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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft Archiv

172 Episoden
30 Minuten
Der Link zu dieser Umfrage: https://rechtsbelehrung.com/umfrage

Fünf Jahre ist unsere letzte Zuhörer*innenumfrage her. So lange ist es auch hier, dass wir über die Rechtsbelehrung als Projekt oder über das Feedback unser Zuhörerschaft gesprochen haben.

Das alles holen wir jetzt aber mit der erste Folge unseres „Obiter Dictums“ nach. Themen sind u.a. unser neues Logo, für das wir uns bei Justine bedanken, Zuhörerzahlen, Feedback zu einzelnen Folgen und unsere Schmerzensgrenzen bei Kritik sowie die folgende Umfrage.

Wir würden uns sehr über Ihr Feedback und die Teilnahme an der Umfrage freuen. Alle Antworten sind optional:

[totalpoll id=“18160″]

Danke schön für die Teilnahme.

Die Umfrage läuft bis zur Aufnahme unser Dezemberfolge, also ca. bis zum 1 – 15. Dezember 2020.

Die Umfrage erfolgt insoweit anonym, als wir nur die Antworten auswerten, sie aber keinen konkreten Teilnehmer*innen zuordnen. Die Umfrage läuft auf unserem Server. Die IP-Adresse wird nicht gespeichert. Die Teilnahme wird für 30 Minuten in einem Cookie gespeichert, um Mehrfachabstimmungen einzuschränken.

Der Beitrag Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 01 (mit Hörerumfrage) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 2 Minuten
In den zweifelhaften Genuss der DSGVO zu unterfallen, möchte man nicht wirklich kommen. Datenverarbeitungsgrundsätze, Auskunfts-, Löschungs-, Dokumentationspflichten, immense Haftungshöhen und mögliche Schadensersatzpflichten.

Dass Privatpersonen all diese Pflichten kaum erfüllen können, war auch dem Gesetzgeber bewusst, weshalb er eine sogenannte „Haushaltsausnahme“ ins Gesetz aufnahm. Laut Artikel 2 Abs. 2 lit. c. ist die DSGVO auf die

Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

nicht anwendbar.

Allerdings meinte der Gesetzgeber mit „persönlichen und familiären Tätigkeiten“ ganz ursprünglich z. B. die Führung von Adresslisten oder die Führung privater Korrespondenz.

Doch wie ist diese Ausnahme heutzutage zu verstehen? Kann z. B. die Veröffentlichung einer Personenaufnahme auf Facebook noch als „ausschließlich persönlich und familiär“ betrachtet werden?

Und wie sieht es aus, wenn man Menschen fotografiert, Dashcams im Autos nutzt oder einen kamerabewährten Tesla fährt? Können Hausbesucher etwa Löschungsansprüche geltend machen, wenn sie sich in einem Raum mit einem digitalen Assistenten wie Siri oder Alexa befinden?

Dr. Alexander Golland Rechtsanwalt und Manager/Prokurist bei PwC Legal, Schriftleitung “Datenschutz-Berater” (Fachzeitschrift), Promotion zu sozialen Netzwerken & DSGVO und forscht zu datenschutzrechtlichen Grundsatzfragen (Website, Twitter, LinkedIn).

All diese Fragen und auch die, ob wir die DSGVO tatsächlich häufiger beachten müssen als es uns lieb ist, beantworten wir in der aktuellen Rechtsbelehrung mit Hilfe unseres Gastes und DSGVO-Experten Dr. Alexander Golland.

Viel Spaß beim Zuhören!

Kapitelmarken

00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes und des Themas.

00:08:30 – Wie weit reicht die „ausschließlich persönlich und familiäre“ Datenverarbeitung?

00:11:30 – Wann führt die Veröffentlichung von Informationen zur Anwendbarkeit der DGVO?

00:12:00 – Warum die Haushaltsausnahme schon beim Spielen von Fortnite relevant wird.

