügung keinen Bestand hat
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Beschreibung
vor 1 Woche
In dieser Folge geht es um einen Beschluss des Obergerichts Zürich
vom 7. April 2026 im Verfahren zwischen Beat Stocker und dem
beschuldigten Journalisten Lukas Hässig von «Inside Paradeplatz».
Ausgangspunkt ist die Einstellungsverfügung (Entscheid der
Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne Anklage zu beenden) der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025.
Beat Stocker erhob gegen diese Einstellung Beschwerde. Das
Obergericht gibt ihm recht, hebt die Einstellungsverfügung auf und
weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit der
verbindlichen Anweisung, gegen Lukas Hässig Anklage zu erheben. Der
Kern des Entscheids liegt im rechtlichen Massstab. Das Obergericht
sagt: Die Staatsanwaltschaft hat die Hürden für eine Anklage zu
hoch angesetzt. Sie wollte praktisch nachweisen, wie genau
vertrauliche Bankinformationen aus dem Innern der Bank bis zu Lukas
Hässig gelangt sind. Genau das verlangt das Gesetz nach Auffassung
des Obergerichts aber nicht. Für eine Anklage genügt, dass aufgrund
der Beweislage und der Indizien (äussere Anzeichen, aus denen man
auf den Sachverhalt schliessen kann) eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gerade in rechtlich
schwierigen Fällen darf nicht vorschnell eingestellt werden.
Entscheidend ist für das Obergericht weiter, dass der Artikel von
Lukas Hässig vom 27. Juli 2016 bankgeheimnisgeschützte
Informationen enthielt, darunter konkrete Zahlungsflüsse zwischen
Beat Stocker und Pierin Vincenz. Gleichzeitig sieht das Obergericht
eine weitgehende Übereinstimmung zwischen diesem Artikel und
internen Compliance-Memoranden (streng vertraulichen bankinternen
Prüf- und Risikoberichten) von Julius Bär. Für das Obergericht ist
das ein starkes Indiz dafür, dass diese Memoranden oder jedenfalls
ihr Inhalt als Grundlage der Berichterstattung dienten. Die
Staatsanwaltschaft hatte eingewendet, die Informationen könnten
auch aus anderen Quellen gekommen sein. Für das Obergericht sind
solche Alternativerklärungen zu theoretisch und nicht genügend
plausibel. Der Artikel bilde das Netzwerk rund um mehrere
Transaktionen und Gesellschaften so präzise ab, dass ein bloss
zufälliges Zusammenfügen aus frei zugänglichen oder verstreuten
Informationen das Ergebnis nicht überzeugend erkläre. Anders
gesagt: Für das Obergericht reicht die Indizienlage klar über einen
blossen Anfangsverdacht hinaus. Wichtig ist auch, dass das
Obergericht den Bericht der externen Anwaltskanzlei nicht einfach
als wertlose Parteibehauptung behandelt. Zwar ist dieser Bericht
kein neutrales Gerichtsgutachten. Er behält aber nach Auffassung
des Gerichts ein Mindestmass an Beweiswert, zumal er auf einer
professionellen Vergleichsanalyse beruht und sich mit dem später
eingereichten Memorandum vom 8. April 2016 zusätzlich abgleichen
lässt. Ein weiterer Punkt: Lukas Hässig berief sich auf
Medienfreiheit und mögliche Rechtfertigungsgründe. Das Obergericht
sagt dazu nicht, dass solche Argumente ausgeschlossen sind. Aber
sie tragen die Einstellung in diesem Verfahren nicht, weil die
Staatsanwaltschaft ihre Verfügung ausschliesslich mit ungenügendem
Tatverdacht begründet hatte. Ob Medienfreiheit oder ein
Rechtfertigungsgrund am Ende durchgreifen, muss deshalb das
Sachgericht im Hauptverfahren entscheiden. Die Quintessenz dieser
Folge: Das Obergericht sagt klar, dass die Staatsanwaltschaft das
Verfahren nicht hätte einstellen dürfen. Nach Auffassung der
Obergerichts sprechen die vorhandenen Belege und Indizien genügend
stark dafür, dass der Fall vor Gericht gehört. Deshalb wurde die
Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung
zurückgewiesen. Für Beat Stocker ist das ein prozessualer Erfolg
von erheblichem Gewicht. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in"
sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri Bonin'
suchen und abonnieren.
vom 7. April 2026 im Verfahren zwischen Beat Stocker und dem
beschuldigten Journalisten Lukas Hässig von «Inside Paradeplatz».
