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Beschreibung
vor 3 Monaten
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht um
sämtliche Spielarten der Datenverarbeitung. Zunächst sprechen wir
(01:16) über die Weigerung der Bundesregierung, Antwort auf eine
parlamentarische Anfrage der LINKEN zu geben, ob deutsche
Sicherheitsbehörden bei Datenhändlern Daten von Bürgern einkaufen.
Die Bundesregierung „schließt nicht aus, dass der Bezug von
personenbezogenen Daten von Datenhändlern im Einzelfall zur
Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen sein kann.“ Dies birgt jedoch
zahlreiche rechtliche Probleme. Sodann geht es (21:15) um den
Vorschlag des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten Andreas
Voßkuhle, der sich für die Einführung einer Klarnamenpflicht gegen
Hass und Hetze im Internet ausgesprochen hat. "Um die Diskurskultur
etwas zu rationalisieren, sollte es im Internet Pflicht werden,
seinen Klarnamen zu benutzen", sagte Voßkuhle dem "Tagesspiegel".
Er halte eine Klarnamenpflicht im Internet zwar für "nicht ganz
einfach", ein solcher Schritt sei aber "verfassungsrechtlich
zulässig". Richtig gut überlegt ist dieser Vorschlag aber wohl
nicht. Schließlich geht es (29:05) um das Urteil des BGH vom 18.
12. 2025 - Az. I ZR 115/25. Informationen zum Beitragsverlauf eines
privaten Krankenversicherungsvertrags stellen demnach nur dann
personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, „wenn sie mit einer bestimmten Person
verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen
identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden
kann“ – bloße Auswirkungen der Daten auf den Betroffenen reichen
dafür gerade nicht.
sämtliche Spielarten der Datenverarbeitung. Zunächst sprechen wir
(01:16) über die Weigerung der Bundesregierung, Antwort auf eine
parlamentarische Anfrage der LINKEN zu geben, ob deutsche
Sicherheitsbehörden bei Datenhändlern Daten von Bürgern einkaufen.
Die Bundesregierung „schließt nicht aus, dass der Bezug von
personenbezogenen Daten von Datenhändlern im Einzelfall zur
Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen sein kann.“ Dies birgt jedoch
zahlreiche rechtliche Probleme. Sodann geht es (21:15) um den
Vorschlag des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten Andreas
Voßkuhle, der sich für die Einführung einer Klarnamenpflicht gegen
Hass und Hetze im Internet ausgesprochen hat. "Um die Diskurskultur
etwas zu rationalisieren, sollte es im Internet Pflicht werden,
seinen Klarnamen zu benutzen", sagte Voßkuhle dem "Tagesspiegel".
Er halte eine Klarnamenpflicht im Internet zwar für "nicht ganz
einfach", ein solcher Schritt sei aber "verfassungsrechtlich
zulässig". Richtig gut überlegt ist dieser Vorschlag aber wohl
nicht. Schließlich geht es (29:05) um das Urteil des BGH vom 18.
12. 2025 - Az. I ZR 115/25. Informationen zum Beitragsverlauf eines
privaten Krankenversicherungsvertrags stellen demnach nur dann
personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, „wenn sie mit einer bestimmten Person
verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen
identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden
kann“ – bloße Auswirkungen der Daten auf den Betroffenen reichen
dafür gerade nicht.
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