00:15:00 – Ist die DSGVO bei Veröffentlichungen in sozialen Medien auch trotz Einwilligung der Betroffenen anwendbar?

00:21:00 – Kann jeder bei jedem eine DSGVO-Auskunftsanfrage stellen?

00:25:00 – Auch gewerbliche Verkäufer und (Corporate) Influencer unterfallen der DSGVO.

00:26:00 – Sind auch WhatsApp-Nutzer von der DSGVO betroffen?

00:33:00 – Müssen auch Dashcam-Nutzer und Teslafahrer die DSGVO beachten?

00:38:20 – Nutzung von Alexa, Siri, Google & Co – Können sich beim Einsatz von digitalen Assistenten die Hausgäste auf die DSGVO berufen?

00:42:00 – Wann ist die DSGVO bei Fotografien anwendbar?

00:49:00 – Wenn die DSGVO schon anwendbar ist, ist die Verarbeitung von Daten durch Privatpersonen gerechtfertigt?

00:52:30 – Blick in die Zukunft: Was sollte geändert werden?

Weitere Links und Hinweise

Beitrag „Die ‚private‘ Datenverarbeitung im Internet. Verantwortlichkeiten und Rechtmäßigkeit bei Privatpersonen“ in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD), 2020, 397 (Kostenpflichtig).

EuGH zur Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften auf Privatpersonen bei Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet (EuGH, 06.11.2003 – C-101/01 „Lindqvist“).

BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess (BGH, 15.05.2018 – VI ZR 233/17).

Der Beitrag Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 2 Minuten
Mit dem Thema Betäubungsmittel und speziell Cannabis erfüllen wir wieder einen der häufigsten Themenwünsche unserer Hörer*innen. Zudem bedanken wir uns auch für die vielen konkreten Fragen zum Thema, die wir in dieser Folge beantworten.

Wobei wir als Podcast-Gastgeber auch eher zu den Fragesteller*innen gehören und die Beantwortung der Fragen dem Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Patrick Welke als Experten überlassen.

Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert Website, Twitter, Instagram, Facebook.

Wir bedanken uns bei Rechtsanwalt Welke für die geballte Ladung an Informationen sowie deren verständliche und unterhaltsame Erläuterung und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören.

Kapitel

00:01:30 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt Patrick Welke.

00:02:30 – Ist es illegal Cannabis zu besitzen und was genau ist verboten?

00:05:45 – Ist der Besitz einer geringen Menge Cannabis straffrei und was ist eine geringe Menge?

00:12:00 – Warum ist Cannabis verboten?

00:13:30 – Ist Cannabis eine Einstiegsdroge?

00:15:00 – Ist „bloßes Mitrauchen“ strafbar?

00:19:00 – Darf bei einer Polizeikontrolle nur auf „eine Droge“ getestet werden?

00:20:40 – Helfen Urinreiniger gegen die Feststellung von THC?

00:23:00 – Kann Cannabis mit Wischtests festgestellt werden?

00:24:00 – Darf ein Arbeitgeber einen Cannabistest durchführen lassen.

00:25:00 – Wann bekommt man Cannabis auf Rezept verschrieben?

00:30:00 – Ist der Besitz von Cannabis-Samen strafbar?

00:31:00 – Kann ein erhöhter Stromverbrauch zu einem Durchsuchungsbeschluss führen?

00:35:00 – Welche Strafen drohen bei Besitz?

00:40:45 – Ab wann ist man ein „Drogendealer“?

00:42:45 – Wie lange kann man den Cannabis-Konsum nachweisen?

00:44:30 – Ist Cannabis als ein religiöses Ritual erlaubt?

00:46:30 – Gibt es einen Cannabis-Ausweis für medizinische Konsumenten?

00:53:45 – Ist das Cannabisverbot sinnvoll?

Der Beitrag Cannabis – Rechtsbelehrung Folge 81 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 28 Minuten
Der Trend zur Videokonferenz, den die Corona-Zeit mit sich brachte, machte auch vor Gerichten nicht halt.

