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12.01.2026
1 Stunde 44 Minuten
Start des 10. Kapitels: »Strukturelle Kopplungen« sind die Form, in
der Systeme Umweltbeziehungen einrichten. Herausragende
Einrichtungen, über die Recht, Politik und Wirtschaft strukturell
gekoppelt sind, sind Eigentum, Vertrag und Verfassung. An diesen
Punkten sind sie kognitiv füreinander offen. Es kann jedoch keinen
Transfer von Sinn zwischen Systemen geben, ohne die operative
Geschlossenheit der Systeme aufzubrechen. Deswegen spricht Luhmann
von wechselseitiger Irritation; die Systeme haben sich
wechselseitig zur Umwelt, sind nicht operativ, sondern strukturell
aneinander gekopppelt. Funktionssysteme wie Recht, Politik und
Wirtschaft sind zwar operativ geschlossen: Sie reproduzieren die
Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, ausschließlich
selbst (Autopoiesis). Dies erfolgt auf der Basis zweiwertiger
Codes, die alle Entscheidungen im System anleiten und wie ein
Filter wirken. (Im globalen Kommunikationssystem des Rechts sind
dies die Unterscheidung von Recht/Unrecht, in der Politik:
machtüberlegene/ machtunterlegene Kommunikation, in der Wirtschaft:
zahlen/nicht zahlen.) Die Theorie sozialer Systeme unterscheidet
operative und strukturelle Kopplungen. Operative Kopplungen gibt es
in zwei Varianten. a) Dauerhafte operative Kopplungen innerhalb des
Systems = Autopoiesis. Systeminterne Operationen schließen an
systeminterne Operationen an. Die Systeme operieren (entscheiden)
autonom. Kein System kann in seiner Umwelt operieren! Z.B.: Nur ein
Gericht kann Recht sprechen. Nur die Politik kann Gesetze erlassen.
Ein Wirtschaftsunternehmen mag versuchen, Einfluss auf Politiker zu
nehmen. Es kann jedoch nicht im Parlament mit abstimmen.
b)
Kurzzeitige operative Kopplungen zwischen System und Umwelt: Dabei
handelt es sich um Ereignisse, die für die zeitliche Dauer ihres
Ablaufs für mehrere Systeme identisch sind. Z.B.: Die Zahlung einer
Rechtsverbindlichkeit betrifft gleichzeitig das Wirtschaftssystem.
Systemintern hat das Ereignis jedoch jeweils eine andere
Vergangenheit, und es erzeugt unterschiedliche Zukünfte. Das Recht
hat damit eine Verbindlichkeit erledigt. Die Wirtschaft hingegen
verbucht den Zahlungseingang im Hinblick auf Zukunftsfragen, wofür
es das Geld investieren wird. Das Ereignis »Zahlung« ist zwar für
beide Systeme identisch. Es wird jedoch unterschiedlich
verarbeitet. Jedes System operiert in seiner Eigenzeitlichkeit. Im
Gegensatz dazu sind strukturelle Kopplungen dauerhafte Kopplungen
zwischen Systemen. Die Punkte, an denen dies geschieht, werden
abstrakt »Einrichtungen« genannt. Z.B. ist das Gehirn über Augen
und Ohren strukturell mit seiner Umwelt gekoppelt. Strukturelle
Kopplung ist eine Zwei-Seiten-Form, das heißt: eine Unterscheidung.
Wie jede Unterscheidung, schließt sie etwas ein (das, was gekoppelt
werden soll) – und zugleich schließt sie alles andere aus! Durch
Unterscheidungen limitiert ein System also das Spektrum dessen, was
es in der Umwelt als systemrelevant erachtet – und was nicht. Z.B.
nehmen Zellmembranen nur bestimmte Arten von Ionen auf – andere
nicht. Die Beschränkung auf wenige Einrichtungen ist die
Voraussetzung dafür, dass Systeme ihrer Umwelt gegenüber
resonanzfähig sind. Das System kann die gesamtgesellschaftliche
Komplexität ignorieren und sich auf das Management weniger
Unterscheidungen beschränken. Diese Reduktion von Komplexität ist
die Bedingung dafür, systemintern Komplexität aufbauen zu können.
Strukturelle Kopplungen trennen und verbinden Systeme also
gleichzeitig. In zeitlicher Hinsicht bedeutet das: Es gibt ein
analoges Prozessieren – und ein digitales. Analog heißt: Die
Systeme existieren gleichzeitig in einer für sie identischen Zeit.
