Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11

Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11

AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags, Sind Aufwendungen für eine Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Änderungsanzeige bei der Grundsteuer
5 Minuten
Podcast
Podcaster
Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten für unterwegs.

Beschreibung

vor 23 Stunden

AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags





Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag
liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG
Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.


Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide
2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das
steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen
Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz
im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine
besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.



Die AdV nach § 69 FGO setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf
verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der
anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell
verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher
Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an
vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer
Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am
Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die
Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche
Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen
auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.



Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er
wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung,
das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum
bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die
AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des
Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO fehle es bereits am
Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den
AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass
sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein
besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere
darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der
Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn
irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das
öffentliche Interesse am Vollzug des § 32a EStG und an einer
geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der
behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld
würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung
der Tarifnorm 



führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu
rechtfertigen.



In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem
typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen
seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den
Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne
konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden
Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle
Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte
Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer
nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen
Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren
Tatsachen füllen.




Fazit
Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich
verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im
AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne
substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses
bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten
Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen
konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte
Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.



Fundstelle


FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E



Kommentare (0)

Lade Inhalte...

Abonnenten

15
15