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Beschreibung
vor 1 Woche
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die
Entscheidung T 41/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts zu einem Oberflächendesinfektionsmittel mit
verbleibender biozider Wirkung. Im Zentrum steht die Frage, wann
ein fehlerhaftes Merkmal in einem Anspruch nach R 139 EPÜ
berichtigt werden kann. Die Entscheidung zeigt: Eine Berichtigung
setzt nicht nur voraus, dass der Fehler offensichtlich ist. Es muss
auch sofort erkennbar sein, dass nichts anderes beabsichtigt sein
konnte als die beantragte Berichtigung. Damit ist eine Berichtigung
auf einen falschen Begriff, auch wenn er explizit in der
Beschreibung (falsch) offenbart war, nicht möglich.
Entscheidung T 41/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts zu einem Oberflächendesinfektionsmittel mit
verbleibender biozider Wirkung. Im Zentrum steht die Frage, wann
ein fehlerhaftes Merkmal in einem Anspruch nach R 139 EPÜ
berichtigt werden kann. Die Entscheidung zeigt: Eine Berichtigung
setzt nicht nur voraus, dass der Fehler offensichtlich ist. Es muss
auch sofort erkennbar sein, dass nichts anderes beabsichtigt sein
konnte als die beantragte Berichtigung. Damit ist eine Berichtigung
auf einen falschen Begriff, auch wenn er explizit in der
Beschreibung (falsch) offenbart war, nicht möglich.
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