Abschluss des Prüfungsverfahrens - Patenterteilung
Von der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zum Erteilungsbeschluss
15 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den
Abschluss des Prüfungsverfahrens und die Erteilung eines Patents.
Sie erläutern die letzten Schritte, die ein Anmelder unternehmen
muss, sobald das Europäische Patentamt eine Mitteilung nach Regel
71 Absatz 3 EPÜ herausgibt. Diese Mitteilung enthält das sogenannte
Druckexemplar, die spätere rechtsverbindliche Fassung des Patents.
Um die Anmeldung zur Erteilung zu bringen, muss der Anmelder in
Reaktion auf die Mitteilung Übersetzungen der Patentansprüche in
die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die
nicht Verfahrenssprache waren, vorlegen, sowie die fälligen
Gebühren zahlen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Patentamt
von sich aus Änderungen am Druckexemplar vornehmen kann, sodass der
Anmelder das Druckexemplar genau überprüfen und gegebenenfalls
beanstanden sollte, bevor er seine Zustimmung erteilt. Besprochen
wird auch die Möglichkeit, nach Erhalt der Mitteilung noch
Korrekturen vorzunehmen, insbesondere bei inhaltlichen oder
formalen Fehlern. Obwohl es selten vorkommt, besteht die
Möglichkeit, dass das Patentamt von selbst das Prüfungsverfahren
wiederaufnimmt, wenn neue Informationen zum Stand der Technik
auftauchen. Erst mit dem Erteilungsbeschluss, der an dem Tag
wirksam wird, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen
Patentblatt bekannt gemacht wird, ist das Patentamt an seine
Entscheidung gebunden. Die Folge endet mit einem Überblick über den
Unterschied zwischen der Veröffentlichung der Patentanmeldung und
der Druckschrift, sowie der rechtlichen Bedeutung des
Druckexemplars als verbindlicher Fassung, auch für ein etwaiges
Einspruchsverfahren.
Abschluss des Prüfungsverfahrens und die Erteilung eines Patents.
Sie erläutern die letzten Schritte, die ein Anmelder unternehmen
muss, sobald das Europäische Patentamt eine Mitteilung nach Regel
71 Absatz 3 EPÜ herausgibt. Diese Mitteilung enthält das sogenannte
Druckexemplar, die spätere rechtsverbindliche Fassung des Patents.
Um die Anmeldung zur Erteilung zu bringen, muss der Anmelder in
Reaktion auf die Mitteilung Übersetzungen der Patentansprüche in
die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die
nicht Verfahrenssprache waren, vorlegen, sowie die fälligen
Gebühren zahlen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Patentamt
von sich aus Änderungen am Druckexemplar vornehmen kann, sodass der
Anmelder das Druckexemplar genau überprüfen und gegebenenfalls
beanstanden sollte, bevor er seine Zustimmung erteilt. Besprochen
wird auch die Möglichkeit, nach Erhalt der Mitteilung noch
Korrekturen vorzunehmen, insbesondere bei inhaltlichen oder
formalen Fehlern. Obwohl es selten vorkommt, besteht die
Möglichkeit, dass das Patentamt von selbst das Prüfungsverfahren
wiederaufnimmt, wenn neue Informationen zum Stand der Technik
auftauchen. Erst mit dem Erteilungsbeschluss, der an dem Tag
wirksam wird, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen
Patentblatt bekannt gemacht wird, ist das Patentamt an seine
Entscheidung gebunden. Die Folge endet mit einem Überblick über den
Unterschied zwischen der Veröffentlichung der Patentanmeldung und
der Druckschrift, sowie der rechtlichen Bedeutung des
Druckexemplars als verbindlicher Fassung, auch für ein etwaiges
Einspruchsverfahren.
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