Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25

Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25

Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten, Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung, Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Einführung des neuen KONSENS-Verfahrens
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Beschreibung

vor 4 Monaten

Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für
längeres Arbeiten





Wie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten
attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente,
Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge –
doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.


Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die
Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen
zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche
Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie
Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften
attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im
Mittelpunkt:


Aktivrente,

Teilzeitaufstockungsprämie und

steuerfreie Überstundenzuschläge.



1. Aktivrente (§ 3 Nr. 21
EStG-E)


Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes.
Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine
besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis
zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit
entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu
bleiben.



In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt
weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine
vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht,
unterliegt regulär der Einkommensteuer.



Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:



Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der
Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben
beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn
auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf
Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder
den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch
wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht



2. Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr.
73 EStG-E)


Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre
Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde
kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen
– maximal 4.500 Euro.



Bedingungen:


Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.

Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die
Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).

Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen,
muss aber nicht.

Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlt werden.



Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der
normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und
beitragspflichtig.



3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (§
3b Abs. 4 EStG-E)


Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig
Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“
Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des
Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit
soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.



Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über
die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt
keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40
Wochenstunden anzusetzen.



Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese
Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine
vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche
Vergünstigung.



Fazit


Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive
steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im
Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie
Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend:
Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der
Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert
weiter.



Fundstelle


Referentenentwurf, 12.09.2025,

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