Einspruchsverfahren und Änderungen
Die Verteidigung eine Patents durch Änderungen und was dabei zu
berücksichtigen ist
17 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den
Ablauf des Einspruchsverfahrens** und die Möglichkeiten zur
Änderung der Patentansprüche für den Patentinhaber. Das
Einspruchsverfahren ist ein zweiseitiges, streitiges Verfahren
zwischen dem Patentinhaber und dem Einsprechenden vor dem
Europäischen Patentamt (EPA). Um auf die vorgebrachten
Einspruchsgründe und den neuen Stand der Technik zu reagieren, kann
der Patentinhaber sowohl eine rein argumentative Verteidigung
versuchen oder aber, es werden geänderte Ansprüche verteidigt.
Patentinhaber können also geänderte Patentansprüche einreichen, um
diese vom neu geltend gemachten Stand der Technik abzugrenzen oder
Einspruchsgründe anderweitig zu entkräften. Diese Änderungen dürfen
jedoch weder die ursprüngliche Offenbarung überschreiten (Art. 123
(2) EPÜ) noch den Schutzbereich erweitern (Art. 123 (3) EPÜ).
Hilfsanträge ermöglichen es dem Patentinhaber, Rückzugspositionen
zu schaffen und eine schrittweise Verteidigung zu führen, da die
Einspruchsabteilung die Anträge in der gewünschten Reihenfolge
nacheinander abarbeitet. Das Einspruchsverfahren endet entweder mit
der Zurückweisung des Einspruchs, dem vollständigen Widerruf des
Patents oder der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents, in der
Regel im Umfang eines Hilfsantrags. In letzterem Fall wird eine
neue Patentschrift mit der Kennzeichnung B2 veröffentlicht. Die
Entscheidung über den Einspruch ist rückwirkend (ex tunc) wirksam ,
sodass die Wirkung des Patents im widerrufenen Umfang als von
Anfang an nicht eingetreten gilt. Das Verfahren erfordert zudem
eine rechtzeitige Vorlage von Beweismitteln und Argumenten, da
verspätetes Vorbringen nach Ermessen der Einspruchsabteilung nicht
berücksichtigt werden muss. Entscheidungen der Einspruchsabteilung
können durch Beschwerde angefochten werden. Für beschränkte Patente
sind nach Abschluss des Verfahrens erneute Validierungen in den
jeweiligen Vertragsstaaten erforderlich.
Ablauf des Einspruchsverfahrens** und die Möglichkeiten zur
Änderung der Patentansprüche für den Patentinhaber. Das
Einspruchsverfahren ist ein zweiseitiges, streitiges Verfahren
zwischen dem Patentinhaber und dem Einsprechenden vor dem
Europäischen Patentamt (EPA). Um auf die vorgebrachten
Einspruchsgründe und den neuen Stand der Technik zu reagieren, kann
der Patentinhaber sowohl eine rein argumentative Verteidigung
versuchen oder aber, es werden geänderte Ansprüche verteidigt.
Patentinhaber können also geänderte Patentansprüche einreichen, um
diese vom neu geltend gemachten Stand der Technik abzugrenzen oder
Einspruchsgründe anderweitig zu entkräften. Diese Änderungen dürfen
jedoch weder die ursprüngliche Offenbarung überschreiten (Art. 123
(2) EPÜ) noch den Schutzbereich erweitern (Art. 123 (3) EPÜ).
Hilfsanträge ermöglichen es dem Patentinhaber, Rückzugspositionen
zu schaffen und eine schrittweise Verteidigung zu führen, da die
Einspruchsabteilung die Anträge in der gewünschten Reihenfolge
nacheinander abarbeitet. Das Einspruchsverfahren endet entweder mit
der Zurückweisung des Einspruchs, dem vollständigen Widerruf des
Patents oder der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents, in der
Regel im Umfang eines Hilfsantrags. In letzterem Fall wird eine
neue Patentschrift mit der Kennzeichnung B2 veröffentlicht. Die
Entscheidung über den Einspruch ist rückwirkend (ex tunc) wirksam ,
sodass die Wirkung des Patents im widerrufenen Umfang als von
Anfang an nicht eingetreten gilt. Das Verfahren erfordert zudem
eine rechtzeitige Vorlage von Beweismitteln und Argumenten, da
verspätetes Vorbringen nach Ermessen der Einspruchsabteilung nicht
berücksichtigt werden muss. Entscheidungen der Einspruchsabteilung
können durch Beschwerde angefochten werden. Für beschränkte Patente
sind nach Abschluss des Verfahrens erneute Validierungen in den
jeweiligen Vertragsstaaten erforderlich.
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