Zwar war es schon zuvor zulässig Gerichtsverhandlungen zeitgleich in Bild und Ton von unterschiedlichen Ort aus zu führen. Doch fristete die „Videoverhandlung“ bisher eher ein Schattendasein. Dabei bietet das Fernverhandeln nicht nur gesundheitliche Vorteile.

Mit unserem Gast Jan Spoenle, Richter am Landgericht Heilbronn, erläutern wir daher anhand seiner Erfahrungen im Rahmen von Zivilprozessen neben den Vorteilen, auch die Grenzen der gerichtlichen Videoverhandlung, deren Zukunftsfähigkeit, und ob es zulässig ist, virtuelle Roben vor Gericht zu tragen.

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Jan Spoenle, Richter am Landgericht Heilbronn sowie Lehrbeauftragter für Urheber- & Wettbewerbsrecht. Twitter, Instagram, Website.

Wir wünschen viel Vergnügen und empfehlen zur Vertiefung den Beitrag „Corona-Pandemie: Die Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO als Alternative zur Präsenzverhandlung„, den unser Gast zusammen mit Dr. Reto Manz (Gast unserer Folge 22) bei Juris veröffentlicht hat.

Kapitel

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Jan Spoenle, Richter am Landgericht.

00:03:45 – Wie kam es dazu, dass Gerichte per Video verhandeln?

00:06:00 – Wie viele Personen sind üblicherweise im Gerichtssaal?

00:11:30 – Wie wahrt man die Öffentlichkeit bei Videoprozessen, wer muss da sein und wie stellt man die Sicherheit sicher?

00:21:50 – Sind virtuelle Roben zulässig?

00:27:00 – Wird die Möglichkeit der Videoverhandlung genutzt?

00:38:00 – Werden Videoverhandlungen aufgezeichnet?

00:42:30 – Kann man Zeugen per Video vernehmen und Urkunden würdigen?

00:50:00 – Führen Videokonferenzen nicht zu einer gewissen Entmenschlichung der Parteien?

00:54:00 – Aber wann ist man in Videokonferenzen säumig?

01:09:00 – Sind Masken vor Gericht erlaubt?

01:13:00 – Wie sieht die Zukunft aus? Sind Videokonferenzen bloß eine vorübergehende Entscheidung?

Der Beitrag Per Videokonferenz vor Gericht (§ 127a ZPO) – Rechtsbelehrung Folge #80 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
51 Minuten
Der EuGH hat mit dem “Privacy-Shield” die für Unternehmen verlässlichste Grundlage für Datentransfers zwischen der EU und den USA für unwirksam erklärt (EuGH, 16.7.2020 – C-311/18 “Schrems II”, Pressemitteilung).

Der Privacy-Shield basierte auf der Annahme der EU-Kommission, dass in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Denn nur dann erlaubt die DSGVO einen Datentransfer in die USA.

Der EuGH erklärte der EU-Kommission jedoch, dass in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau anzunehmen, so ziemlich das Gegenteil der faktischen Zustände ist. Genaugenommen werden die Grundrechte der EU-Bürger auf Privatleben, Datenschutz und auf einen wirksamen Rechtsbehelf entkernt.

Doch was passiert als nächstes? Entsteht ein EU-Internet mit einem EU-Google und EU-Facebook? Werden die USA einlenken und deren Datenschutzstandard erhöhen? Werden die EU-Datenschutzbehörden durchgreifen und die Datentransfers in die USA verbieten? Oder kommt ein neuer Privacy Shield, bis der EuGH ihn ebenso und wie auch den Vorgänger „Safe Harbor“ zuvor verwirft?

Als Gast freuen wir uns erneut Dr. Malte Engeler begrüßen zu können. Er findet klare Worte für die Folgen des EuGH-Urteils, auch wenn er selbst keinen Gefallen an der von ihm erwarteten Entwicklung findet.

