T 258/03 - Auktionsverfahren (CII - Technizität)
Computerimplementierte Erfindungen (CII) - Technizitätsprüfung
14 Minuten
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Beschreibung
vor 10 Monaten
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die
Entscheidung T 258/03 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2004. Die dem Patent zugrundeliegende
Erfindung betrifft ein Auktionsverfahren das dazu dienen soll,
Nachteile langsamer Internetverbindungen bei Online-Auktionen
auszugleichen. Statt in Echtzeit Gebote zu übermitteln, werden die
Gebote der Teilnehmer bis zu einer festgelegten Deadline gesammelt.
Jeder Bieter gibt sowohl ein Wunschgebot als auch ein Maximalgebot
ab. Nach Ablauf der Frist werden alle eingegangenen Gebote
ausgewertet: Der Bieter mit dem höchsten Wunschgebot erhält den
Zuschlag. Falls mehrere Bieter das gleiche höchste Wunschgebot
abgegeben haben, entscheidet das höchste Maximalgebot. Vor dieser
Entscheidung wurden vom Europäischen Patentamt unterschiedliche
Ansätze verfolgt, um die Technizitätsbeurteilung durchzuführen.
Insbesondere wurden nur Merkmale bei der Technizität
berücksichtigt, die nicht bereits aus dem Stand der Technik bekannt
waren. Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde ein zweistufiges
Prüfungsverfahren eingeführt: die Hürde der Technizität wurde
verringert, da bereits ein technisches Merkmal im Anspruch die
Technizität begründen kann - unabhängig davon ob dieses Merkmal
bekannt war oder zur Patentierbarkeit beiträgt. Im Rahmen der
aufgewerteten Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit
können nur Merkmale berücksichtigt werden, die auch einen konkreten
technischen Effekt bedingen. Diese Dogmatik hat sich seitdem in der
Beurteilung von computerimplementierten Erfindungen durchgesetzt
und wird standardmäßig im Verfahren vor dem EPA verwendet.
Entscheidung T 258/03 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2004. Die dem Patent zugrundeliegende
Erfindung betrifft ein Auktionsverfahren das dazu dienen soll,
Nachteile langsamer Internetverbindungen bei Online-Auktionen
auszugleichen. Statt in Echtzeit Gebote zu übermitteln, werden die
Gebote der Teilnehmer bis zu einer festgelegten Deadline gesammelt.
Jeder Bieter gibt sowohl ein Wunschgebot als auch ein Maximalgebot
ab. Nach Ablauf der Frist werden alle eingegangenen Gebote
ausgewertet: Der Bieter mit dem höchsten Wunschgebot erhält den
Zuschlag. Falls mehrere Bieter das gleiche höchste Wunschgebot
abgegeben haben, entscheidet das höchste Maximalgebot. Vor dieser
Entscheidung wurden vom Europäischen Patentamt unterschiedliche
Ansätze verfolgt, um die Technizitätsbeurteilung durchzuführen.
Insbesondere wurden nur Merkmale bei der Technizität
berücksichtigt, die nicht bereits aus dem Stand der Technik bekannt
waren. Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde ein zweistufiges
Prüfungsverfahren eingeführt: die Hürde der Technizität wurde
verringert, da bereits ein technisches Merkmal im Anspruch die
Technizität begründen kann - unabhängig davon ob dieses Merkmal
bekannt war oder zur Patentierbarkeit beiträgt. Im Rahmen der
aufgewerteten Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit
können nur Merkmale berücksichtigt werden, die auch einen konkreten
technischen Effekt bedingen. Diese Dogmatik hat sich seitdem in der
Beurteilung von computerimplementierten Erfindungen durchgesetzt
und wird standardmäßig im Verfahren vor dem EPA verwendet.
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