Systemintern prozessieren sie jedoch digital. Digitalisierung
bedeutet die Einführung von zweiwertigen Unterscheidungen in das
Analoge. ... Vollständiger Text auf Luhmaniac.de
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10.12.2025
1 Stunde 2 Minuten
Gerade weil Politik und Recht eng zusammenhängen, weist die Theorie
sozialer Systeme auf ihre unterschiedlichen Systemreferenzen hin.
Ein Beobachter kann zwar erkennen, dass sich politische und
rechtliche Operationen (Kommunikationen) gegenseitig bedingen und
aufeinander auswirken. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten,
dass die Systeme eine Einheit bilden würden. Die Theorie sozialer
Systeme geht von getrennten Systemen aus und macht das u.a. an
folgenden Begriffen fest. Beide Funktionssysteme vollziehen ihre
Autopoiesis (Selbstreproduktion) in jeweils operativer
Geschlossenheit. D.h., die Kommunikation unterscheidet laufend, ob
sie dem eigenen Netzwerk zuzuordnen ist oder nicht. Ausschlaggebend
ist, ob die Kommunikation den eigenen Code berührt. Codes sind
binäre (zweiwertige) Leitunterscheidungen. Beide Systeme verwenden
unterschiedliche Codes. In der Politik dreht sich alles um die
Unterscheidung von machtüberlegener/machtunterlegener
Kommunikation. (Milder ausgedrückt: Die Kommunikation unterscheidet
Regierende/Regierte, Regierung/Opposition, Amtsmacht/keine
Amtsmacht.) Die leitende Unterscheidung des Rechtssystems ist
dagegen: Recht/Unrecht. Zusätzlich wird differenziert, ob ein Fall
gleich/ungleich ist. Auf diese Weise überprüfen beide Systeme
laufend im Prozess der Kommunikation, wo die Grenze des jeweils
eigenen Systems zur Umwelt verläuft. Sie konstruieren sich selbst
als System in Differenz zur Umwelt (System-Umwelt-Differenz). Beide
pflegen rekursive (rückbezügliche) Netzwerke. Die Kommunikation
bezieht sich auf Begriffe mit unterschiedlicher
politischer/rechtlicher »Vorgeschichte« zurück. Bereits in der
Vergangenheit haben politische/rechtliche Kommunikationen auf
unterschiedliche Weise Bezug auf Begriffe genommen – zu
verschiedenen Zeitpunkten und in verschiedenen Kontexten. Jede
dieser früheren Kommunikationen hat ihren eigenen Zeithorizont,
ihre eigene Begriffs-Vernetzungsgeschichte. Z.B.:
Bundestagsdebatten und rechtswissenschaftliche Studien zum Begriff
der Souveränität. Durch Verweisen auf Begriffe werden
Kommunikationen (die bereits in der Vergangenheit vernetzt waren)
in der Gegenwart neu miteinander vernetzt. Es wird ein jeweils
spezifisch rechtlicher/politischer Sinn erzeugt. (Sinn bedeutet:
Verweisen auf anderes.) Kurz, ein Beobachter kann zwar erkennen,
dass ein Akt wie das Erlassen eines Gesetzes beide Systeme
gleichzeitig »betrifft«. Der Sinn, der sich daraus für Politik und
Recht ergibt, war und ist jedoch nicht derselbe. Beide Systeme
verfolgen unterschiedliche Programme. Die Politik operiert mit
Zweckprogrammen (Um-zu-Konstruktionen dienen der Zweckverfolgung,
dem Erreichen eines Ziels). Das Recht nutzt Konditionalprogramme
(Wenn-dann-Konstruktionen: Jeder Sachverhalt wird an Bedingungen
geknüpft. Mehrere Bedingungen können durch und/oder-Konstruktionen
verknüpft werden.) Die Operationsweisen beider Systeme sind nicht
aneinander anschlussfähig. Simpelstes Beispiel: Das Gericht kann
kein Gesetz erlassen, die Politik kein Rechtsurteil sprechen. Dass
Recht und Politik keine Einheit bilden, zeigt sich auch darin, dass
sie in der Übergangsphase (16. bis 19. Jh.), in der sie
sich voneinander und von der Kirche abgegrenzt haben und autonom
wurden, kein einheitliches Symbol finden konnten, um die behauptete
Einheit einheitlich zu erklären. Das Recht verweist auf die Geltung
des Rechts. Der Geltungsbegriff umfasst sowohl die Rechtsgültigkeit