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen mit der neuen Folge, freuen uns über Bewertungen und Ihre Kommentare mit Vorschlägen für den möglichen Nachfolger des Privacy Shield ( „Privacy Shield reloaded„, „Trustful Privacy Harbor„, etc. )?

Kapitel

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Malte Engeler

00:04:15 – Was war der Privacy Shield?

00:10:20 – Warum hat der EuGH den Privacy Shield aufgehoben?

00:15:00 – Was sind Standardvertragsklauseln und sind sie eine Alternative zum Privacy Shield?

00:20:00 – Wie geht es nun weiter, wo die Wirtschaft auf die Datenflüsse zwischen der EU und den USA angewiesen ist?

00:26:00 – Ist eine Einwilligung eine Lösung… und überhaupt möglich?

00:30:00 – Wäre ein Opt-In per Cookie-Banner eine Idee?

00:32:00 – Kommt ein neuer Privacy Shield?

00:40:00 – Werden die Datenschutzbehörden den gordischen Knoten lösen?

00:48:00 – Gilt das Besprochene auch für Privatpersonen?

Links zur Folge

Urteil des EuGH, 16.7.2020, Az. C-311/18 „Schrems II“.

„Der EuGH könnte seinen Hebel überschätzen“ – Stellungnahme Landesdatenschutzbeauftragten Brink in der FAZ.

Stellungnahme Europäischer Datenschutzausschusses.

Stellungnahme Datenschutzaufsicht Irland.

Stellungnahme Berliner Datenschutzaufsicht.

Stellungnahme der Hamburger Datenschutzaufsicht.

FAQ der Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz.

EuGH, Urteil v. 07.10.2015, Az. C‑362/14 „Schrems I“.

„EuGH hebt den Privacy Shield auf: Und jetzt?“ in der LTO.

„EuGH: EU/US-Privacy Shield ist unwirksam – Was Unternehmen jetzt wissen müssen“ von Dr. Schwenke.

Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30.

Der Beitrag Privacy Shield – wie es jetzt weitergeht – Rechtsbelehrung Folge #79 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 2 Minuten
Als Influencer werden Personen bezeichnet, die über eine meinungsbeeinflussende Präsenz in sozialen Medien verfügen und daher von Unternehmen als Fürsprecher für deren Produkte beauftragt werden.

Statt sich nur auf betriebsfremde Influencer zu verlassen, setzen Unternehmen zunehmend auch eigene Mitarbeiter als „Corporate Influencer“ ein.

Doch was zunächst Vorteile in Form von inhaltlicher Kontrolle und Kostenersparnissen bringt, führt zugleich zu einer Reihe von wettbewerbs- sowie datenschutzrechtlichen Folgen und Risiken. Da diese auch die Corporate Influencer selbst betreffen, müssen Arbeitgeber schon aufgrund ihrer Fürsorgepflichten im Vorfeld aktiv Vorkehrungen treffen.

Unser Gast ist die Kommunikationsberaterin, beliebte Rednerin und Buchautorin, Dr. Kerstin Hoffmann (Website, Blog PR-Doktor, Facebook, LinkedIn, Twitter)

Welche Risiken auf Unternehmen zukommen, wie sie zu gewichten sind und wie sie vermieden werden können, erläutern wir in dieser Folge gemeinsam mit Frau Dr. Kerstin Hoffmann.

Dr. Hoffmann hat das Buch „Markenbotschafter – Erfolg mit Corporate Influencern“ veröffentlicht und unterstützt uns mit Einblicken und Bewertungen des Einsatzes von Corporate Influencern aus der Sicht einer Kommunikationsexpertin (Hinweis: Dr. Schwenke hat zu dem Werk das Rechtskapitel beigetragen).

Wir bedanken uns erneut für den Besuch und freuen uns schon auf das nächste Mal!

Viel Vergnügen beim Zuhören!

