T 2632/22 - Grasmanagementsystem (erfinderische Tätigkeit / Zulässigkeit Beschwerde)
Zulässigkeit der Beschwerdebegründung (Regel 99 EPÜ) / Wiederholung
der Begründung aus erster Instanz / erfinderische Tätigkeit bei
Routenplanung im Zusammenhang mit beim Mähen erfassten
Feuchtigkeitswerten (Artikel 56 EPÜ)
15 Minuten
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Beschreibung
vor 7 Monaten
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über die
Entscheidung T 2632/22 einer Technischen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts vom 10. Oktober 2024, die eine Beschwerde
gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat.
Die Erfindung betrifft ein Grasmanagementsystem mit mehreren
landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen. Eine dieser Maschinen ist
ein Mäher, der während des Mähvorgangs Feuchtigkeitswerte des
Grases misst. Zusätzlich wird mittels Positionssensor die
Mähposition erfasst, sodass eine Feuchtigkeitskarte erstellt werden
kann. Eine weitere Arbeitsmaschine, z. B. ein Heuwender, Rechen
oder eine Rundballenpresse, wird durch eine Recheneinheit
gesteuert, die eine Streckenroute vorgibt. Diese Route wird so
geplant, dass zuerst die Gräser mit niedrigeren Feuchtigkeitswerten
bearbeitet werden. Im Einspruchsverfahren wurde das Patent
basierend auf mangelnder erfinderischer Tätigkeit angegriffen,
wurde aber von der Einspruchsabteilung vollumfänglich
aufrechterhalten. Das relevante Unterscheidungsmerkmal: Die
Routenplanung für die nachgelagerten Maschinen basierend auf
unmittelbar beim Mähen gemessener Feuchtigkeit war aus dem Stand
der Technik nicht bekannt und wurde als erfinderisch gewertet. In
der von der unterlegenen Einsprechenden eingeleiteten
Beschwerdeverfahren wurden zwei Hauptpunkte diskutiert: 1.
Zulässigkeit der Beschwerde (Regel 99 EPÜ): Die Patentinhaberin
warf der Beschwerdeführerin vor, dass die Begründung nur eine
Wiederholung früherer Argumente sei. Die Kammer stellte aber klar:
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn erkennbar ist, warum und in
welchem Umfang eine Entscheidung angefochten wird – auch wenn sich
Argumente wiederholen. 2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ):
Die Kammer verwarf den in der Beschwerde weiter substantiierten
Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit. Der zentrale
Punkt: In der zitierten Entgegenhaltung D3 werden
Feuchtigkeitswerte vor dem Trocknen, in D2 nach dem Trocknen
verwendet – diese Werte sind nicht kompatibel. Die Fachperson hätte
daher keinen Grund gehabt, die Lehren zu kombinieren.
Entscheidung T 2632/22 einer Technischen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts vom 10. Oktober 2024, die eine Beschwerde
gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat.
Die Erfindung betrifft ein Grasmanagementsystem mit mehreren
landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen. Eine dieser Maschinen ist
ein Mäher, der während des Mähvorgangs Feuchtigkeitswerte des
Grases misst. Zusätzlich wird mittels Positionssensor die
Mähposition erfasst, sodass eine Feuchtigkeitskarte erstellt werden
kann. Eine weitere Arbeitsmaschine, z. B. ein Heuwender, Rechen
oder eine Rundballenpresse, wird durch eine Recheneinheit
gesteuert, die eine Streckenroute vorgibt. Diese Route wird so
geplant, dass zuerst die Gräser mit niedrigeren Feuchtigkeitswerten
bearbeitet werden. Im Einspruchsverfahren wurde das Patent
basierend auf mangelnder erfinderischer Tätigkeit angegriffen,
wurde aber von der Einspruchsabteilung vollumfänglich
aufrechterhalten. Das relevante Unterscheidungsmerkmal: Die
Routenplanung für die nachgelagerten Maschinen basierend auf
unmittelbar beim Mähen gemessener Feuchtigkeit war aus dem Stand
der Technik nicht bekannt und wurde als erfinderisch gewertet. In
der von der unterlegenen Einsprechenden eingeleiteten
Beschwerdeverfahren wurden zwei Hauptpunkte diskutiert: 1.
Zulässigkeit der Beschwerde (Regel 99 EPÜ): Die Patentinhaberin
warf der Beschwerdeführerin vor, dass die Begründung nur eine
Wiederholung früherer Argumente sei. Die Kammer stellte aber klar:
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn erkennbar ist, warum und in
welchem Umfang eine Entscheidung angefochten wird – auch wenn sich
Argumente wiederholen. 2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ):
Die Kammer verwarf den in der Beschwerde weiter substantiierten
Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit. Der zentrale
Punkt: In der zitierten Entgegenhaltung D3 werden
Feuchtigkeitswerte vor dem Trocknen, in D2 nach dem Trocknen
verwendet – diese Werte sind nicht kompatibel. Die Fachperson hätte
daher keinen Grund gehabt, die Lehren zu kombinieren.
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