Jahresgebühren und Validierung
Das europäische Bündelpatent nach seiner Erteilung und die laufende
Pflicht zur Zahlung von Jahresgebühren
20 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
In der heutigen Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer
über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu
entrichtenden Jahresgebühren und das Verfahren nach der Erteilung,
mit Schwerpunkt auf die Validierung eines Bündelpatents.
Jahresgebühren sind für europäische Patentanmeldungen ab dem
dritten Jahr der laufenden Patentanmeldung zentral an das
Europäische Patentamt entrichten, wobei die Jahresgebühren am
letzten Tag des Monats fällig werden, in dem sich der Anmeldetag
jährt. Es wird eine sechsmonatige Nachfrist eingeräumt, in der die
Jahresgebühren mit Zuschlag nachgezahlt werden können. Wenn das
europäische Patent nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler
Schutzrechte zerfallt ("Bündelpatent"), so können die einzelnen
Vertragsstaaten festlegen, ob das erteilte europäische Patent seine
Wirkung erst entfaltet, wenn eine Übersetzung des erteilten Patents
oder zumindest der Patentansprüche beim entsprechenden nationalen
Patentamt eingereicht wurde. Man sprich dabei landläufig von der
Validierung, wenn von der Erfüllung solcher nationaler
Erfordernisse die Rede ist, wobei die Wirkung des europäischen
Patents in den entsprechenden Vertragsstaat als von Anfang an nicht
eingetreten gilt, wenn die nationalen Erfordernisse nicht
fristgerecht erfüllt werden. Die Vertragsstaaten können für die
Veröffentlichung der Übersetzung eine nationale Gebühr erheben und
vorsehen, dass eine engere Übersetzung für das Patent in einem
nationalen Verletzungsverfahren einschränkend wirkt. Es gibt aber
auch Länder, wie bspw. Deutschland, Frankreich und Großbritannien,
die auf die Übersetzungserfordernisse verzichtet haben ("London
Agreement"). Mit der Erteilung sind die Jahresgebühren für ein
Bündelpatent an die nationalen Patenämter zu entrichten, um den
jeweiligen nationalen Teil des Bündelpatents aufrecht zu erhalten.
Auch die Anfechtungsverfahren und die Verletzungsverfahren sind auf
nationaler Ebene zu führen, sofern das Patent der Zuständigkeit des
Einheitspatentgerichts entzogen ist.
über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu
entrichtenden Jahresgebühren und das Verfahren nach der Erteilung,
mit Schwerpunkt auf die Validierung eines Bündelpatents.
Jahresgebühren sind für europäische Patentanmeldungen ab dem
dritten Jahr der laufenden Patentanmeldung zentral an das
Europäische Patentamt entrichten, wobei die Jahresgebühren am
letzten Tag des Monats fällig werden, in dem sich der Anmeldetag
jährt. Es wird eine sechsmonatige Nachfrist eingeräumt, in der die
Jahresgebühren mit Zuschlag nachgezahlt werden können. Wenn das
europäische Patent nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler
Schutzrechte zerfallt ("Bündelpatent"), so können die einzelnen
Vertragsstaaten festlegen, ob das erteilte europäische Patent seine
Wirkung erst entfaltet, wenn eine Übersetzung des erteilten Patents
oder zumindest der Patentansprüche beim entsprechenden nationalen
Patentamt eingereicht wurde. Man sprich dabei landläufig von der
Validierung, wenn von der Erfüllung solcher nationaler
Erfordernisse die Rede ist, wobei die Wirkung des europäischen
Patents in den entsprechenden Vertragsstaat als von Anfang an nicht
eingetreten gilt, wenn die nationalen Erfordernisse nicht
fristgerecht erfüllt werden. Die Vertragsstaaten können für die
Veröffentlichung der Übersetzung eine nationale Gebühr erheben und
vorsehen, dass eine engere Übersetzung für das Patent in einem
nationalen Verletzungsverfahren einschränkend wirkt. Es gibt aber
auch Länder, wie bspw. Deutschland, Frankreich und Großbritannien,
die auf die Übersetzungserfordernisse verzichtet haben ("London
Agreement"). Mit der Erteilung sind die Jahresgebühren für ein
Bündelpatent an die nationalen Patenämter zu entrichten, um den
jeweiligen nationalen Teil des Bündelpatents aufrecht zu erhalten.
Auch die Anfechtungsverfahren und die Verletzungsverfahren sind auf
nationaler Ebene zu führen, sofern das Patent der Zuständigkeit des
Einheitspatentgerichts entzogen ist.
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