P. S. Der in der Folge erwähnte Rechtsbeitrag von Dr. Schwenke ist in dem Beitrag „Corporate Influencer als rechtliche Risikoquelle – Fachbeitrag mit Tipps zur Risikominderung“ abrufbar.

Shownotes

00:02:00 – Die Vorstellung unseres Gastes und des Themas.

00:03:30 – Definition Influencer, Corporate Influencer & Markenbotschafter.

00:11:00 – Wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflichten bei Influencern.

00:14:00 – Dürfen MitarbeiterInnen für deren Unternehmen werben oder muss dies vereinbart werden?

00:22:45 – Kennzeichnungspflichten für Corporate Influencer.

00:31:30 – Wie die Impressumspflicht bei Corporate Influencern umgesetzt werden kann.

00:42:00 – Ab wann die DSGVO gilt und warum die sog „Haushaltsausnahme“ bei Corporate Influencern nicht greift.

00:51:30 – Mitspracherechte des Betriebsrats und Einbindung anderer Stakeholder.

00:58:00 – Der Bundesdatschutzbeauftragte als Beispiel für einen Corporate Influencer, der unter dem „Deckmantel des Privaten“ agiert.

01:00:00 – Hausmeistereien und Ankündigung einer Umfrage.

Der Beitrag Corporate Influencer und Markenbotschafter – Rechtsbelehrung Folge #78 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 21 Minuten
Mit der heutigen Folge erfüllen wir den Wunsch unserer Zuhörerinnen und Zuhörer, mehr über das Verkehrsrecht zu erfahren.

Dazu haben wir mit Rechtsanwalt Thomas Kümmerle einen Experten für das Thema eingeladen (der uns schon in Folge 29 zu Rechtsschutzversicherungen beehrt hatte).

Er erklärt uns, wann überhöhte Geschwindigkeit zur Bestrafung wegen der Teilnahme an Autorennen führen kann, warum Zeugen es nicht einfach haben, und dass ein „Nachtrunk“ bei einer Alkoholfahrt eher weniger helfen wird.

Daneben sprechen wir über die Zulässigkeit von Dashcams, Telematiktarifen von Versicherungen und die Zukunft des Verkehrsrechts in einer Welt der (semi)autonomen Fahrzeuge (hier verweisen wir auf die Folgen 31 zu autonomen Autos und 42 zu KI & Haftung).

Thomas Kümmerle ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Partner der Kanzlei glienke & kümmerle vertritt er seine Mandanten ausschließlich in straf- und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Drogendelikten. Daneben reguliert Rechtsanwalt Kümmerle Schäden nach Verkehrsunfällen, insbesondere für Motorradfahrer.

Website, Twitter, Facebook und Instagram

Wir danken Thomas für den Besuch und den spannenden Einblick in ein sehr praxisnahes Rechtsgebiet.

Shownotes

00:01:00 – Shout Out für Organ der Rechtspflege, den neuen Anwalts Podcast von Rechts- und Fachanwälten Stephan Dirks und Lars Rieck.

00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes.

00:06:00 – Welche Klientel kommt zu einem Verkehrsrechtsanwalt und wer trägt die Kosten?

00:14:00 – Freuen sich Verkehrsrechtsanwälte über Bußgeldverschärfungen?

00:20:15 – Warum man auch alleine an Autorennen teilnehmen kann.

00:32:00 – Sollte man bei Unfällen die Polizei rufen und wie soll man sich gegenüber der Polizei verhalten?

00:38:00 – Wie sieht die Haftungsbeteiligung bei Unfällen mit Panzern aus?

00:41:30 – Kann man Knallzeugen trauen und ist es sinnvoll sich als Zeuge von Verkehrsunfällen überhaupt zur Verfügung stellen?

00:48:00 – Welche Rolle spielen die Gutachter?

00:54:00 – Sind Aufnahme von Dashcams taugliche Beweismittel und ist deren Nutzung überhaupt erlaubt?

01:09:00 – Wie soll man reagieren, wenn man mit Alkohol am Steuer angehalten wird oder gar einen Unfall baut? Hilft der Nachtrunk, um vorhergehende Alkoholkonsum zu verdecken?

