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Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25

Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25

HAAS Steuernachrichten vor 10 Monaten
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Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen
Schriftformerfordernisses

Kann das Finanzamt Betriebsausgaben bei nahestehenden Personen
allein wegen fehlender Schriftform versagen? Ein aktueller Fall
zeigt, wie schnell es zum Streit mit dem Finanzamt kommen kann.

Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben setzt voraus,
dass diese betrieblich veranlasst und nachvollziehbar
dokumentiert sind. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen
zwischen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgen. Hier
verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen strengen
Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter denselben
Umständen ebenso gehandelt haben?

Doch welche Rolle spielt die Form? Reicht eine mündliche
Vereinbarung – oder braucht es zwingend schriftliche Verträge, um
Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen? Mit dieser Frage musste
sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen.

Fall

Eine Unternehmensgruppe im internationalen Holzhandel bestand aus
mehreren Gesellschaften. Die Mutter-GmbH war
Alleingesellschafterin zweier GmbH & Co. KGs:

Die Chef-KG war die Strategieträgerin und übernahm zentrale
Aufgaben wie Einkauf, Planung und Errichtung von Sägewerken.

Die Lohnjob-KG betrieb ein Sägewerk und arbeitete als
Lohnfertigerin für die Chef-KG.

Im Jahr 2005 errichtete die Chef-KG für die Lohnjob-KG ein
Sägewerk. Schriftliche Vereinbarungen über die Abwicklung und
Schadensregulierung gab es nicht. Durch Planungsfehler entstanden
Mehrkosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Erst 2009 kam es zu
einer mündlichen Einigung: Die Chef-KG verpflichtete sich, etwa 4
Mio. Euro Schadensersatz an die Lohnjob-KG zu zahlen, um deren
Verluste auszugleichen.

Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug bei der
Chef-KG. Begründung: Zwischen nahestehenden Personen müsse es
klare, schriftliche Vereinbarungen geben, die dem Fremdvergleich
standhalten. Ohne Schriftform könne die Zahlung steuerlich nicht
anerkannt werden. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese
Sichtweise und wies die Klage ab

Die Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG hob die Entscheidung auf. Begründung: Die Versagung
des Betriebsausgabenabzugs allein wegen fehlender Schriftform
verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).

Der Fremdvergleich verlangt eine inhaltliche Prüfung, ob das
Geschäft so auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden
wäre.

Eine zwingende Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Auch
mündliche oder konkludente Vereinbarungen können steuerlich
anzuerkennen sein, wenn sie tatsächlich umgesetzt wurden.

Eine pauschale Ablehnung ohne Gesamtwürdigung ist nicht mit dem
Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss hat große Bedeutung, vor allem für
Personengesellschaften und Einzelunternehmer:

Fehlende Schriftform allein reicht nicht aus – Betriebsausgaben
dürfen nicht mehr allein deshalb gestrichen werden.

Die Gesamtwürdigung ist entscheidend: Steuerlich relevant ist, ob
die Absprachen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und
tatsächlich gelebt wurden.

Bei Kapitalgesellschaften gelten wohl weiterhin die strengen
Anforderungen zur formellen verdeckten Gewinnausschüttung.

Fazit

Das BVerfG stärkt mit diesem Beschluss die Rechte der
Steuerpflichtigen. Reine Formmängel dürfen nicht mehr zur
Versagung von Betriebsausgaben führen, solange die Vereinbarungen
real umgesetzt wurden. Damit erhalten Unternehmen in
Betriebsprüfungen mehr Rechtssicherheit.

Fundstelle

Beschluss des BVerfG, 27.05.2025, 2 BvR 172/24, DStR 2025, 1569

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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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