Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 2 Wochen
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Wenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später
ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH
zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche
Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.
Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt.
Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen,
Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird
der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung
gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das
Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die
Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung
erhalten?
Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich
präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung
anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung
ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus
Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war,
dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung
erfolgen sollte.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer
die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem
anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes
enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG eine eigenständige
Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung
des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich,
wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet
wurde.
Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der
Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände
erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der
Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht
ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle
Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des
Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit
PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden
veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine
festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft
verpachten.
Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer
PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass
das
Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden
Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“.
Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite
Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen
Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die
Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.
Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin
Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden
tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit
der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte
den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem
ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.
Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung.
Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung
nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten
muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen
solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die
Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt
wird.
Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere
Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im
Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig
auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise
bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.
Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der
Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der
Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag,
dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich
aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und
montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.
In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl
der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es
darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon
ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine
objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste,
dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.
Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu
prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan,
Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige
Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im
Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung
ausgegangen ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu
gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische
Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation,
widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt,
zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers
bereits ernsthaft zweifelhaft war.
Fazit
Der BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die
Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der
Rechnung ist nicht zwingend schädlich. Entscheidend ist, ob aus
den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine
künftig noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.
Für Steuerberater folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag: Bei
Anzahlungen muss der Zahlungszeitpunkt rekonstruiert und die
damalige Erkenntnislage des Mandanten dokumentiert werden.
entscheidet nicht die spätere Nichterfüllung allein, sondern die
Frage, was der Unternehmer bei Zahlung wusste oder wissen
musste.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23
Weitere Episoden
Kommentare (0)
Melde Dich an, um einen Kommentar zu schreiben.