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Beschreibung
vor 10 Monaten
Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting zeigt sich
einmal mehr, dass Gerichte und Gesetzgeber immer wieder „Luft nach
oben“ lassen, was die Überzeugungskraft ihrer Entscheidungen
angeht: Zunächst (ab Minute 00:46) werfen wir in Querbeet einen
Blick auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin
gegen die disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres
privaten Tinder-Profils (BVerfG Beschluss vom 20. März 2025 - 2 BvR
110/23). Karlsruhe meint, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig,
sie genüge nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen
des BVerfGG. Letztlich verneint das BVerfG die Beschwer, die von
einer zwar in der Personalakte nicht getilgten, aber tilgungsreifen
Disziplinarstrafe ausgeht. Naja. Sodann geht es (ab Minute 11:51)
um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
14. April 2025 BVerwG 10 VR 3.25), wonach kein presserechtlicher
Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der
COVID-19-Pandemie besteht. Der BND habe plausibel dargelegt, dass
die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten.
Auch schade. Keinen Widerspruch sah der BGH (ab Minute 22:02) –
Beschluss vom 22. Januar 2025, II ZB 18/23 – zu der einschlägigen
Vorentscheidung des EuGH, als er dem Auskunftsersuchen eines
Gesellschafters, das auch dem Ziel diente, die Namen, Anschriften
und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden,
diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stattgab. Der
Kläger begehrte von der Treuhänderin vergeblich Auskunft über
persönliche Daten sowie die Beteiligungshöhen der an den
Fondsgesellschaften beteiligten Gesellschafter. Zu Recht, sagt der
BGH, das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete
Auskunftsbegehren des Gesellschafters sei lediglich durch das
Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das
Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. In seinem Urteil vom 12.
September 2024 hatte der Europäische Gerichtshof offenbar zu viel
Spielraum gelassen. Sodann analysieren Niko und Stefan (ab Minute
28:16) den Koalitionsvertrag von CDU/CSU/SPD in Sachen Datenschutz,
der nun „entbürokratisiert“ werden soll. Die Datenschutzaufsicht
soll bei der Bundesdatenschutzbeauftragten „gebündelt“ werden, alle
vorhandenen Spielräume der DSGVO wollen die Koalitionäre nutzen, um
beim Datenschutz für Kohärenz, einheitliche Auslegungen und
Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigte
und das Ehrenamt zu sorgen. Und die Vorratsdatenspeicherung wird
auch eingeführt, die dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressen
und Portnummern kommt. In Sachen Informationsfreiheit bleibt der
Koalitionsvertrag kryptisch: „Das Informationsfreiheitsgesetz in
der bisherigen Form wollen wir mit einem Mehrwert für Bürgerinnen
und Bürger und Verwaltung reformieren.“ Was immer das nun bedeutet
… da bleibt viel Luft nach oben!
einmal mehr, dass Gerichte und Gesetzgeber immer wieder „Luft nach
oben“ lassen, was die Überzeugungskraft ihrer Entscheidungen
angeht: Zunächst (ab Minute 00:46) werfen wir in Querbeet einen
Blick auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin
gegen die disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres
privaten Tinder-Profils (BVerfG Beschluss vom 20. März 2025 - 2 BvR
110/23). Karlsruhe meint, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig,
sie genüge nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen
des BVerfGG. Letztlich verneint das BVerfG die Beschwer, die von
einer zwar in der Personalakte nicht getilgten, aber tilgungsreifen
Disziplinarstrafe ausgeht. Naja. Sodann geht es (ab Minute 11:51)
um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
14. April 2025 BVerwG 10 VR 3.25), wonach kein presserechtlicher
Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der
COVID-19-Pandemie besteht. Der BND habe plausibel dargelegt, dass
die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten.
Auch schade. Keinen Widerspruch sah der BGH (ab Minute 22:02) –
Beschluss vom 22. Januar 2025, II ZB 18/23 – zu der einschlägigen
Vorentscheidung des EuGH, als er dem Auskunftsersuchen eines
Gesellschafters, das auch dem Ziel diente, die Namen, Anschriften
und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden,
diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stattgab. Der
Kläger begehrte von der Treuhänderin vergeblich Auskunft über
persönliche Daten sowie die Beteiligungshöhen der an den
Fondsgesellschaften beteiligten Gesellschafter. Zu Recht, sagt der
BGH, das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete
Auskunftsbegehren des Gesellschafters sei lediglich durch das
Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das
Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. In seinem Urteil vom 12.
September 2024 hatte der Europäische Gerichtshof offenbar zu viel
Spielraum gelassen. Sodann analysieren Niko und Stefan (ab Minute
28:16) den Koalitionsvertrag von CDU/CSU/SPD in Sachen Datenschutz,
der nun „entbürokratisiert“ werden soll. Die Datenschutzaufsicht
soll bei der Bundesdatenschutzbeauftragten „gebündelt“ werden, alle
vorhandenen Spielräume der DSGVO wollen die Koalitionäre nutzen, um
beim Datenschutz für Kohärenz, einheitliche Auslegungen und
Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigte
und das Ehrenamt zu sorgen. Und die Vorratsdatenspeicherung wird
auch eingeführt, die dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressen
und Portnummern kommt. In Sachen Informationsfreiheit bleibt der
Koalitionsvertrag kryptisch: „Das Informationsfreiheitsgesetz in
der bisherigen Form wollen wir mit einem Mehrwert für Bürgerinnen
und Bürger und Verwaltung reformieren.“ Was immer das nun bedeutet
… da bleibt viel Luft nach oben!
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