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In der neuen Podcast-Folge gibt es wenig Licht, dafür einiges an
Dunklem. Zunächst berichten Niko Härting und Stefan Brink (ab
Minute 1:16) über die Neuigkeiten aus dem Bundesrat: Cannabis
kommt, DDG auch, OZG eher nicht. Die BDSG-Novelle läuft, trotz
Kritik an der neuen Regelung zu Kreditscoring, welche der SCHUFA am
wenigsten Probleme bereitet. Und der x-te Angriff der CDU auf den
betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde abgewehrt. Darüber
hinaus haben in einem Offenen Brief an Bundesregierung und
Ampel-Fraktionen u.a. CCC, noyb und wida/Berlin dringend dafür
appelliert, den BfDI rasch nachzubesetzen, die Hängepartie zu
beenden und ein transparentes Auswahlverfahren aufzulegen. Dann
geht es um eine bedenkliche Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 8.22, Urteil v. 20.3.2024, ab
Minute 12:40) in Sachen Informationsfreiheit, wonach die Erhebung
der Postanschrift des Antragstellers nach BIFG und § 3 BDSG
zulässig sei. Das überrascht nicht nur wegen der kernigen Aussage,
wonach das BIFG anonyme Anträge nicht zulasse (woraus ergibt sich
das?), sondern auch wegen einer „innovativen“ Auslegung des
Erforderlichkeitsprinzips der DS-GVO. Noch liegt nur eine
Pressemitteilung dazu vor, die Urteilsgründe werden interessant
werden… Schließlich werfen Stefan und Niko noch einen Blick auf ein
IFG-Verfahren mit dem BVerfG (ab 25:39): Ein Bürger begehrt die
Unterlagen eines Fachgesprächs des BVerfG mit dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), das BVerfG windet sich
heraus mit dem Vorbringen, dass „die antragsgegenständlichen
Informationen der Vertraulichkeit unterliegen“ und beruft sich u.a.
auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ – überraschend.
Dem BVerfG sei in diesen Fällen ein zudem ein Beurteilungsspielraum
einzuräumen, wie er auch der Bundesregierung im Rahmen der
Gefährdung außenpolitischer Interessen zustehe, schließlich stehe
man im „Entscheidungsverbund“ mit anderen europäischen Gerichten.
Auch das überrascht, galt das BVerfG bislang doch eher als dem EuGH
und dem EGMR nachgeordnetes nationales Gericht. Wenn dann noch das
„Erstveröffentlichungsrechts des Urhebers gemäß § 12
Urheberrechtsgesetz“ gegenüber dem Bürger in Stellung gebracht
wird, muss befürchtet werden, dass Karlsruhe sich von der Idee
eines „Bürgergerichts“ verabschiedet hat. Aber das Ideal eines
transparenten Staates ist sicherlich stärker als solche
Peinlichkeiten.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 71“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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