Beschreibung
vor 1 Monat
Auch im Ferienmonat August gab es einige spannende Urteile,
sodass wir erneut leicht über unserer vorgegebene Zeitmarke von
30 Minuten landen. Dazu kommt, dass wir zu Beginn mit 2 BvL 19/14
– also einem Ausreißer in Form eines Beschlusses des BVerfG zur
Mindestgewinnbesteuerung starten. Auf Vorlage des BFH hatte
dieses zu entscheiden, ob § 10d EStG bei Definitiveffekten
verfassungswidrig ist.
Sodann schwenken wir zum BFH und widmen uns zunächst IV R 6/23.
Das Urteil klärt, wie viele Gebühren für einen Antrag auf
verbindliche Auskunft für einen einzigen Sachverhalt angesetzt
werden können. Aus dem Bereich „Privat Clients“ sprechen wir
anschließend über IX R 4/23 und dazu, wie über eine Störung der
Geschäftsgrundlage auch ertragsteuerliche Folgen (!) im
Zusammenhang mit § 17 EStG wieder rückgängig gemacht werden
können. II R 48/21 behandelt hingegen die Frage, warum man den
Verzicht auf einen vollen Zugewinn (u.a.) nicht entgeltlich
vereinbaren sollte. Es folgen drei Immobilienfälle, nämlich III R
12/22 zu En-bloc Veräußerungen und erweiterter
Gewerbesteuerkürzung sowie II R 16/23 und II R 26/23, in denen
sich der BFH jeweils mit der Rückgängigmachung von
Grunderwerbsteuer auseinandersetzt. In VIII R 3/23 geht es
anschließend um die Frage, ob die Einräumung einer
unentgeltlichen Bürgschaft ertragssteuerrelevant ist.
Weiter geht’s mit einem Exoten aus dem Investmentsteuerrecht: Mit
seinem Beschluss VIII R 18/22 klärt der BFH, ob die Einmischung
eines Gesellschafters an einer Fondsgesellschaft ihren Charakter
als Investmentanteil im Sinne des Investmentsteuergesetztes
beeinflusst. Das darauf folgende Urteil XI R 2/23 zu
gewerbesteuerlichen Verlusten und Anwachsungen dürfte vermutlich
eine der letzten Entscheidungen des XI. Senats gewesen sein, der
im Zuge einer größeren Umstrukturierung zum 1. August 2025
aufgelöst worden ist. Bevor Christian Süß abschließend noch von
zwei mündlichen Verhandlungen zu jeweils erweiterten Kürzung bei
der Gewerbesteuer berichtet (IV R 31/23 und IV R 9/24),
besprechen wir zuvor noch die EuGH-Vorlage VIII R 21/22 zu der
Frage, ob definitiv werdende Quellensteuern für Ausschüttungen
aus Deutschland nach Japan eine Verletzung der
Kapitalverkehrsfreiheit darstellen. Viel Spaß beim Hören!
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