Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10
Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Steuerbegünstigung
für Betriebsvermögen: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt für
Behaltensfrist, Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
6 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 4 Tagen
Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV
Kann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen
Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt
besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen.
Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine
Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden
nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.
Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf
eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ
konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen
Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht).
Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 €
ausbezahlt.
Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären
Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5
EStG.
Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige
Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Der BFH urteilt wie folgt:
Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes.
Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es
fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird
für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig
erachtet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz
EStG).
Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender
Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der
betrieblichen Altersvorsorge gängige Praxis und damit ein
typischer Vorgang. Eine Außerordentlichkeit würde durch einen
atypischen Sachverhalt begründet, der hier nicht vorliegt.
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf
der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen
beruhen, stellen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG dar und
unterliegen der volltariflichen Besteuerung.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23
Weitere Episoden
In Podcasts werben
Kommentare (0)