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In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die
Regelungen für die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Diese
ist durch spezifische Regelungen im EPÜ festgelegt und wird oft von
zugelassenen Vertretern übernommen, die umfassend rechtlich und
technisch geschult sind. Personen oder Unternehmen mit Sitz in
einem Vertragsstaat des EPÜ können sich selbst vertreten, während
Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets, wie beispielsweise aus den USA,
verpflichtend einen zugelassenen Vertreter benötigen. Für bestimmte
Handlungen, wie die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung
oder die Überleitung einer internationalen Anmeldung, ist jedoch
kein sofortiger Vertreter erforderlich, sofern später einer
bestellt wird. Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte besitzen das
exklusive Recht, Dritte vor dem EPA zu vertreten, während
Angestellte nur das eigene Unternehmen vertreten können. Um
zugelassener Vertreter zu werden, benötigt man ein
technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens auf
Bachelor-Niveau, eine dreijährige Praxiszeit und das Bestehen der
Europäischen Eignungsprüfung (EQE), die aus mehreren Modulen
besteht. Diese Prüfung zielt darauf ab, praktische Fähigkeiten wie
die Formulierung von Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse zu
prüfen. Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die Eintragung beim
EPA, wodurch der Vertreter auch Mitglied des Europäischen
Patentinstituts (EPI) wird. Zugelassene Vertreter unterliegen dem
Disziplinarrecht und müssen jährliche Beiträge an das EPI zahlen.
Für Anmeldergemeinschaften gilt der zuerst genannte Anmelder als
gemeinsamer Vertreter, der alle wirksamen Handlungen gegenüber dem
EPA vornehmen kann.
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„Vertretung und zugelassene Vertreter“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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