des Gerichtsurteils als auch die Geltung der von der Politik
erlassenen Gesetze. Also: beide Systeme. Die Politik verweist
dagegen auf den Staat und damit auf die Gewaltenteilung zwischen
Judikative (Rechtsprechung) und Legislative (Rechtsetzung; wobei
auch die Exekutive der Politik unterstellt ist). (Dies schließt
nicht aus, dass auch das Recht den Staatsbegriff benutzt.) Man
sucht also Einheit und entdeckt Differenz. Die behauptete Einheit
blieb zwangsläufig rätselhaft. (>> Fortsetung luhmaniac.de)
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12.11.2025
58 Minuten
Luhmanns Hypothese lautet, dass Politik und Recht zwei autonome,
operativ geschlossene Funktionssysteme sind. In Abschnitt IV
untersucht er hierfür weitere Anhaltspunkte. So geht er der Frage
nach, wie Lobbyismus zu bewerten ist: Wie hoch ist der Einfluss von
JuristInnen auf das politische System? Anmerkung: Das ist heute
besser erforscht als zur Entstehungszeit des Buches vor rund
30 Jahren. In vielen Ländern gibt es Lobbyregister. Mit
Studien belegen Nicht-Regierungsorganisationen regelmäßig, mit
welchen Lobby-Etats Interessenverbände Einfluss auf die
Gesetzgebung nehmen. In Deutschland z.B. LobbyControl, auf EU-Ebene
das Corporate Europe Observatory. Nicht selten werden ganze
Textpassagen von externen »ExpertInnen« in Gesetzestexte
übernommen, teils im Wortlaut. Ohne Zweifel ist der »legislative
Fußabdruck« heute besser dokumentiert als in den 1990er-Jahren.
Hauptauftraggeber für juristische (Lobby-)Aktivitäten sind
Wirtschaftskonzerne, allen voran die Finanzlobby. Die Erforschung
von Kontaktnetzwerken hat in den letzten Jahren an Bedeutung
gewonnen. Netzwerk- und Diskursanalysen nehmen zu. Luhmanns Frage
ist jedoch: In welchem Funktionssystem wird der juristische
Einfluss tatsächlich wirksam? Die Entscheidung, einen von
JuristInnen verfassten Text in ein Gesetz zu übernehmen, ist eine
politische. Das Risiko, damit womöglich gegen geltendes Recht zu
verstoßen, trägt der Gesetzgeber allein. JuristInnen mögen die
Texte entworfen haben. Die Frage ist jedoch, ob sie überhaupt
politische Kontakte pflegen. Häufig vermitteln »Politikberater« die
juristische Expertise an die Politik weiter. Ausschlaggebend sind
persönliche Beziehungen, um überhaupt Kontakt in
Entscheidungskreise des politischen Systems zu erlangen.
Juristische Expertise wird natürlich vorausgesetzt. Entscheidend
ist jedoch, wie gut ein Akteur mit der Politik vernetzt ist. Eben
da setzen LobbyistInnen an. Für die Politik ist zudem die Frage
wichtig: Welche Bedeutung hat ein Interessenträger, der JuristInnen
beauftragt mit dem Ziel, politischen Einfluss zu nehmen? Eine
derartige »Verwendung« von Anwälten ist jedenfalls eher dem
politischen System zuzuordnen als dem Rechtssystem. Kurz, der bloße
Status »Jurist« ist als alleiniges Kriterium nicht aussagekräftig
genug. Man kann damit eine Kommunikation nicht zweifelsfrei Politik
oder Recht zuordnen. Wären Politik und Recht eine Einheit, müsste
es umgekehrt denkbar sein, dass rechtsdogmatische Erfindungen
innerhalb der Parteipolitik zum Thema werden können. Anhand der
juristischen Beispielthemen »Anscheinsvollmacht« und »culpa in
contrahendo« erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass der
Gesetzgeber sich mit solchen juristisch zu entscheidenden
Problemlagen befassen würde. Doch selbst wenn er es täte, ist
anzunehmen, dass Gerichte derartige Problemstellungen systemintern
weiterentwickeln würden. Nachdem der IV. Abschnitt die These von
der operativen Geschlossenheit beider Systeme untermauert, will
Luhmann im Folgenden überprüfen, ob diese These widerlegbar ist,
sowohl von der politischen als auch von der rechtlichen Seite aus.
