Stromkostenzuschüsse für Firmenwagen, Update digitale Steuerbescheide, Digitaler Datenaustausch PKV | Steuernachrichten KW50

Stromkostenzuschüsse für Firmenwagen, Update digitale Steuerbescheide, Digitaler Datenaustausch PKV | Steuernachrichten KW50

Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026, Update zu digitalen Steuerbescheiden – Was gilt ab 2026?, Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug ab 2026
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Beschreibung

vor 1 Tag

Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026





Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für
das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu
gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht,
lesen Sie hier.


Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder
Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der
Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder
zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei
als Auslagenersatz übernehmen.



Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause
aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses
Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den
Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten
konnte.



Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR
(bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim
Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), Rz.24 des BMF-Schreibens vom
29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.



BMF schafft steuerfreie Pauschalen
ab


Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen
nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat
Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.



Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem
gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn
er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt.
Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug
verbaut sein und muss nicht geeicht sein.



Neues Wahlrecht ab 2026


Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer
Strompreispauschale angesetzt werden.



Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der
Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich
ausgeübt werden (Jahrespauschale).



Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des
Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung
abgegolten.



Entweder: Einzelnachweis… 


Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste)
Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem
Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der
verbrauchten 



Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis
anteilig zu berücksichtigen.



Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif
abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen
Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu
legen.



Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der
Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch
eine private PV-Anlage gespeist wird.



Wichtig: Den individuellen Strompreis muss der
Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch
den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht
anerkannt.



…oder Strompreispauschale


Zur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch
die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird
die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis
multipliziert.



Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen
Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif
und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.



Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu
ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je
kWh.



Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z.
B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist
zulässig.




Hinweis


Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der
tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig:
Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau
erfasst und nachgewiesen wird.




Fundstelle


BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013




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