68. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 297, K07, I

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Start des 7. Kapitels über „Die Stellung der Geri…
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Ulrike Sumfleth und Joachim Feltkamp sind Luhmani…

Beschreibung

vor 10 Monaten
Start des 7. Kapitels über „Die Stellung der Gerichte im
Rechtssystem“. Im Rechtssystem bilden die Gerichte ein Teilsystem,
auch Subsystem genannt. Subsysteme gehen auf interne
Differenzierungen des Systems zurück. Welche Formen von interner
Differenzierung es gibt, ist eine der ersten Fragen dieses
Kapitels. Zu Beginn stellt Luhmann die Hypothese auf, dass die
Ausdifferenzierung von Kommunikationssystemen eine gleichzeitig
verlaufende interne Differenzierung erfordert. Ein umfassendes
Rechtssystem kann demnach nur entstehen, wenn die Kommunikation
über Recht anfängt, begriffliche Unterscheidungen einzuführen, z.B.
zwischen Rechtsprechung, Rechtsetzung und Rechtsbeistand. Die
Kommunikation differenziert sich aus. Dass sie Unterschiede erkennt
und bezeichnet, dürfte eine unverzichtbare Voraussetzung dafür
sein, dass sich aus der allgemeinen gesellschaftlichen
Kommunikation ein Kommunikationssystem nur für Recht herausschälen
konnte. Kurz: ohne interne Differenzierung kein System. Im
Folgenden soll geklärt werden, welche internen
Differenzierungsformen es gibt. Eine Form ist eine Unterscheidung.
Die „Form der internen Differenzierung“ ist also die Art und Weise,
wie unterschieden wird, auf welcher Grundlage. Dazu zählt die
Unterscheidung auf der Basis von Gleichheit bzw. von Ungleichheit.
Wenn eine interne Differenzierung auf der Basis von Gleichheit
erfolgt, sind die damit voneinander unterschiedenen Teilsysteme
untereinander gleichwertig. So war die segmentäre
(archaisch-tribale) Gesellschaft durch Familien, Wohngemeinschaften
und Stämme differenziert, die untereinander gleichrangig waren.
Erfolgt die interne Differenzierung auf der Basis von Ungleichheit,
drückt sich das Verhältnis der damit für ungleich erklärten
Teilsysteme meist durch Rangordnung aus. Dies war in der
stratifizierten (geschichteten) Gesellschaft der Fall.
Stratifizierte Gesellschaften verfügten über Schrift und waren
Hochkulturen, sie hatten höhere Komplexität aufgebaut. So war die
Adelsgesellschaft (Ständegesellschaft) in Adel/Volk geteilt. Ein
ontologisches (göttliches) Weltbild begründete die Ungleichheit qua
Geburt. Andere Beispiele für Ungleichheit als Begründungsfigur sind
Sklavenhaltergesellschaften oder das indische Kastensystem.
Verschiedene Formen der internen Differenzierung schließen sich
gegenseitig nicht aus. Sie können in Systemen gleichzeitig
vorkommen, die Frage ist dann nur, welche grundlegende Form
dominiert. So dominierte in der Adelsgesellschaft die Ungleichheit,
die Gesellschaft war grundsätzlich zweigeteilt. Innerhalb des
jeweiligen Standes war man aber gleichrangig. Eine dritte
Differenzierungsform ist funktionale Differenzierung, auf der die
moderne Gesellschaft basiert. Gesellschaftlich unverzichtbare
Funktionen wie Recht, Politik, Wirtschaft oder Wissenschaft werden
durch Funktionssysteme ausgeübt, die sich dafür ausdifferenziert
haben – durch, wie gesagt, gleichzeitig verlaufende interne
Differenzierung. Funktionale Differenzierung erfolgt anhand der
Unterscheidung gesellschaftlicher Funktionen. Wirtschaft ist nicht
Recht, Wissenschaft ist nicht das Gleiche wie Politik. Die so
entstandenen Funktionssysteme sind ungleich, aber untereinander
gleichrangig. Man kann sie nicht hierarchisch ordnen. Keine
Funktion ist „wichtiger“ als andere, alle sind unverzichtbar. Durch
interne Differenzierung, auf welcher Basis auch immer, können
Systeme dann auch Subsysteme in sich ausbilden. Ein solches
Subsystem sind die Gerichte im Rechtssystem.

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