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T 547/14 - Schimmelpilzbildung (Technizität / Ausschlussgründe)

T 547/14 - Schimmelpilzbildung (Technizität / Ausschlussgründe)

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In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über die
Entscheidung T 547/14 einer Technischen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts vom Jahr 2020, die eine Beschwerde gegen
eine Entscheidung einer Prüfungsabteilung zum Gegenstand hat.
Erfindung Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Vorhersage von
Schimmelpilzbildung auf Gegenständen. Dabei werden: - Temperatur-
und Feuchteverläufe auf einem Objekt bestimmt, - der Wassergehalt
einer Spore auf dem Objekt gemessen und - überprüft, ob der
Wassergehalt den Grenzwert für Auskeimung oder Wachstum erreicht.
Die Parameter können experimentell oder computergestützt ermittelt
werden. Verfahren: Im Prüfungsverfahren erhob die Prüfungsabteilung
Einwände: - Der Anspruch umfasse sowohl computergestützte als auch
experimentelle Verfahren. - Die Schritte ohne Computerunterstützung
seien reine intellektuelle Tätigkeiten und damit nach Art. 52 EPÜ
vom Patentschutz ausgeschlossen. - Ein weiteres Argument war, dass
die Bestimmung des Wassergehalts der Spore rein biologischer Natur
sei und somit ebenfalls nicht technisch. Relevante Punkte der
Entscheidung: 1. Technischer Charakter der Erfindung: Die
Beschwerdeführerin argumentierte erfolgreich, dass: - die
experimentelle Bestimmung von physikalischen Größen (Temperatur,
Feuchtigkeit, Wassergehalt) technische Mittel voraussetzt, - die
Biologie als angewandte Naturwissenschaft grundsätzlich technischer
Natur ist. Die Beschwerdekammer folgte dieser Argumentation
vollständig. 2. Erfinderische Tätigkeit und Rückverweisung: Da die
Prüfungsabteilung angenommen hatte, es gebe keine technischen
Merkmale, wurde auch keine Recherche zum Stand der Technik
durchgeführt. Die Kammer stellte klar, dass: - alle Merkmale
technisch sind, - somit eine Recherche zwingend erforderlich ist, -
das Verfahren zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung
zurückverwiesen wird. Ausgang des Verfahrens Nach der
Zurückverweisung wurde fast umgehend ein Patent erteilt, wobei die
zusätzlich von der Prüfungsabteilung recherchierten Stand der
Technik Dokumente lediglich in der Mitteilung nach R 71 (3) EPÜ
erwähnt wurden. So gab es nach einem sechsjährigen
Beschwerdeverfahren im Prüfungsverfahren doch noch ein Happy End
für die (nun) Patentinhaberin.
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