Schiedsrichter-Assistent als Arbeitnehmer? Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit im Profisport!
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vor 6 Tagen
BAG, Beschluss vom 24.06.2025 – 9 AZB
18/25
(veröffentlicht im Entscheidungsarchiv des BAG am 15.07.2025)
In dieser Folge bespreche ich eine aktuelle
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht,
die weit über den Profisport hinaus Bedeutung hat.
Der 9. Senat des BAG befasst sich mit der Frage,
ob für die Klage eines Schiedsrichter-Assistenten der
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet
ist und
nach welchen Maßstäben der Arbeitnehmerstatus (§ 611a
BGB) zu prüfen ist.
Der Kläger war über einen längeren Zeitraum
als Schiedsrichter-Assistent im
organisierten Spielbetrieb tätig.
Die Einsätze erfolgten regelmäßig auf Grundlage
zentraler Ansetzungen durch den Verband.
Nach dem Vortrag des Klägers:
wurden Zeit, Ort und Dauer der
Einsätze vollständig vorgegeben
bestand eine Verpflichtung zur
Einsatzübernahme, Absagen waren nur eingeschränkt
möglich
unterlag er fachlichen und organisatorischen
Weisungen
existierten Bewertungs- und
Beurteilungssysteme, die Einfluss auf weitere
Einsätze hatten
erfolgte die Vergütung pauschal pro
Einsatz, ohne eigene Preisgestaltung oder
Unternehmerrisiko
Formal war die Tätigkeit nicht als Arbeitsverhältnis
bezeichnet, tatsächlich jedoch stark in die
Verbandsorganisation eingebunden.
Der Kläger machte Ansprüche geltend und beschritt
den Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten.
Der Verband rügte den Rechtsweg mit der Begründung, es
liege kein Arbeitsverhältnis, sondern
eine freie bzw. verbandstypische
Tätigkeit vor.
Streitgegenstand war zunächst ausschließlich die
Rechtswegfrage.
Das BAG stellt klar:
Über die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte entscheiden diese selbst (§ 2
ArbGG).
Maßgeblich ist nicht die vertragliche
Bezeichnung, sondern die tatsächliche
Durchführung der Tätigkeit.
Der Arbeitnehmerstatus eines
Schiedsrichter-Assistenten ist nicht von vornherein
ausgeschlossen.
Für die Rechtswegprüfung genügt bereits
eine schlüssige Behauptung eines
Arbeitsverhältnisses.
Ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht,
ist erst im Hauptsacheverfahren zu klären.
Das BAG knüpft an die bekannten Kriterien des § 611a BGB an,
insbesondere:
persönliche Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit
Eingliederung in eine fremde Organisation
fehlendes Unternehmerrisiko
Diese Grundsätze gelten auch im Sport- und
Verbandswesen.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Schiedsrichter, sondern u.
a.:
Trainer und Co-Trainer
Referenten und Dozenten
projektbezogen eingesetzte freie Mitarbeitende
Tätigkeiten mit festen Einsatzplänen und Bewertungsstrukturen
Wo Organisation, Einsatzpraxis und Weisungen
arbeitnehmerähnlich ausgestaltet sind, ist der Weg zum
Arbeitsgericht eröffnet.
BAG, Beschluss
vom 24.06.2025 – 9 AZB
18/25
Veröffentlicht im Entscheidungsarchiv des BAG
am 15.07.2025
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
Sandro Wulf
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · zertifizierter
Mediator in Magdeburg und Stendal
info@kanzlei-wulf.de
www.kanzlei-wulf.de
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Sandro Wulf
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