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  4. Annahmeverzug im Streit: Warum LAG Köln und LAG Niedersachsen unterschiedlich entscheiden!
Wie viel muss sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung
wirklich um einen neuen Job bemühen?

Die Antwort ist aktuell alles andere als eindeutig.

Denn die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte entwickelt
sich nicht einheitlich – und genau das
zeigt diese Folge anhand aktueller Entscheidungen sehr deutlich.

Während das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.
16.01.2025 – 6 Sa 633/23) beim Annahmeverzugslohn (§
615 BGB) eine umfassende Interessenabwägung fordert und
auch das Verhalten des Arbeitgebers berücksichtigt, geht
das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einen deutlich
strengeren Weg zu Lasten der Arbeitnehmer..

Das Ergebnis:

Unterschiedliche Maßstäbe bei derselben gesetzlichen
Norm.

Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB):

Wann liegt „böswilliges Unterlassen“ wirklich vor?

LAG Köln vs. LAG Niedersachsen:

Zwei Gerichte – zwei unterschiedliche Bewertungsansätze

Widersprüchliches Arbeitgeberverhalten:

Warum Argumentationen im Prozess plötzlich gegen den
Arbeitgeber arbeiten können

Betriebsbedingte Kündigung:

Welche Anforderungen Gerichte an die Darstellung der
unternehmerischen Entscheidung stellen

Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG):

Warum Versetzungsklauseln die Vergleichsgruppen erheblich
erweitern können

Diese Entscheidungen zeigen ein zentrales Risiko:

 Es gibt aktuell keine einheitliche Linie bei der
Bewertung von Annahmeverzug.

Das bedeutet:

identische Sachverhalte können unterschiedlich entschieden
werden

Prozessrisiken sind schwer kalkulierbar

Annahmeverzugslohn kann schnell existenzielle Größen
erreichen

Für Arbeitgeber gilt derzeit:

Nicht nur die Kündigung selbst entscheidet – sondern auch
das Verhalten im Prozess.

Denn:

Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers

eigene Prozessargumentation

interne Einschätzungen zur Einsetzbarkeit

können sich unmittelbar auf die Höhe des Annahmeverzugslohns
auswirken.

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2025 – 6 Sa 633/23

LAG Niedersachsen, Urteil (u. a. 5 SLa 465/25 – zur
restriktiveren Betrachtung des Annahmeverzugs)

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2025 – 5 AZN 142/25

Geschäftsführer

HR-Abteilungen

Personalverantwortliche

Unternehmer im Mittelstand

Solange das Bundesarbeitsgericht keine klare Linie
vorgibt, gilt:

 Strategie und Dokumentation werden zum
entscheidenden Faktor.

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„Annahmeverzug im Streit: Warum LAG Köln und LAG Niedersachsen unterschiedlich entscheiden!“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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