EuGH zum Ausschluss befristeter Beschäftigter von Zusatzleistungen – Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber?

EuGH zum Ausschluss befristeter Beschäftigter von Zusatzleistungen – Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber?

17 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten

Stell dir vor: Ein geldwerter Vorteil wie eine Edenred-Karte im
Wert von 500 Euro wird nur unbefristet Beschäftigten gewährt –
befristete Mitarbeiter gehen leer aus. Darf ein Arbeitgeber das
so handhaben?





Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3.7.2025 – C-268/24) hat
dazu Klartext gesprochen:





Der Ausschluss befristet Beschäftigter von Zusatzleistungen
ist nur bei sachlichen Gründen zulässig.

Die bloße Befristung reicht dafür nicht aus.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt unionsweit und wird
auch in § 4 TzBfG in Deutschland umgesetzt.









In dieser Folge erfährst du:


Welche Argumentation der EuGH gewählt hat


Warum kurzfristige Befristungen keine automatische
Schlechterstellung rechtfertigen


Welche Folgen das Urteil für Arbeitgeber in Deutschland hat


Was HR-Abteilungen und Unternehmen jetzt bei Zusatzleistungen wie
Edenred-Karten beachten sollten





Hinweis: Arbeitgeber, die Zusatzleistungen nur unbefristeten
Mitarbeitern gewähren, riskieren Verstöße gegen das
Diskriminierungsverbot.











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Bis zur nächsten Folge – bleib rechtlich auf der sicheren Seite!


Dein Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und
zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf &
Collegen in Magdeburg und Stendal.



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