Privatwagen auf Dienstreise, Corona-Prämie trotz Bonuskürzung, Aktualisierte Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes | Steuernachrichten KW 22/26

Privatwagen auf Dienstreise, Corona-Prämie trotz Bonuskürzung, Aktualisierte Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes | Steuernachrichten KW 22/26

vor 1 Woche
Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug, Freiwillige Leistungen gekürzt – Corona-Prämie steuerfrei, Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung
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Beschreibung

vor 1 Woche

Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug





Arbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als
Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur
Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt
wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.


Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als
Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Aber
gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur
Verfügung steht?



Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen
gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr
nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren
werden durfte.



Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten
eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen
Tankkosten.



Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für
Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von
0,30 €.



Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit
seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser
Zeit seine Frau.



In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei
Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten
geltend.



Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage
statt. Letztlich entschied der BFH.



Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem
Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten
allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber
ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können
die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des
Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen
berühren.



Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des
Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten
Gründen und Motiven beruht.



Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt,
um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner
beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für
die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist
nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht
dargelegt.



Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden,
da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.



Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind
deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein
ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei
dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens
entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.



Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.




Fundstelle


BFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 30/24



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