01:16:00 – Wer haftet für Fehler autonomer Fahrzeuge und gibt es in der Zukunft keine Verkehrsrechtsanwälte mehr?

Der Beitrag Verkehrsrecht: Einsame Autorennen, Dashcams und Betriebsgefahr von Panzern – Rechtsbelehrung Folge #77 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 18 Minuten
Die so genannte „Corona-App“ soll die Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung durch Früherkennung und Isolation infizierter Personen eindämmen (gemeint ist die Kontaktverfolgungs- bzw. Tracing-App, nicht die „Datenspende-App“ des Robert-Koch-Instituts).

Dazu sollen Nutzer, die sich für bestimmte Zeit in der Nähe infizierter Personen befanden darüber durch die App benachrichtigt werden. Dann sollen sie sich in Isolation begeben und auf das Virus testen lassen.

Allerdings läuft die Entwicklung nicht so glatt wie es zuerst klang und die zuerst für Mitte April angekündigten Ergebnisse, sollen erst Mitte Mai vorliegen.

Nach derzeitigem Entwicklungsstand erscheint aber auch dieser Termin zumindest als fragwürdig.

Bedenken gegen eine Kontakt-App als solche

Zunächst bestehen generelle Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen App. So sollen lt. Virologen ca. 60 % der Menschen die App nutzen, damit sie hilfreich ist. 70% der deutschen Bürger haben überhaupt ein Smartphone und von ihnen müssten dann fast alle eine App installieren.

Doch mehren sich Zweifel, dass Bürger überhaupt eine App installieren werden, die ihnen nach Ansicht vieler Experten nicht den bestmöglichen Datenschutz bietet.

Dezentrale vs. zentrale Lösung

Als eine datenschutzfreundlichere Alternative wird die so genannte „dezentrale Lösung“ verstanden. Dabei wird auf einem zentralen Server lediglich gespeichert, wer infiziert ist. Ob andere Nutzer der App mit den infizierten Personen in Kontakt getreten sind, wird nur innerhalb der Mobiltelefone der Nutzer geprüft.

Bei der „zentralen Lösung“ erfolgt dieser Abgleich dagegen auf einem zentralen Server. Damit werden die Kontaktverläufe (vereinfacht gesagt die Information, welcher Nutzer welche anderen Nutzer traf) zentral gespeichert.

Die Regierungen scheinen trotz der Bedenken die zentrale Lösung zu bevorzugen.

Die Regierungen hätten lieber mehr Daten

Die deutsche Regierung und die Landesregierungen sowie Staaten wie Frankreich, bevorzugen eine zentrale Serverlösung. Als Grund wird eine mögliche künftige Verwertbarkeit der Kontaktverläufe als soziografische Daten für Forschungszwecke genannt. Auch die Sicherheit wird als Vorteil ins Feld geführt und ein dezentraler Abgleich der Infektion in den jeweiligen Mobiltelefonen als Gefahr betrachtet.

Es gehört allerdings zu erfahrungsbasierten Prinzipien der Datensicherheit und des Datenschutzes, die größte Risikoquelle beim Betreiber zu vermuten. Dementsprechend formiert sich zunehmend ein erstarkter Widerstand gegen die zentrale Lösung des von den Regierungen bevorzugten PEPP-PT Projektes.

Die wichtigsten Projekte

Im Mittelpunkt dieser turbulenten App-Entwicklung stehen sich als Akteure zwei Projekte gegenüber:

PEPP-PT („Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing“, d.h. in etwa „Eine gesamteuropäische, privatsphärenwahrende Nahbereichsverfolgung“). Pepp-PT selbst entwickelt keine App, sondern die Plattform, die App-Anbieter wie das Robert Koch-Institut (RKI) in Deutschland für die Entwicklung eigner Apps nutzen können. Hinter der Initiative sollen mehr als 130 Mitglieder stehen, zu denen Forschungseinrichtungen und Unternehmen zählen. Der Kopf hinter dem Projekt, sollen Hans-Christian Boos von der KI-Firma Arago und Thomas Wiegand vom Heinrich-Hertz-Institut sein.

