G 3/14 - "Klarheitseinwände im Einspruchsverfahren" - Vorlagefragen
Umfang der Prüfung gem Art 101 (3) EPÜ von Änderungen im
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Klarheit (Art 84
EPÜ)
21 Minuten
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Beschreibung
vor 6 Monaten
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über
die Entscheidung G 3/14 der Großen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2015. Diese Entscheidung
beschäftigt sich mit der Frage in welchem Umfang Klarheitseinwände
im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu prüfen sind.
Erfindung Die dem Vorlagefall zugrunde liegende Erfindung betrifft
eine medizinische Prothese, bzw eine Protheseauskleidung, die auch
als Liner bezeichnet wird. Der Liner (38) zeichnet sich einerseits
durch eine verbesserte Schirmbefestigung (17, 8 ,9, 10) und
andererseits durch einen schützenden und gleitfähigen Überzug aus,
wobei diese Überzugsschicht (47) Parylen umfasst. Vorlagefall Im
Einspruchsverfahren wurden Einwände der mangelnden erfinderischen
Tätigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit diskutiert, wobei die
mangelnde Ausführbarkeit im Wesentlichen auf im unabhängigen
Anspruch vorhandene Klarheitsmängel abzielte. Erst im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung legte die
Patentinhaberin - nachdem der Hauptantrag wegen mangelnder
erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen wurde - einen Hilfsantrag
vor, in welchem die Merkmale des abhängigen Anspruchs 3 aufgenommen
wurden, welcher wie folgt lautete "wobei die Prothesenauskleidung
(38) im Wesentlichen über ihrer gesamten Oberfläche beschichtet
ist." Die Einspruchsabteilung ließ den Hilfsantrag nicht zum
Verfahren zu, da er ihrer Meinung nach verspätet und prima facie
nicht gewährbar war. Es wurde auch festgehalten, dass Hilfsantrag 1
mehrere Klarheitsprobleme aufwies, insbesondere hinsichtlich "im
Wesentlichen über ihre gesamte Oberfläche". Im Beschwerdeverfahren
wurde die Klarheitsproblematik erst in der mündlichen Verhandlung
diskutiert und aufgegriffen. Die Vorlagefragen wurden formuliert,
da es zwei unterschiedliche Rechtsprechungslinien gab: Die
"herkömmliche" Rechtsprechungslinie ausgehend von der Entscheidung
T301/87, in der die Klarheitsprüfung für eine reine Zusammenziehung
von erteilten Ansprüchen verneint wurde und eine abweichende
Rechtsprechungslinie ausgehend von T 459/09, in der im Einzelfall
die Klarheitsprüfung als Ermessensfrage zugelassen wurde, auch wenn
es sich nur um eine reine Anspruchskombination handelte.
die Entscheidung G 3/14 der Großen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2015. Diese Entscheidung
beschäftigt sich mit der Frage in welchem Umfang Klarheitseinwände
im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu prüfen sind.
Erfindung Die dem Vorlagefall zugrunde liegende Erfindung betrifft
eine medizinische Prothese, bzw eine Protheseauskleidung, die auch
als Liner bezeichnet wird. Der Liner (38) zeichnet sich einerseits
durch eine verbesserte Schirmbefestigung (17, 8 ,9, 10) und
andererseits durch einen schützenden und gleitfähigen Überzug aus,
wobei diese Überzugsschicht (47) Parylen umfasst. Vorlagefall Im
Einspruchsverfahren wurden Einwände der mangelnden erfinderischen
Tätigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit diskutiert, wobei die
mangelnde Ausführbarkeit im Wesentlichen auf im unabhängigen
Anspruch vorhandene Klarheitsmängel abzielte. Erst im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung legte die
Patentinhaberin - nachdem der Hauptantrag wegen mangelnder
erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen wurde - einen Hilfsantrag
vor, in welchem die Merkmale des abhängigen Anspruchs 3 aufgenommen
wurden, welcher wie folgt lautete "wobei die Prothesenauskleidung
(38) im Wesentlichen über ihrer gesamten Oberfläche beschichtet
ist." Die Einspruchsabteilung ließ den Hilfsantrag nicht zum
Verfahren zu, da er ihrer Meinung nach verspätet und prima facie
nicht gewährbar war. Es wurde auch festgehalten, dass Hilfsantrag 1
mehrere Klarheitsprobleme aufwies, insbesondere hinsichtlich "im
Wesentlichen über ihre gesamte Oberfläche". Im Beschwerdeverfahren
wurde die Klarheitsproblematik erst in der mündlichen Verhandlung
diskutiert und aufgegriffen. Die Vorlagefragen wurden formuliert,
da es zwei unterschiedliche Rechtsprechungslinien gab: Die
"herkömmliche" Rechtsprechungslinie ausgehend von der Entscheidung
T301/87, in der die Klarheitsprüfung für eine reine Zusammenziehung
von erteilten Ansprüchen verneint wurde und eine abweichende
Rechtsprechungslinie ausgehend von T 459/09, in der im Einzelfall
die Klarheitsprüfung als Ermessensfrage zugelassen wurde, auch wenn
es sich nur um eine reine Anspruchskombination handelte.
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