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  4. Annahmeverzug im Kündigungsschutz – das neue Kräfteverhältnis LAG Niedersachsen 5 SLa 465/25
Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung – Wie § 11
KSchG das wirtschaftliche Risiko im Kündigungsschutzprozess neu
justiert (LAG Niedersachsen, 5 SLa 465/25)

Unwirksame Kündigung – und trotzdem kein voller
Annahmeverzugslohn?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 11.12.2025 – 5
SLa 465/25) setzt ein deutliches Signal für die Praxis:

Auch wenn eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche
Kündigung unwirksam sind, kann der Annahmeverzugslohn erheblich
gekürzt werden – wenn der Arbeitnehmer nicht unverzüglich eine
neue Beschäftigung sucht.

Im entschiedenen Fall verlangte ein Produktionshelfer
Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 07.11.–31.12.2024. Das LAG
bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Kündigungen, kappte jedoch
den Anspruch bereits zum 15.12.2024, weil der Arbeitnehmer sich
erst am 5. Dezember beworben hatte. Nach Auffassung des Gerichts
hätte er spätestens Mitte Dezember eine neue Stelle finden
können.

Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt jedoch nicht im
Einzelfall von wenigen Wochen – sondern in ihrer Übertragbarkeit
auf langjährige Kündigungsschutzverfahren. Denn:

Annahmeverzug läuft grundsätzlich bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens.

In der Praxis dauern Verfahren häufig 12–24 Monate.

Der Annahmeverzugslohn bildet regelmäßig den wirtschaftlichen
Hebel für hohe Abfindungsforderungen.

Das LAG durchbricht diese Logik:

Wer als Arbeitnehmer nicht zeitnah sucht, riskiert die Anrechnung
eines hypothetischen Verdienstes – und damit den Verlust seines
zentralen Verhandlungsinstruments.

§ 615 Satz 2 BGB

§ 11 Nr. 2 KSchG („böswilliges Unterlassen anderweitigen
Erwerbs“)

Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des BAG,
insbesondere Urt. v. 27.02.2025 – 5 AZR 127/24

Wann beginnt die Bewerbungspflicht nach einer Kündigung?

Was bedeutet „böswillig“ im Sinne des § 11 KSchG?

Wie verändert diese Entscheidung die Vergleichsdynamik im
Kündigungsschutzprozess?

Was müssen Arbeitgeber konkret vortragen, um sich auf § 11
KSchG berufen zu können?

Welche Risiken entstehen, wenn beide Seiten lediglich
„abwarten“?

Annahmeverzug ist kein Automatismus.

Er setzt Mitwirkung voraus – auf beiden Seiten.

Wer nicht handelt, verliert Verhandlungsmacht.

Kontakt: info@kanzlei-wulf.de

Blog & weitere Beiträge: www.kanzlei-wulf.de

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