Denn selbstverständlich sind die Kommunikationssysteme Politik und
Recht füreinander offen – jedoch nur auf der kognitiven Ebene. Das
bedeutet, beide Systeme sind füreinander Umwelt und nehmen jeweils
Informationen aus der Umwelt auf. Verarbeitet werden solche
»externen Fakten« jedoch systemintern, in operativer
Geschlossenheit. Dies erfolgt anhand der inneren Codierung: Im
Recht dreht sich alles um die Unterscheidungen von Recht/Unrecht
sowie gleicher/ungleicher Fall. In der Politik läuft jede
Entscheidung durch den Filter, ob sie mehr/weniger Macht bedeuten
könnte. Dieses Verhältnis von operativer Geschlossenheit und
kognitiver Offenheit bringt der Terminus »strukturelle Kopplung«
zum Ausdruck. Strukturelle Kopplung wird in Kapitel 10 Thema sein.
Darauf bereitet der IV. Abschnitt allmählich vor.
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22.10.2025
1 Stunde 27 Minuten
Welche Rolle spielt der Faktor Zeit für die Wahrnehmung des
gesellschaftlichen Umgangs mit Recht? Operativ geschlossene
Funktionssysteme wie Politik, Recht und Massenmedien entwickeln
Eigenzeitlichkeiten. Das Tempo, in dem Entscheidungen getroffen
werden, variiert von System zu System. Zugleich folgt jedes
Funktionssystem einem zweiwertigen Code, der alle Entscheidungen
anleitet. In der Politik ist dies die Frage: Regierung oder
Opposition? (Eine Unter-Codierung der Unterscheidung:
machtüberlegene/machtunterlegene Kommunikation.) Das Rechtssystem
operiert entlang der Unterscheidung von Recht/Unrecht sowie
gleicher/ungleicher Fall. Die Massenmedien wählen aus, ob sie
informieren/nicht informieren, anhand der Frage: Ist der
Sachverhalt neu? D.h.: Welcher Sachverhalt pro System ausgewählt
wird, um erinnert oder für zukünftige Entwicklungen eingeschätzt zu
werden (Antezipation), variiert ebenfalls. Gleiches gilt für die
Fragen: Welche Unterscheidungen werden dabei zugrunde gelegt? Und
in welcher normativen Form vollzieht sich der
Entscheidungsfindungsprozess? Wenn Kommunikation systemübergreifend
organisiert werden muss, fallen zeitliche Verzögerungen zwischen
den Systemen besonders auf. Z.B.: Die Wirtschaft prescht vor – die
Wissenschaft sammelt noch Daten aus der Vergangenheit. Besonders
bedeutsam ist der Faktor Zeit im Verhältnis von Rechtsetzung durch
den Gesetzgeber und Rechtsprechung durch Gerichte. Politik steht
unter Zeitdruck. Sie managt Entscheidungsfindungsprozesse mit
Machtkalkül: Entscheidungen werden beschleunigt – oder verzögert.
Im Vergleich dazu agiert das Rechtssystem behäbig, insbesondere
Gerichte. Hier muss jeder Einzelfall sorgfältig begründet werden.
Zugleich sind potenzielle Auswirkungen auf gleichartige Fälle in
der Zukunft mit einzuschätzen. Diese können die Struktur des
gesamten Rechtssystems verändern. Es gibt also eine Zeitdifferenz
im Umgang mit Recht: Dass Rechtsprechung »langsam« ist, wird durch
die Möglichkeit »schneller« Rechtsetzung gesamtgesellschaftlich
ausgeglichen. Wie das Verhältnis von Politik und Recht beobachtet
und beschrieben wird, ist wiederum von der Präferenz der
Massenmedien für Neues geprägt. Die Auswahl von Informationen
anhand dieses Kriteriums bedeutet soziologisch eine
Wahrnehmungstäuschung. Über neue Gesetze wird laufend berichtet,
selten über ihre Auswirkungen/Nicht-Auswirkungen im Alltag. Luhmann
spricht hier von »optischen Schwierigkeiten«, Politik und Recht als
getrennte Systeme zu sehen. Die Fokussierung der Berichterstattung
auf neue Gesetze dürfte dazu beigetragen haben, dass Politik und
Recht lange Zeit als Einheit begriffen wurden, in der die
Gesetzgebung hierarchisch über der Rechtsprechung zu stehen schien.
Für die These, dass Politik und Recht zwei operativ geschlossene
Systeme sind, spricht auch die Art und Weise, in der die Verwaltung
gesetzliche Vorgaben »umsetzt«. Als Subsystem der Politik ist die
Verwaltung an das Recht gebunden. In der Praxis managt sie ihre
Aufgaben jedoch nicht juristisch, sondern: orientiert an
politischen Zielvorgaben, in der Form eines
Problem-Lösung-Verhaltens. Auf Umsetzungsprobleme reagiert der
Gesetzgeber erst dann juristisch, wenn Gesetzesverstöße in größerem
Stil auffällig werden, also eine Dauerdevianz (ständige Abweichung)
vom Sollverhalten beobachtbar wird. Ein (unspektakulärer)
Einzelfall löst noch keine Gesetzesänderung aus.
