Probezeitkündigung - Was du beachten solltest!

Probezeitkündigung - Was du beachten solltest!

21 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten

Unwirksame Probezeitkündigung durch widersprüchliches Verhalten!


Viele Arbeitgeber:innen glauben, eine Kündigung während der
Probezeit sei problemlos und ohne Angabe von Gründen möglich.
Doch Vorsicht: Auch eine Probezeitkündigung ist kein Selbstläufer
– alle Formalitäten müssen beachtet werden, und widersprüchliche
Signale des Arbeitgebers können die Kündigung unwirksam machen.


Ein aktueller Fall zeigt, wie ein voreiliges Versprechen zur
Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber zum Verhängnis wurde.


In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einem neuen
Mitarbeiter kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit mündlich
zugesichert, dass er „natürlich“ übernommen werde. Diese Aussage
kam nicht von irgendjemandem, sondern vom
personalverantwortlichen Vorgesetzten des Mitarbeiters, der den
Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte.


Keine zwei Wochen später erhielt der Mitarbeiter dennoch die
schriftliche Kündigung – noch innerhalb der Probezeit. Der
Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Während das
Arbeitsgericht die Klage zunächst abwies, gab das
Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf dem Mitarbeiter schließlich
Recht: Die Kündigung sei wegen widersprüchlichen Verhaltens des
Arbeitgebers treuwidrig und damit unwirksam.


Rechtlich gilt zwar, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in
den ersten sechs Monaten (der Wartezeit) noch nicht greift.
Eine Kündigung braucht in dieser Zeit grundsätzlich keinen
sozialen Rechtfertigungsgrund. Dennoch sind Arbeitgeber nicht
völlig frei: Der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) setzt der Kündigungsfreiheit Grenzen.


Eine Kündigung verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sie aus
Gründen erfolgt, die das KSchG nicht erfasst – zum Beispiel
aufgrund widersprüchlichen
Verhaltens des Arbeitgebers.


Genau das war hier der Fall: Erst eine Übernahmezusage geben und
dann ohne neuen Anlass kündigen – das geht nicht. Das LAG
Düsseldorf betonte, dass eine Kündigung nach einer festen Zusage
zur Weiterbeschäftigung nur dann rechtmäßig sein kann,
wenn nachträglich neue Umstände eintreten,
die eine vorher positive Einschätzung vollständig über den Haufen
werfen. Einen solchen sachlichen Grund muss der Arbeitgeber
beweisen. Bloße Behauptungen über mangelnde Eignung oder Leistung
reichen nicht aus.


Für Arbeitgeber:innen und HR-Verantwortliche bedeutet dieses
Urteil: Vorsicht mit voreiligen Versprechen! Wer
Mitarbeiter:innen während der Probezeit bereits die Übernahme in
Aussicht stellt, schafft bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen.
Wird kurz darauf trotzdem gekündigt, wirkt das widersprüchlich –
und genau das kann die Kündigung zu Fall bringen.


Deshalb gilt: In der Probezeit sollte man mit Aussagen zur
Weiterbeschäftigung äußerst zurückhaltend
sein. Führungskräfte sollten zudem entsprechend geschult werden,
solche Zusagen nur mit Bedacht zu machen. Im Zweifel lieber eine
positive Tendenz vorsichtig formulieren (etwa: „Wir sind
zufrieden, aber die endgültige Entscheidung fällt erst am Ende
der Probezeit“), anstatt voreilig Sicherheit zu versprechen.


Das Urteil des LAG Düsseldorf verdeutlicht, dass Fairness und
Klarheit in der Probezeit enorm wichtig sind. Arbeitgeber tun gut
daran, ihre Kommunikation sorgfältig zu gestalten, um spätere
rechtliche Fallstricke zu vermeiden.


Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben oder rechtliche Beratung
benötigen, können Sie gerne Kontakt per Mail unter
info@kanzlei-wulf.de oder unsere
Webseite kanzlei-wulf.de aufnehmen. Dort
finden Sie auch weitere Informationen, einen Newsletter sowie das
Archiv aller Podcast-Folgen. Bleiben Sie informiert – und bis zur
nächsten Folge von „Einfach Recht“!Sandro Wulf, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei den
Rechtsanwälten Wulf & Collegen in Magdeburg und Stendal

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