DP3T Project („Decentralized Privacy-Preserving Proximity Tracing“, d. h. eine „Eine dezentrale privatsphärenwahrende Nahbereichsverfolgung“). Bei dem DP3T-Projekt handelt es sich um eine Initiative der Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und ebenfalls ein internationales Projekt, dessen Team neben Experten aus der Schweiz rund 25 Forscher aus Belgien, Deutschland, Großbritannien, Italien, der Niederlande und Spanien angehören.

Daneben gibt es auch weitere Projekte, z. B. „Digital Contact Tracing Service: DCTS“ der TU München (das auch eine dezentrale Lösung wählt).

Zentrale Lösung vs. dezentrale Lösung

Während PEPP-PT sowohl eine zentrale, wie eine dezentrale Lösung als Option anbietet, beschränkt sich das DP3T Project auf die dezentrale Durchführung der Kontaktabgleiche.

Daneben ist das Projekt, anders als PEPP-PT, ein Open Source Projekt. Zunächst kooperierte das DP3T Project mit PEPP-PT. Doch nach Vorwürfen der Intransparenz und fehlender Datensparsamkeit, scheint sich das DP3T Project dauerhaft vom PEPP-PT getrennt zu haben.

Konflikte und Köpfe

Neben den konzeptionellen Rivalitäten scheint in letzten Tagen auch ein Exodus der führenden Köpfe sowie Organisationen von PEPP-PT und zunehmende Zuwendung von Technik- und Datenschutzexperten zu DP3T, bzw. dezentralen Systemen, stattzufinden.

Nicht nur mangelnde Transparenz und Kommunikation werden dem Projekt vorgeworfen. PEPP-PT werden sogar mangelnde Kompetenz und rein wirtschaftliche Interessen vorgeworfen (wobei die Vorwürfe als subjektive Ansichten mit Vorsicht zu genießen sind).

Auf der anderen Seite werden die Differenzen mit einem „philosophischen Streit Windows vs. Linux„, also eher einem „Nerd-Thema“ verglichen.

Google und Apple wollen Standards setzen

Neben den europäischen Akteuren haben sich nunmehr auch Google und Apple verbunden und bieten eine Basis für eine Appentwicklung an.

Allerdings werden nur dezentrale Lösungen zugelassen (also wäre DP3T qualifiziert und PEPP-PT nicht). Damit stellen sie sich gegen die Regierungen, welche nunmehr versuchen auf die US-Unternehmen Druck auszuüben.

Viel Gesprächs- und Erklärungsbedarf

Zusammenfassend bietet diese undurchsichtige rechtliche, technisch, gesellschaftliche und politischen Gemengelage, die als „Corona“-App bezeichnet wird, eine Menge Gesprächsstoff.

Aus diesem Grund haben wir wieder Dr. Malte Engeler eingeladen. Er ist nicht nur Richter, sondern auch digitalpolitisch bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN aktiv und war vor seiner Tätigkeit als Richter Mitarbeiter einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Zuletzt hat an einer Datenschutz-Folgenabschätzung zur „Corona-App“ des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V. mitgewirkt.

Gemeinsam versuchen wir Licht in das geschilderte Dickicht zu bringen, um hoffen damit, Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. 

Viel Vergnügen!

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler.

Shownotes

00:00:00 – Vorstellung des Themas.

00:02:45 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Malte Engeler.

00:03:30 – Um welche Corona-App geht es überhaupt?

00:09:00 – Wie funktioniert das Tracing, bzw. Tracking und welche Zweifel verbleiben?

00:15:00 – Was ist der Unterschied zwischen zentralem und dezentralen Tracking/ Tracing

00:21:34 – Warum sind Transpar?enz und ein offener Quellcode von Bedeutung?

