Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer?, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs | Steuernachrichten Update KW 19

Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer?, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs | Steuernachrichten Update KW 19

vor 2 Tagen
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, Überprüfung des EuG-Urteil´s zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
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Beschreibung

vor 2 Tagen

BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an
Arbeitnehmer





Wann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an
Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der
BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.


Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein BFH-Urteil
vom 30.06.2022 (V R 25/21).



Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die
Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen
Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in
Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen
würde.



Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines
Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen
kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und
tatsächlich genutzt wird.



In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung
besteht.



Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher
Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer
das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein
das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.



Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein
tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und
der Arbeitsleistung, vor.



Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines
Beförderungsmittels, die gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnsitz
des Arbeitnehmers steuerbar ist.



Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die
bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen
beibehalten werden kann. In den Abschnitten 3a.5 Abs. 4 und 15.23
Abs. 9 des UStAE wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen
vorgenommen.



Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen
Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum
30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei
einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die
bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort
nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt wird.




Fundstelle


BMF-Schreiben v. 03.03.2026 - III C 3 - S 7117



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