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Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting gilt der Hinweis
(ab Minute 00:50) einer Vortragsveranstaltung der Stiftung
Datenschutz, bei der Stefan zur Reform der DS-GVO spricht – der
Vortrag ist dann unter
https://294210.seu2.cleverreach.com/m/16049313/0-ade6065a5d75f15408ac75fd80a424e57cdaad9056497821bc9844cf6b3b8354148633b9b361312f04a0013bb7faca84
abrufbar. International geht es (ab Minute 02:45) los, und zwar um
den Schuldspruch des Pariser Tribunal Correctionnel in der Affäre
um Scheinbeschäftigungen von Mitarbeitern im Europaparlament; das
das Gericht verhängte gegen Marine Le Pen mit sofortiger Wirkung
die Strafe der befristeten Unwählbarkeit für politische Ämter für
fünf Jahre. Außerdem wurde Le Pen (Vorsitzende der Partei
Rassemblement National) zu vier Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei
Jahre Haft mit Fußfessel verurteilt und es wurde eine Geldstrafe in
Höhe von 100.000 Euro verhängt. Das Gericht begründete das
sofortige Amtsverbot mit einem drohenden "Rückfallrisiko". Die
französische Politikerin kann aller Voraussicht nach nicht bei der
Präsidentschaftswahl 2027 kandidieren, die politischen Reaktionen
in Frankreich sind durchwachsen. So etwas kann auch in Deutschland
passieren, der Verlust des passiven Wahlrechts ist Nebenstrafe nach
§ 45 Abs. 1 StGB. Ur-deutsch ist hingegen (ab Minute 12:56) die
Entscheidung des VGH München (Beschluss v. 21.02.2025 – 7 ZB
24.651), wonach die Einsichtnahme in einen
Auftragsverarbeitungsvertrag im Rundfunkbeitragsrecht sich weder
aus dem Rundfunkbeitrag-Staatsvertrag, noch aus der DS-GVO oder §
29 VwVfG herleiten lässt. Sehr deutsch (ab Minute 24:18) ist auch
das Thema sog. „Neugierabfragen“ aus staatlichen
Informationsregistern. Das OLG Stuttgart (25.2.2025, 2 ORbs 16 Ss
336/24) bestätigte, dass die nicht dienstlich veranlasste
Datenbankabfrage durch Behördenmitarbeiter (hier:
Polizeiauskunftssystem "POLAS") eine Verantwortlichkeit gem. Art. 4
Nr. 7 DS-GVO begründet. Der Polizist bekam eine 1.500 € Geldbuße
für den Abruf von Daten über einen damaligen Kollegen, der sich zu
dieser Zeit in Untersuchungshaft befand. Sehr europäisch sind
hingegen (ab Minute 33:01) die Entscheidungen des BGH (Urteile vom
27. März 2025 - I ZR 186/17; I ZR 222/19 und ZR 223/19) zur
Befugnis der Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber, Verstöße
gegen das Datenschutzrecht im Wege einer wettbewerbsrechtlichen
Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen (zu Facebook
online-Spielen) bzw. zum Vertrieb von Medikamenten via Amazon. In
allen Fällen lagen Vorlageentscheidungen des EuGH vor, welche der
BGH brav umsetzte. Damit ist das Zusammenspiel von DS-GVO und UWG
so ziemlich geklärt – im Wege der deutsch-europäischen
Zusammenarbeit.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 119“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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