Bereitschaftsdienst an Silvester – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen!

Bereitschaftsdienst an Silvester – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen!

29 Minuten

Beschreibung

vor 2 Tagen

Bereitschaftsdienst an Silvester – Was Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wissen müssen


Zum Jahreswechsel stehen viele Unternehmen vor der Frage, ob und
unter welchen
Voraussetzungen Bereitschaftsdienste angeordnet
werden dürfen – etwa wegen Silvesterfeuerwerk, technischer
Risiken oder betrieblicher Notwendigkeiten.


In dieser Folge von „Einfach
Recht“ erläutere ich die arbeitsrechtlichen
Grundlagen, die Abgrenzung zur Rufbereitschaft sowie
die Vergütungspflicht unter besonderer
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts.


1. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
 BAG, Urt. v. 29.06.2016 – 5 AZR
716/15
Bereitschaftsdienst stellt Arbeitszeit dar und
ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Für
Bereitschaftszeiten ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu
zahlen.


2. Bereitschaftsdienst darf nicht reguläre Arbeitszeit
ersetzen
 BAG, Urt. v. 17.01.2019 – 6 AZR
17/18
Bereitschaftsdienst darf nicht anstelle der
vertraglich geschuldeten Arbeitszeit angeordnet
werden. Er ist
nur zusätzlich zulässig, wenn
tariflich oder arbeitsvertraglich vorgesehen.


3. Abgrenzung Bereitschaftsdienst –
Rufbereitschaft
 BAG, Urt. v. 25.03.2021 – 6 AZR
264/20
Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber
den Aufenthaltsort vorgibt.
– Vorgabe des Aufenthaltsortes  Bereitschaftsdienst
(Arbeitszeit)
– Freie Wahl des Aufenthaltsortes  Rufbereitschaft
(Ruhezeit)
Allein eine häufige Inanspruchnahme macht Rufbereitschaft nicht
automatisch vergütungspflichtig.




Bereitschaftsdienste benötigen
eine arbeitsvertragliche, tarifliche oder
kollektivrechtliche Grundlage




Sie unterliegen
dem Arbeitszeitgesetz und sind bei
der Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen




Vergütungspflicht besteht zwingend bei Bereitschaftsdienst




Rufbereitschaft ist nur bei tatsächlichem Einsatz zu vergüten
– es sei denn, es bestehen abweichende Vereinbarungen




An Sonn- und Feiertagen (z. B. Neujahr) gelten besondere
arbeitszeitrechtliche Einschränkungen






HR-Abteilungen




Geschäftsführungen




Arbeitgeber mit technischer Infrastruktur




Unternehmen mit Not- oder Bereitschaftsdiensten




Betriebsräte




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Bis zur nächsten Folge – bleib rechtlich auf der sicheren
Seite!
Dein
Sandro Wulf
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Zertifizierter
Mediator



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