Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07

Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07

Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern?, Fristwahrende Klageeinreichung beim Finanzamt: beSt erforderlich?, Betriebsveranstaltungen jetzt prüfen: Frist 28.02. beachten!
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Beschreibung

vor 2 Wochen

Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei
Freiberuflern?





Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern
und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung
nach vereinnahmten Entgelten durchführen?


Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. § 20 UStG ist für den
Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt
wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss,
sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt
hat.



Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der
Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs.2 UStG im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 20 S. 1
Nr.1 UStG), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu
führen nach § 148 AO befreit ist (§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG), oder
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d.
EStG ausführt (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG).



Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher
führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts
Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24)
kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen
Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man
Freiberufler mit Buchführung unter § 20 S. 1 Nr. 3 UStG fallen
lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine
zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 20
S. 1 Nr. 2 UStG zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche
Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG
ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine
Rechtsverletzung liege darin nicht vor.



Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und
ist unter dem Az. V R 16/24 anhängig. In vergleichbaren Fällen
kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision
Ruhen des Verfahrens beantragt werden.



Fundstelle



FG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24



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