Follow the Rechtsstaat Folge 136

Follow the Rechtsstaat Folge 136

Altbekannt und überraschend
37 Minuten

Beschreibung

vor 6 Monaten
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting stoßen wir
auf Altbekanntes und Überraschendes. Zunächst (00:46) werfen wir
einen Blick auf das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 26.6.2025 (Az.
16 U 58/24): Das OLG Frankfurt hat einen Anspruch auf
Accountlöschung gegen Facebook ins Leben gerufen. Der Anspruch aus
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) richte sich gegen
Facebook/Meta als mittelbaren Störer. Da nur
persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Profilen gepostet worden
seien, hielt es der Senat nach einer Interessenabwägung für die
effektivste Lösung, die Profile komplett und unwiderruflich löschen
zu lassen. Damit betritt der Senat Neuland und interpretiert den
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch wesentlich weiter als
bisher üblich. Sodann geht es (11:50) um ein Urteil des 6. Senats
des BGH vom 13.5.2025 zu Art. 82 DS-GVO. Der Kläger nimmt die
beklagte Stadt wegen der unverschlüsselten Versendung von
verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen per Telefax auf
Geldentschädigung in Anspruch. Die Stadt sagte ursprünglich
Unterlassung zu, versandte dann aber sieben Mal unverschlüsselte
Telefaxe, anstatt postalisch zu agieren. Der Kläger verlangte
17.500 € Schadenersatz, bekam vorm LG 7.000 € und unterlag jetzt
komplett vorm BGH: „Ein rein hypothetisches Risiko der
missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen
unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82
Abs. 1 DSGVO führen.“ Klingt bekannt. Dann geht es (20:37) um die
Beschlüsse des 1. Senats des BVerfG vom 24.6.2025 zur Quellen-TKÜ
und online-Durchsuchung. Das Gericht befand die Regelungen des PolG
NRW für vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die
angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung seien teilweise
verfassungswidrig, da die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur
Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine
Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht
verhältnismäßig im engeren Sinne seien und vom Senat insoweit für
nichtig erklärt wurden. Auffällig war etwas anderes: Die
Verfassungsbeschwerden wurden größtenteils für unzulässig da
unsubstantiiert befunden. So sei nicht hinreichend dargelegt, dass
ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit
vorliege oder die Befugnis zur
Quellen-Telekommunikationsüberwachung in sich widersprüchlich sei.
Diese Fokussierung auf ungeschriebene Zulässigkeitsaspekte
verwundert stark, letztlich sind Verfassungsbeschwerden damit nicht
mehr ohne massive „Rechtshilfe“ – oder das Wohlwollen des BVerfG -
möglich. Das kann nicht richtig sein.

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