Ausgangspunkt ist die Einstellungsverfügung (Entscheid der
Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne Anklage zu beenden) der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025.
Beat Stocker erhob gegen diese Einstellung Beschwerde. Das
Obergericht gibt ihm recht, hebt die Einstellungsverfügung auf und
weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit der
verbindlichen Anweisung, gegen Lukas Hässig Anklage zu erheben. Der
Kern des Entscheids liegt im rechtlichen Massstab. Das Obergericht
sagt: Die Staatsanwaltschaft hat die Hürden für eine Anklage zu
hoch angesetzt. Sie wollte praktisch nachweisen, wie genau
vertrauliche Bankinformationen aus dem Innern der Bank bis zu Lukas
Hässig gelangt sind. Genau das verlangt das Gesetz nach Auffassung
des Obergerichts aber nicht. Für eine Anklage genügt, dass aufgrund
der Beweislage und der Indizien (äussere Anzeichen, aus denen man
auf den Sachverhalt schliessen kann) eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gerade in rechtlich
schwierigen Fällen darf nicht vorschnell eingestellt werden.
Entscheidend ist für das Obergericht weiter, dass der Artikel von
Lukas Hässig vom 27. Juli 2016 bankgeheimnisgeschützte
Informationen enthielt, darunter konkrete Zahlungsflüsse zwischen
Beat Stocker und Pierin Vincenz. Gleichzeitig sieht das Obergericht
eine weitgehende Übereinstimmung zwischen diesem Artikel und
internen Compliance-Memoranden (streng vertraulichen bankinternen
Prüf- und Risikoberichten) von Julius Bär. Für das Obergericht ist
das ein starkes Indiz dafür, dass diese Memoranden oder jedenfalls
ihr Inhalt als Grundlage der Berichterstattung dienten. Die
Staatsanwaltschaft hatte eingewendet, die Informationen könnten
auch aus anderen Quellen gekommen sein. Für das Obergericht sind
solche Alternativerklärungen zu theoretisch und nicht genügend
plausibel. Der Artikel bilde das Netzwerk rund um mehrere
Transaktionen und Gesellschaften so präzise ab, dass ein bloss
zufälliges Zusammenfügen aus frei zugänglichen oder verstreuten
Informationen das Ergebnis nicht überzeugend erkläre. Anders
gesagt: Für das Obergericht reicht die Indizienlage klar über einen
blossen Anfangsverdacht hinaus. Wichtig ist auch, dass das
Obergericht den Bericht der externen Anwaltskanzlei nicht einfach
als wertlose Parteibehauptung behandelt. Zwar ist dieser Bericht
kein neutrales Gerichtsgutachten. Er behält aber nach Auffassung
des Gerichts ein Mindestmass an Beweiswert, zumal er auf einer
professionellen Vergleichsanalyse beruht und sich mit dem später
eingereichten Memorandum vom 8. April 2016 zusätzlich abgleichen
lässt. Ein weiterer Punkt: Lukas Hässig berief sich auf
Medienfreiheit und mögliche Rechtfertigungsgründe. Das Obergericht
sagt dazu nicht, dass solche Argumente ausgeschlossen sind. Aber
sie tragen die Einstellung in diesem Verfahren nicht, weil die
Staatsanwaltschaft ihre Verfügung ausschliesslich mit ungenügendem
Tatverdacht begründet hatte. Ob Medienfreiheit oder ein
Rechtfertigungsgrund am Ende durchgreifen, muss deshalb das
Sachgericht im Hauptverfahren entscheiden. Die Quintessenz dieser
Folge: Das Obergericht sagt klar, dass die Staatsanwaltschaft das
Verfahren nicht hätte einstellen dürfen. Nach Auffassung der
Obergerichts sprechen die vorhandenen Belege und Indizien genügend
stark dafür, dass der Fall vor Gericht gehört. Deshalb wurde die
Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung
zurückgewiesen. Für Beat Stocker ist das ein prozessualer Erfolg
von erheblichem Gewicht. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in"
sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen
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