Hintergründe zum Wahlausschluss von Marine Le Pen | Von Norbert Häring
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vor 8 Monaten
Erst Rumänien, nun Frankreich.
Erst hat das rumänische Verfassungsgericht einen
rechten Präsidentschaftskandidaten mit guten Siegeschancen von
der Wahl ausgeschlossen, nun tut das französische dasselbe. Die
Personalie des Vorsitzenden ist dabei besonders interessant und
anrüchig.
Ein Kommentar von Norbert Häring.
Am 28. März urteilte der französische Verfassungsrat im Fall
eines Lokalpolitikers, dass es verfassungsmäßig ist, einem
verurteilten Politiker sofort nach einem ersten Urteil die
Wählbarkeit für politische Ämter zu entziehen und nicht erst nach
Erschöpfung des Rechtswegs und Rechtskräftigkeit des Urteils.
Drei Tage später, am 31. März, verhängte ein Pariser
Gericht diese Strafe gegen die aussichtsreiche
Präsidentschaftskandidatin Marine Le Pen, weil sie der
Veruntreuung von Geldern des EU-Parlaments für schuldig befunden
wurde. Das ist ein Vergehen, das in Brüssel geradezu grassiert.
Die Verfassungsmäßigkeit des bisher unüblichen sofortigen
Vollzugs dieser Strafe, die Le Pen von den Präsidentschaftswahlen
2027 ausschließt, war also vom Verfassungsrat schon vorab
festgestellt.
Der Vorsitzende des Verfassungsrats ist erst seit 8. März
ein gewisser Richard Ferrand. Seine Person und die Umstände
seiner Ernennung sind ebenso interessant wie anrüchig – und auch
ironisch. Denn der enge Vertraute von Präsident
Emmanuel Macron kam nur in dieses Amt, weil sich die
Abgeordneten von Le Pens Partei Rassemblement
National (RN) im Nationalrat am 19. Februar der Stimme
enthielten. Dadurch fehlte der Opposition eine Stimme um Macrons
Nominierung des langjährigen Spitzenpolitikers seiner
Partei La République En Marche (LREM) abzulehnen und
Macron damit eine schwere Niederlage zuzufügen.
In der übrigen Opposition wurde damals über eine geheime
Absprache von RN mit der Regierung gemutmaßt, dahingehend, dass
Le Pen versichert worden sein könnte, sie werde nicht von der
Wahl ausgeschlossen. RN erklärte die eigene Stimmenthaltung
demgegenüber damit, dass Ferrand der am wenigsten schlimme der
zur Auswahl stehenden Kandidaten gewesen sei. Außerdem habe
Ferrand erklärt, dass es „keine Regierung der Richter“ geben
dürfe.
Die anstehende Grundsatzentscheidung des Verfassungsrats
darüber, ob die sofortige Vollstreckung der Aberkennung des
passiven Wahlrechts verfassungsgemäß ist, war bei dieser
Diskussion um Ferrands Nominierung bereits Thema...hier
weiterlesen:
https://apolut.net/hintergrunde-zum-wahlausschluss-von-marine-le-pen-von-norbert-haring/
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