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Beschreibung
vor 2 Wochen
Zunächst sprechen Stefan und Niko ab Minute (00:56) über die BGH
Entscheidung v. 5.2.2026, Az. III ZR 137/25 zum
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei dem der BGH erstmalig auf
verfassungsrechtliche Probleme der Zulassungspflicht eingegangen
ist. Warum neigen Gerichte dazu, Vorlagefragen eher dem EuGH als
dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen? Anschließend thematisieren
die beiden ab Minute (12:47) die Kontrolle der Nachrichtendienste.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte hatte Einsicht in Unterlagen des
BND verlangt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
v. 4.6.2026 (Az. 6 A 2.24) erscheint die Effektivität der Kontrolle
über den BND massiv eingeschränkt zu sein. Nun droht sogar, dass
die Bundesdatenschutzbeauftragte ihre Kontrollbefugnis gegenüber
dem BND vollständig verliert. Ab Minute (23:57) wird eine weitere
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2026 (Az. 6
C 7.24) thematisiert, in der es um die datenschutzrechtlichen
Rechtsgrundlagen der Vorsorgeprogramme der DBK geht. Können
Patienten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f Einladungen zu
einer Rückenschule erhalten oder landet man im Art. 9 DSGVO? Zum
Schluss (31:02) widmen sich Stefan und Niko der Meinungsfreiheit im
Kontext der EU-Digitalgesetzgebung und sprechen anlässlich eines
FAZ-Beitrags von Matthias Kettemann und Wolfgang Schulz über den
Begriff der Zensur. Anschließend ist die Gefahr von Over- und
Under-Blocking Thema. Problematisch ist dabei, dass der DSA großen
Online-Plattformen bei der Sperrung von Beiträgen
Entscheidungsmacht zuweist, obwohl das eigentliche Ziel der
EU-Gesetzgebung eben in der Begrenzung des Einflusses großer
Technologiekonzerne liegt bzw. liegen sollte.
Entscheidung v. 5.2.2026, Az. III ZR 137/25 zum
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei dem der BGH erstmalig auf
verfassungsrechtliche Probleme der Zulassungspflicht eingegangen
ist. Warum neigen Gerichte dazu, Vorlagefragen eher dem EuGH als
dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen? Anschließend thematisieren
die beiden ab Minute (12:47) die Kontrolle der Nachrichtendienste.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte hatte Einsicht in Unterlagen des
BND verlangt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
v. 4.6.2026 (Az. 6 A 2.24) erscheint die Effektivität der Kontrolle
über den BND massiv eingeschränkt zu sein. Nun droht sogar, dass
die Bundesdatenschutzbeauftragte ihre Kontrollbefugnis gegenüber
dem BND vollständig verliert. Ab Minute (23:57) wird eine weitere
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2026 (Az. 6
C 7.24) thematisiert, in der es um die datenschutzrechtlichen
Rechtsgrundlagen der Vorsorgeprogramme der DBK geht. Können
Patienten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f Einladungen zu
einer Rückenschule erhalten oder landet man im Art. 9 DSGVO? Zum
Schluss (31:02) widmen sich Stefan und Niko der Meinungsfreiheit im
Kontext der EU-Digitalgesetzgebung und sprechen anlässlich eines
FAZ-Beitrags von Matthias Kettemann und Wolfgang Schulz über den
Begriff der Zensur. Anschließend ist die Gefahr von Over- und
Under-Blocking Thema. Problematisch ist dabei, dass der DSA großen
Online-Plattformen bei der Sperrung von Beiträgen
Entscheidungsmacht zuweist, obwohl das eigentliche Ziel der
EU-Gesetzgebung eben in der Begrenzung des Einflusses großer
Technologiekonzerne liegt bzw. liegen sollte.
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