Umzug wegen Arbeitszimmer, Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung und Familiengenossenschaften steuerlich | Steuernachrichten Update 19/25
Umzug wegen Arbeitszimmer – Keine steuerliche Berücksichtigung der
Umzugskosten, Nur anteiliger Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher
Übertragung eines Vermietungsobjekts und Steuerrechtliche
Behandlung sog. Familiengenossenschaften
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Beschreibung
vor 7 Monaten
In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit stellt sich für viele
Arbeitnehmer die Frage, ob Kosten für einen berufsbedingten Umzug
steuerlich geltend gemacht werden können – etwa dann, wenn der
Wechsel der Wohnung vor allem dem Ziel dient, ein häusliches
Arbeitszimmer einzurichten. Der BFH hat hierzu in einem aktuellen
Urteil eine klare Absage erteilt.
Der Streitfall
Tanja und ihr Mann Frank lebten zunächst mit ihrer Tochter in
einer 3-Zimmer-Wohnung. Beide Eheleute waren berufstätig und
arbeiteten aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 weitgehend
im Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer allerdings unter
beengten Bedingungen im Wohnbereich. Im Juli desselben Jahres zog
die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Die
dabei entstandenen Umzugskosten von über 4.000 EUR machten sie
als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg sah
den Umzug hingegen als beruflich veranlasst an und erkannte die
Kosten an. Doch der BFH kassierte das Urteil der Vorinstanz und
wies die Klage ab.
Die Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH liegt kein ausreichender beruflicher
Veranlassungszusammenhang vor, wenn der Umzug lediglich dazu
dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Auch
wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen objektiv verbessern,
fehlt es an einem objektiv feststellbaren beruflichen Anlass, der
über private Wohnwünsche hinausgeht.
Wichtig: Der BFH stellt darauf ab, dass ein Umzug typischerweise
aus einer Mischung beruflicher und privater Gründe erfolgt –
insbesondere, wenn er zu einer größeren oder anders geschnittenen
Wohnung führt. In solchen Fällen ist der Zusammenhang mit der
privaten Lebensführung zu stark ausgeprägt, als dass die
Umzugskosten dem beruflichen Bereich zugeordnet werden
könnten.
Der Wunsch, im Homeoffice bessere Bedingungen zu schaffen, sei
nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass derartige
Umzugskosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Auch
die zunehmende Verlagerung von Arbeit ins Homeoffice ändere an
der steuerlichen Einordnung grundsätzlich nichts.
Abziehbarkeit von Umzugskosten – Wann ist sie
möglich?
Der BFH bekräftigt in diesem Zusammenhang die bereits bestehende
Rechtsprechung: Umzugskosten können ausnahmsweise als
Werbungskosten anerkannt werden, wenn eindeutig objektive
berufliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:
• Wechsel des Arbeitsplatzes mit deutlich verkürztem Arbeitsweg
(Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich),
• Einzug in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte
Dienstwohnung oder
• Versetzung an einen neuen Dienstort.
Fehlen solche objektiven Gründe, greift das steuerliche
Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12
Nr. 1 Satz 2 EStG).
Fazit
Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer neuen
Wohnung reicht nicht aus, um die Umzugskosten steuerlich geltend
zu machen – selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Der BFH macht deutlich, dass die Entscheidung
für eine neue Wohnung stets auch private Komponenten enthält,
etwa hinsichtlich Lage, Größe und Komfort. Solche Motive
schließen den steuerlichen Abzug regelmäßig aus.
Empfehlung für die Praxis
Bei der steuerlichen Beurteilung von Umzugskosten sollte genau
geprüft werden, ob ein objektiv nachvollziehbarer und nahezu
ausschließlich beruflicher Anlass vorliegt. Ist dies nicht der
Fall, sind die Kosten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten
zu behandeln.
BFH-Urteil v. 05.02.2025, VI R 3/23
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