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Beschreibung
vor 4 Jahren
Mit seinem Mitherausgeber, dem Würzburger Staatsrechtler Prof.
Kyrill-Alexander Schwarz unterhielt sich Niko Härting bereits in
den Folgen 16 und 41. In der neuen Folge geht es um die
Entscheidung des BVerfG „Bundesnotbremse I“. Was erfahren wir in
der Entscheidung über die Expertengutachten, die der Entscheidung
zugrunde liegen? Wie grenzt das Gericht die Schutzbereiche
verschiedener Grundrechte ab? Was versteht das Gericht noch unter
Verhältnismäßigkeit? Wie grenzt es Zweck, Geeignetheit,
Erforderlichkeit, Angemessenheit ab? Reicht dem Gericht für die
Verhältnismäßigkeit eine Plausiblität? Wie genau wägt es ab? Und
wie grenzt das Gericht Grundrechtseingriffe „durch Gesetz“ vom
Eingriffen „auf Grund eines Gesetzes“ ab? Was ist von der
teleologischen Reduktion des Freiheitsschutzes zu halten, den das
Gericht vornimmt? Hat es dabei die historischen Erfahrungen der
Mütter und Väter des Grundgesetzes hinreichend bedacht? Es geht
auch um den Begriff der „Entscheidung unter Ungewissheiten“ und
Ähnlichkeiten mit einer Rede der Bundesjustizministerin und darum,
dass das Gericht von einer „äußersten Gefahrenlage“ spricht, ohne
diesen Begriff abstrakt zu definieren.
Kyrill-Alexander Schwarz unterhielt sich Niko Härting bereits in
den Folgen 16 und 41. In der neuen Folge geht es um die
Entscheidung des BVerfG „Bundesnotbremse I“. Was erfahren wir in
der Entscheidung über die Expertengutachten, die der Entscheidung
zugrunde liegen? Wie grenzt das Gericht die Schutzbereiche
verschiedener Grundrechte ab? Was versteht das Gericht noch unter
Verhältnismäßigkeit? Wie grenzt es Zweck, Geeignetheit,
Erforderlichkeit, Angemessenheit ab? Reicht dem Gericht für die
Verhältnismäßigkeit eine Plausiblität? Wie genau wägt es ab? Und
wie grenzt das Gericht Grundrechtseingriffe „durch Gesetz“ vom
Eingriffen „auf Grund eines Gesetzes“ ab? Was ist von der
teleologischen Reduktion des Freiheitsschutzes zu halten, den das
Gericht vornimmt? Hat es dabei die historischen Erfahrungen der
Mütter und Väter des Grundgesetzes hinreichend bedacht? Es geht
auch um den Begriff der „Entscheidung unter Ungewissheiten“ und
Ähnlichkeiten mit einer Rede der Bundesjustizministerin und darum,
dass das Gericht von einer „äußersten Gefahrenlage“ spricht, ohne
diesen Begriff abstrakt zu definieren.
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