Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 (Jura-Podcast)

Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 (Jura-Podcast)

Am Beispiel der Kommunikationsplattform Mastodon, erklären wir die Haftung innerhalb dezentraler sozialen Netzwerke und Kommunikationsplattformen.
1 Stunde 33 Minuten

Beschreibung

vor 7 Jahren

Angesichts der vielen Kritik der Datenschützer an WhatsApp und
Facebook und dem generell steigenden Misstrauen gegenüber
marktführenden Unternehmen, wird der Ruf nach dezentralen
Kommunikationsangeboten immer größer.


Diese Idee wird z.B. von dem Begründer des World Wide Web, Tim
Berners-Lee mit dem Social-Pod verfolgt. Auch hinter dem
Messenger Mastodon steckt die Idee eines dezentralen
„Twitter“-ähnlichen sozialen Netzwerks.


Im Hinblick auf seine Funktionen, lässt sich Mastodon mit Twitter
vergleichen. Aber anders als Twitter, wird Mastodon nicht von
einem Unternehmen betrieben. Stattdessen kann jeder,
entsprechende technische Fähigkeiten vorausgesetzt, eine sog.
Mastodon-Instanz, also einen Mastodon-Server, anbieten.



Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler
(Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de), derzeit als
Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als
stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am
Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig
Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods,
Mastodon @deathmetalmods@metalhead.club.



Derart dezentral verteilte Mastodon-Server existieren bereits und
bringen auch viele rechtliche Fragen mit sich:


Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt?

Sind ein Impressum und eine Datenschutzerklärung notwendig?

Wer haftet, wenn auf einer Mastodon-Instanz rechtswidrige
Inhalte verarbeitet werden?

Gibt es Vorteile für nicht-gewerbliche Instanz-Anbieter?

Haften Mastodon-Anbieter gemeinsam, wenn sie untereinander
Daten austauschen?



https://twitter.com/monoxyd/status/1039832297619505152


Wir diskutieren auch die Grundfrage, ob Anbieter von
Mastodon-Instanzen Telekommunikationsanbieter sind (als sog.
„Over-The-Top„-Dienste, die auf dem Internet aufbauen) und z.B.
das strenge und mit Freiheitsstrafe bewehrte Fernmeldegeheimnis
im § 88 TKG beachten müssen.


Auch wenn wir uns auf Mastodon konzentrieren, können die
Ergebnisse durchaus auf andere anderen sozialer Netzwerke,
zumindest grundsätzlich, angewandt werden.


Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören und freuen uns über
positive Bewertungen bei iTunes und Ihre Meinung zum Thema.
Mastodon Accounts

DeathMetalMods.de:
@deathmetalmods@metalhead.club


Marcus Richter: @monoxyd@mastodon.social

Dr. Schwenke: Er sucht noch.

Shownotes

00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Malte Engeler und des
sozialen Netzwerks Mastodon.


00:14:00 – Messenger als „Over The Top Dienste“ (OTT) zwischen
dem Telekommunikations und dem Telemedienrecht.


00:19:30 – Welche Gesetze müssen Instanzbetreiber von Mastodon
beachten?


00:29:00 – Gilt das Fernmeldegeheimnis?


00:34:00 – Müssen Instanzbetreiber eine Datenschutzerklärung und
ein Impressum anbieten?


00:37:26 – Sind alle Instanzbetreiber datenschutzrechtlich für
alle Instanzen gemeinsam verantwortlich?


00:42:30 – Wie weit reicht das Hausrecht auf der eigenen
Mastodon-Instanz und sollte man eigene AGB haben?


00:47:50 – Haben die Nutzer ein Recht, jederzeit auf deren
Inhalte zugreifen zu können oder können Mastodon-Instanzen
haftungsfrei als sog. „Gefälligkeitsangebote“ angeboten werden?


00:51:00 – Entstehen durch die Platzierung von Spendenbuttons
Nachteile, wie z.B. eine Steuerpflicht oder eine Steigerung der
Haftung.


00:59:45 – Besteht eine Datenschutzrechtliche Pflicht zur
Aufrechterhaltung einer zuverlässigen Datenverarbeitung (Art. 5
GG) und die Pflichten der Datenschutzgrundverordnung?


01:06:25 – Datenschutzrechtliche Auskunftsrechte-


01:08:45 – Besteht eine Notwendigkeit zum Abschluss von
Auftragsverarbeitungsverträgen?


01:09:45 – Das Haftungsprivileg bei nutzergenerierten Inhalten.


01:13:45 – Muss ein Instanzbetreiber dafür sorgen, dass
Rechtsverstöße nicht nur auf eigenem, sondern auch auf anderen
Servern gelöscht, bzw. beseitigt werden?


01:18:15 – Worst Case Szenarien für die Betreiber, Abmahnungen,
Haftstrafen und Auskunftsforderungen von Polizeibehörden.


01:29:00 – Hausmeisterei mit ergänzenden Hinweisen zur
mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.
Erwähnte Folgen

WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Folge 47 mit
unserem Gast Dr. Malte Engeler.

„Virtuelles“ Hausrecht – Folge 59 mit Ausführungen zu
Hausordnungen.

Erwähnte Urteile und Beiträge

Meinungsfreiheit: Warum Facebook (zu Recht) nicht an
Grundrechte gebunden ist – Gastbeitrag von Dr. Malte Engeler
auf Netzpolitik.org.

§ 88 Telekommunikationsgesetz – Fernmeldegeheimnis und dessen
Strafbarkeit im § 206 StGB.

§§ 7 – 10 Telemediengesetz – Verantwortlichkeit für Inhalte
und das Haftungsprivileg.

VG Köln, 11.11.2015 – 21 K 450/15 – GMail von Google ist ein
Telekommunikationsdienst (derzeit dem EuGH zur Entscheidung
vorgelegt).

WWW-Schöpfer Tim Berners-Lee will das Web den Konzernen
entreißen bei heise online.

BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Das „Lüth Urteil“ zur
mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.

EuGH, 05.06.2018 – C-210/16 – Betreiber von
Facebook-Fanseiten sind für Datenschutz mitverantwortlich.



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