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Die erste Podcast-Folge des Jahres widmet sich zunächst in Querbeet
(ab Minute 1.30) zwei Aktivitäten der EU-Kommission: Um den für
alle lästigen Cookie-Bannern zu entkommen startete die Kommission
eine Initiative, Webseiten-Anbieter zum Verzicht auf die Abfrage
einer Einwilligung zu bewegen und hat dazu den Entwurf von
Verpflichtungsgrundsätzen für die digitale Werbeindustrie
vorgelegt, der eine Alternative zum „Pay oder Okay“-Modell bietet.
Zudem hat die EU-Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale
Dienste (Digital Services Act DSA) ein förmliches Verfahren gegen X
eingeleitet (ab Minute 9.27) Gegenstand der Untersuchung ist, ob X
in Bereichen wie Risikomanagement, Moderation von Inhalten, Dark
Patterns, Transparenz, Werbung und Datenzugang für Forscher
möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen
hat. Dann sprechen Niko Härting und Stefan Brink eingehend über die
Vorlageentscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21, ab Minute
21.28): Der EuGH beantwortet Fragen eines bulgarischen Gerichts zum
Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der
Verletzung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach Art 24
und 32 DS-GVO. Der EuGH legt Art. 82 Abs. 1 DS-GVO so aus, dass
allein die Befürchtung einer betroffenen Person, dass ihre
personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet
werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser
Bestimmung darstellen kann. Das sorgt sicherlich für ganz
erheblichen Diskussionsbedarf – ab Minute 38.24 denken Niko und
Stefan daher über mögliche Kriterien für Schadenersatzklagen nach
Art. 82 DS-GVO im Jahre 2024 nach. Wir freuen uns auf ein
spannendes neues Jahr 2024 – und Euer geschätztes Feedback!
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„Follow the Rechtsstaat Folge 59“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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