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13.09.2025
1 Stunde 9 Minuten
Was bedeutet der Begriff des Rechtsstaats aus rechtlicher,
politischer und soziologischer Perspektive? Der Begriff Rechtsstaat
ist ein Klammerbegriff: Er klammert zwei Begriffe und deren
Sinngehalte zu einem gemeinsamen neuen zusammen (auch Frame
genannt, engl.: Rahmen). Interpretiert werden kann der Begriff
politisch oder rechtlich – oder aus der Perspektive eines
Beobachters, der beobachtet, wie Politik und Recht den Begriff
jeweils für sich interpretieren. Letzteres ist eine Beobachtung
zweiter Ordnung. Aus dieser Perspektive der Soziologie lässt sich
feststellen: Das Recht ist in der Lage, politische Gewalt zu
begrenzen. Die Politik ist jedoch in der Lage, das Recht für seine
Zwecke zu instrumentalisieren. Beide Bestrebungen sind gegenläufig.
Dass es gelungen ist, sie zu verbinden, lässt sich als
zivilisatorische Errungenschaft feiern. Für das Recht darf niemand
über dem Gesetz stehen, auch nicht der Gesetzgeber.
Rechtsstaatlichkeit (rule of law) herrscht allein dadurch, dass das
Gesetz (law) gilt. Gesetz und Rechtsstaatlichkeit sind für das
Recht also dasselbe – eine Tautologie, weil die Unterscheidung
beider Begriffe für das Recht keinen Unterschied ergibt. Wie
umfassend dieser Anspruch des Rechts auf Geltung ist, zeigt sich
darin, dass das Recht auch das »Unbestimmbare« noch bestimmt,
nämlich als vom Recht vorgesehene Freiheit. Dabei handelt es sich
um Entscheidungsfreiheiten von Funktionssystemen wie der
Wirtschaft, ebenso wie um Klagerechte von natürlichen und
juristischen Personen, mit denen das Recht den Umgang mit sich
selbst festlegt. Indem das Recht universelle Relevanz beansprucht,
kam es im 19. Jahrhundert zu einem juristisch geprägten
Staatsbegriff. Die deutsche Lehre vom Rechtsstaat betonte die
Bindung der Verwaltung an das Gesetz. Die Frage, wie die Politik
das Recht instrumentalisiert, um Meinungen zu verdichten,
Mehrheiten zu gewinnen und Macht zu erlangen, wurde kaum
thematisiert, weswegen die Lehre als »machtfern« gilt. Aus
politischer Perspektive ist das Recht ein Instrument, welches es
erst möglich macht, politische Ziele zu verwirklichen. Durch
Gesetzgebung verrechtlicht die Politik politische Probleme – und
wird sie dadurch los. Von da an muss das Problem rechtlich
weiterbehandelt werden. D.h., es wird entpolitisiert. Diese
Vorgehensweise des Weiterreichens von Politik an Recht betrifft
nicht nur Parlamente, sondern auch Verwaltung (Ministerialbehörden)
und Staatsverträge zwischen Staaten. Die soziale Funktion der
Politik ist es, kollektiv bindende Entscheidungen zu treffen, also:
Gesetze zu erlassen. Die Entscheidung muss jedoch rechtskonform
sein. In der Regel prüfen darum JuristInnen vorab die Rechtslage.
Auch dabei handelt es sich jedoch um eine Operation des Rechts,
nicht der Politik. Und an dieser Stelle ist es möglich, dass das
politische System – aus Machtgründen – Risiken eingeht. Risiko
verweist auf Überschreiten der Systemgrenze. Um zu verstehen, wie
die Politik das Recht instrumentalisiert, verweist Luhmann auf die
Differenz zwischen Medium und Form im Rechtssystem. Das Medium ist
die Norm. An die Einhaltung rechtlicher Normen ist die Politik
gebunden. Um eine Norm zu reproduzieren, braucht es jedoch eine
Form. Diese Form bestimmt und ändert die Politik, indem sie
auswählt, auf welches geltende Recht sich der Gesetzesentwurf
bezieht, wie das Recht interpretiert wird, welche Argumente
ausgewählt und mit welchen Unterscheidungen sie begründet werden.
All dies bietet Möglichkeiten, politische Ziele zu verwirklichen.
Vollständiger Text auf Luhmaniac.de
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Über diesen Podcast
Ulrike Sumfleth und Joachim Feltkamp sind Luhmaniac.
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