Reform des Teilzeitanspruchs - Realität und Reformdiskussion!
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Beschreibung
vor 3 Wochen
Der gesetzliche Anspruch auf dauerhafte Teilzeit nach § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) steht aktuell wieder im
Fokus der öffentlichen und politischen Diskussion. Vor dem
Hintergrund von Fachkräftemangel, zunehmender Teilzeitquoten und
medial diskutierter Einzelfälle stellt sich die Frage, ob die
geltende Regelung noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den
Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gewährleistet.
In dieser Folge ordnet Rechtsanwalt Sandro Wulf
die geltende Rechtslage,
die arbeitsgerichtliche Rechtsprechungund
die aktuellen
Reformüberlegungen sachlich ein – mit besonderem
Blick auf Vertragsbindung, Planbarkeit und
Beschäftigungssicherheit.
Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG einen Anspruch
auf dauerhafte Verringerung ihrer
Arbeitszeit, wenn:
das Arbeitsverhältnis länger als 6
Monate besteht,
der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmer beschäftigt,
der Antrag form- und
fristgerecht gestellt wird,
und keine betrieblichen
Gründe entgegenstehen.
Besonderheit der gesetzlichen Regelung:
Der Arbeitnehmer muss keinen sachlichen Grund für
den Teilzeitwunsch angeben.
Der Anspruch ist bewusst grundlos
ausgestaltet.
Der Arbeitgeber kann einen Teilzeitantrag nur ablehnen,
wenn entgegenstehende betriebliche
Gründe vorliegen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Nach der ständigen Rechtsprechung – insbesondere des
Bundesarbeitsgerichts – gilt:
Pauschale organisatorische Hinweise reichen nicht aus
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und
Beweislast
Erforderlich ist eine konkrete Darstellung:
des betrieblichen Organisations- oder
Arbeitszeitkonzepts,
der erheblichen Beeinträchtigung durch den
Teilzeitwunsch,
der Unzumutbarkeit alternativer Maßnahmen
Die Hürden für eine rechtmäßige Ablehnung sind hoch.
Arbeitsgerichte haben mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf
Teilzeit auch die Verteilung der
Arbeitszeitumfasst.
So wurde in einem vielbeachteten Verfahren einem Piloten eine
dauerhafte Teilzeitreduzierung mit einer für den Arbeitgeber
ungünstigen Verteilung zugesprochen, obwohl
insbesondere Ferien- und
Spitzenzeiten betroffen waren.
Die Gerichte stellten dabei klar:
Der Arbeitnehmer muss seine Motive nicht offenlegen
Auch betriebswirtschaftlich ungünstige Verteilungen sind
hinzunehmen,
solange keine wesentlichen betrieblichen
Gründe entgegenstehen
Dieses Beispiel zeigt die Reichweite des
gesetzlichen Anspruchs und erklärt, warum § 8 TzBfG
derzeit intensiv diskutiert wird.
Arbeitszeit ist
eine Hauptleistungspflicht des
Arbeitsvertrags.
Der gesetzliche Teilzeitanspruch ermöglicht es, diesen zentralen
Vertragsinhalt einseitig nachträglich zu
ändern.
Juristisch handelt es sich um eine gesetzlich
angeordnete Vertragsinhaltskorrektur, die:
die ursprüngliche Vollzeitvereinbarung relativiert,
die Planbarkeit für Arbeitgeber erschwert,
und mittelbar Auswirkungen auf die Beschäftigungssicherheit
haben kann.
Politisch wird derzeit diskutiert, den Teilzeitanspruch künftig
stärker an bestimmte Gründe zu
knüpfen, etwa:
Kinderbetreuung
Pflege von Angehörigen
berufsbegleitende Weiterbildung
Ziel dieser Überlegungen ist es, den Eingriff in bestehende
Arbeitsverträge sozial zu
legitimieren und das vertragliche
Gleichgewicht wieder stärker zu berücksichtigen.
Eine Reform wäre rechtlich anspruchsvoll:
klare Definition zulässiger Gründe
Vermeidung von Missbrauch
datenschutzrechtliche Fragen
praktische Umsetzbarkeit im Betrieb
Eine unsaubere gesetzliche Regelung würde neue Konflikte
schaffen. Die Diskussion muss daher differenziert
und juristisch präzise geführt werden.
Der Anspruch auf dauerhafte Teilzeit ist arbeitsrechtlich
etabliert und sozialpolitisch gewollt. Gleichzeitig greift er
tief in die Vertragsfreiheit ein und
stellt Arbeitgeber vor erhebliche organisatorische
Herausforderungen.
info@kanzlei-wulf.de
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