eDaten und steuerliche Kenntnis, BFH trennt Stellplatz und Kfz-Nutzung, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge prüfen | Steuernachrichten KW05
Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde, Stellplatzmiete
mindert den geldwerten Vorteil aus dem Firmenwagen nicht,
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Beschreibung
vor 1 Monat
Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde
In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf
verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen
Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH
stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten
der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit
unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und
Festsetzungsverjährung.
In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen
häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen
Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH
stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen
abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2
AO besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist
damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt
unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein.
Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige
Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit
Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern
leichtfertig verkürzt worden sind (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei
Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige
die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370
Abs. 1 Nr. 2 AO).
Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage
gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist
und wem welche Informationen zugerechnet werden.
Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis
einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig
ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als
Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann
auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die
Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen
Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren
im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer
Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur
Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte.
ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr
abgegeben.
Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten
eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau
ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten
war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a.
Verspätungszuschläge fest.
Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven
Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Kern mit der Begründung,
die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem
Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher
Kenntnis gehabt.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“.
Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen
tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen,
die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls
zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen
haben.
Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer
elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen,
die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem
zur Verfügung gestellt werden.
Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht
automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und
lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen,
selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind.
Daraus folgert der BFH im konkreten Fall:
Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert
war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den
Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis
erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die
eDaten-Prüfliste.
Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum
subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit)
nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die
Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen.
Fazit
Das Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen
deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass
eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind.
Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen
Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so
bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern
zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft,
muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall
nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im
Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht
widerlegt.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22
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