T 1224/24 - E-Vape (fehlende Zeichnungen / Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss)

T 1224/24 - E-Vape (fehlende Zeichnungen / Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss)

erfolgreiche Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erteilung eines Patents aufgrund von fehlenden Zeichnungen im Druckexemplar
17 Minuten

Beschreibung

vor 1 Monat
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über
die Entscheidung T 1224/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2025, die eine erfolgreiche Beschwerde
gegen den Erteilungsbeschluss einer Prüfungsabteilung des EPA zum
Gegenstand hat. In Folge 5 der zweiten Staffel haben die beiden
Podcaster schon einmal eine nicht erfolgreiche Beschwerde gegen
einen Erteilungsbeschluss besprochen. Erfindung Bei der dem Patent
zugrunde liegenden Erfindung handelt es sich um ein Gerät zur
Erzeugung von Aerosolen, also einem E-Vape. Beansprucht wird dabei
eine Kontrolleinheit, welche die Energiezufuhr von einer
Energiequelle zur Last steuert und dabei einen von zwei Werten
heranzieht. Prüfungsverfahren Es handelt sich um eine Euro-PCT
Anmeldung die auf einer japanischen internationalen Anmeldung
basiert. Die internationale Veröffentlichung umfasste 52 Seiten
Zeichnungen. Beim Einleiten der europäischen Phase wurden vier
geänderte Zeichnungen eingereicht, die als Seite 3/52, 28/52, 37/52
und 40/52 bezeichnet wurden. Im ersten Prüfungsbescheid und in der
Mitteilung über die Erteilungsabsicht wurden jedoch nur die
Zeichnungen 1/4 bis 4/4 angeführt, wobei im Druckexemplar
ausschließlich die vier geänderten Seiten Zeichnungen enthalten
waren. Da die Anmelderin die Erteilungsgebühr entrichtete und die
Übersetzung der Patentansprüche einreichte, wurde die Entscheidung
über die Erteilung eines europäischen Patents (Erteilungsbeschluss)
basierend auf dem Druckexemplar mit vier Seiten Zeichnungen
gefasst. Beschwerdeverfahren Die Patentinhaber wurde rechtzeitig
auf den Fehler aufmerksam, legte fristgerecht Beschwerde gegen die
Entscheidung der Prüfungsabteilung ein und reichte eine
Beschwerdebegründung ein. Die Hauptargumente der Beschwerdeführerin
waren - Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Entscheidung
gemäß R 111 (2) EPÜ, da nicht begründet wurde, weshalb 48 Seiten
Zeichnungen nicht erteilt wurden; - Verletzung des rechtlichen
Gehörs gem Art 113 (1) EPÜ; - Verstoß gegen Art 113 (2) EPÜ, da der
Anmelder der erteilten Fassung bzw. der Weglassung der Zeichnungen
nie zugestimmt hatte. Entscheidung Kernpunkt der Entscheidung war
die Feststellung der Kammer, dass die der Anmelderin übermittelte
Fassung des Druckexemplars nicht dem Text entsprach, den die
Prüfungsabteilung tatsächlich erteilen wollte (also dem wahren
Willen der Prüfungsabteilung) und alle 52 Seiten Zeichnungen
umfasst. Die Beschwerdekammer begründete dies mit einer Reihe an
objektiv festgestellten Kriterien: - die Anmelderin hatte die
entsprechenden Seitengebühren entrichtet; - es wurden von der
Anmelderin nie Zeichnungen aktiv zurückgezogen, nur geänderte
eingereicht; - die Prüfungsabteilung begründete nicht, weshalb 48
Seiten Zeichnungen nicht zum Verfahren zugelassen wurden; - in der
Erwiderung auf den Prüfungsbescheid wurde von der Anmelderin
mitgeteilt, dass alle anhängigen Anmeldeunterlagen aufrecht
erhalten werden. Aufgrund dieser identifizierten objektiven Gründe
wurde entschieden, dass die Zustimmungsfiktion nach R 71 (5) EPÜ
nicht durch die Entrichtung der Gebühren und Einreichung der
Übersetzungen ausgelöst wurde und der Beschwerde wurde in diesem
Fall stattgegeben.

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