EuGH zum Ausschluss befristeter Beschäftigter von Zusatzleistungen – Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber?
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vor 3 Monaten
Stell dir vor: Ein geldwerter Vorteil wie eine Edenred-Karte im
Wert von 500 Euro wird nur unbefristet Beschäftigten gewährt –
befristete Mitarbeiter gehen leer aus. Darf ein Arbeitgeber das
so handhaben?
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3.7.2025 – C-268/24) hat
dazu Klartext gesprochen:
Der Ausschluss befristet Beschäftigter von Zusatzleistungen
ist nur bei sachlichen Gründen zulässig.
Die bloße Befristung reicht dafür nicht aus.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt unionsweit und wird
auch in § 4 TzBfG in Deutschland umgesetzt.
In dieser Folge erfährst du:
Welche Argumentation der EuGH gewählt hat
Warum kurzfristige Befristungen keine automatische
Schlechterstellung rechtfertigen
Welche Folgen das Urteil für Arbeitgeber in Deutschland hat
Was HR-Abteilungen und Unternehmen jetzt bei Zusatzleistungen wie
Edenred-Karten beachten sollten
Hinweis: Arbeitgeber, die Zusatzleistungen nur unbefristeten
Mitarbeitern gewähren, riskieren Verstöße gegen das
Diskriminierungsverbot.
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Mehr Infos findest du auf dem Blog der Kanzlei Wulf &
Collegen unter www.kanzlei-wulf.de.
Bis zur nächsten Folge – bleib rechtlich auf der sicheren Seite!
Dein Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und
zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf &
Collegen in Magdeburg und Stendal.
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