Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Unterbringung von Ukraine-Kriegsflüchtlingen, Neue Vollmachtsmuster
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Beschreibung

vor 3 Wochen

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung


Bei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche
Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten
fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und
konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit.


Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem
Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle:



Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten
ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der
Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet.
Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen
Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt
deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze.



Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für
Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar
sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der
Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist
damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der
Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige
Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben.



Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine
Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen
Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und
Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft
(separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des
Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das
Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten nur bis zur Monatsgrenze
von 1.000 EUR an und versagte den Stellplatzabzug mit der
Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft.



Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück und lässt die
Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag zu. Begründung in
der Linie: Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Aufwendungen
„für die Nutzung der Unterkunft“, sondern für die Nutzung eines
eigenständigen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage). Damit greift
die gesetzliche Deckelung nicht. Unerheblich ist nach dem BFH
sowohl die mietvertragliche Gestaltung (ein Vertrag oder mehrere
Verträge, gleicher oder anderer Vermieter) als auch die Lage
(selbes Grundstück oder nicht). Enthält ein einheitlicher
Mietzins mehrere Komponenten, ist erforderlichenfalls
aufzuteilen; eine Schätzung ist zulässig.



Wichtig für die Praxis ist zudem die vom BFH bestätigte Sicht auf
die „Notwendigkeit“: Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten
eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist.
Ausreichend ist, dass die Stellplatzanmietung im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung als notwendig eingeordnet werden kann,
etwa wegen angespannter Parksituation, zur Vermeidung erheblicher
Such- und Zeitaufwände oder zum Schutz des Fahrzeugs. Die
tatrichterliche Würdigung des FG zur Notwendigkeit (ortsübliche,
noch angemessene Stellplatzmiete) blieb im Revisionsverfahren
maßgeblich.



Bemerkenswert ist schließlich die klare Abweichung von der
Verwaltungsauffassung, die Stellplatzmieten bislang dem
Unterkunftskosten-Höchstbetrag zuordnen wollte. Der BFH stellt
ausdrücklich darauf ab, dass Gesetzesmaterialien eine Auslegung
nicht tragen, wenn der Wille dort keinen Niederschlag im
Gesetzeswortlaut gefunden hat.



Fazit


Für die Beratungspraxis ist das Urteil ein echter Hebel:
Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind bei doppelter
Haushaltsführung nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten,
sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich
abziehbar. Entscheidend bleibt der Nachweis der Notwendigkeit im
konkreten Einzelfall und eine saubere Zuordnung bzw. Aufteilung,
wenn Wohnung und Stellplatz in einer Gesamtmiete „verpackt“
sind.



Fundstelle



BFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23



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