00:27:00 – Wer steckt eigentlich hinter PEPP-PT?

00:30:00 – Wie funktioniert der dezentrale Einsatz.

00:36:00 – Wie verbindlich sind die Projektentwicklungen und gibt es ein Corona-App-Gesetz?

00:44:22 – Welche Rolle spielen Google und Apple?

00:52:00 – Deutschland und Frankreich sprechen sich für ein zentralisierten Ansatz und PEPP-PT aus.

00:55:00 – Gebe es eine Möglichkeit Menschen zur Nutzung einer Corona-App gesetzlich zu verpflichten?

00:58:00 – Spezielle Hardware statt Smartphones als Lösung?

01:01:00 – Aber sind die von der App gesammelten Daten nicht alle anonym und die Erhebung kann ohnehin freiwillig erfolgen?

01:05:00 – Welche Entwicklung ist in der Zukunft zu erwarten?

01:10:00 – Welche Erfolgsaussichten hätte eine Klage gegen eine Pflicht zur Appnutzung?

01:13:30 – Was kann man als Privatperson ausrichten?

Weiterführende Links

Corona-Tracing | Ein Blog des Forum Privatheit

Debatte um dezentrale offene Lösung

An Investigation Into PEPP-PT

Logikfehler: Warum es keine „vollständige Kontaktverfolgung“ geben kann

Apple and Google Announced a Coronavirus Tracking System. How Worried Should We Be?

Does privacy matter during the COVID-19 pandemic?

Bund und Länder: Pepp-PT soll Standard für Corona-Apps werden

Coronavirus: Kontaktverfolgung wird Teil von Android und iOS

Datenschutz-Folgenabschätzung zur „Corona-App“

Frankreich will von Apple Zugeständnisse für Corona-Warn-App – DER SPIEGEL – Netzwelt

Muss die Datenschutz-Grundverordnung geändert werden? – Forum Privatheit

Quarantäne-App in Polen: Selfie für die Polizei

We Mapped How the Coronavirus Is Driving New Surveillance Programs Around the World

Corona-App: „Ich wette darauf, dass in Deutschland alle mitmachen“

Bund und Länder: Pepp-PT soll Standard für Corona-Apps werden

„Corona-Apps“: Sinn und Unsinn von Tracking

Kontakt-Tracing vs. Corona: Aderlass beim Pilotprojekt PEPP-PT geht weiter

Welche Technologie soll es sein?: Das gefährliche Chaos um die Corona-App – Wissen

Corona-App: Firma aus dem Entwicklerkonsortium hat Schwierigkeiten mit Transparenzstandards

Corona-App: Brauchen wir das, funktioniert das? – Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit

Erwähnt: Chaosradio: CR256 Die PSD2

Der Beitrag Corona-App: Setzt die Regierung auf eine Fehlentwicklung? – Rechtsbelehrung Folge #76 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 20 Minuten
In dieser Folge führen wir unsere Hörer*innen in die wundervolle Welt des Verwaltungsrechts ein, das Rechtsgebiets, welches aufgrund der Vielzahl staatlicher Maßnahmen in der Corona-Krise derzeit besonders relevant ist.

Daher widmen wir uns im ersten Teil des Podcasts den Basics und erklären die Unterschiede zwischen Gesetzen, (Rechts)verordnungen, Allgemeinverfügungen sowie Verwaltungsakten. Ebenfalls erläutern wir, welche Voraussetzungen beachtet werden müssen, damit staatliches Handeln zulässig ist und wie man sich andernfalls gegen staatliche Maßnahmen wehren kann.

Im zweiten Teil schauen wir uns die Praxis an und prüfen u.a. am Beispiel von Kontakt- und Versammlungssperren, ob die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen gewahrt wurden. Ist das Leben etwa ein „Supergrundrecht“, dessen Schutz anderen Grundrechten (wie z. B. der Versammlungsfreiheit) stets vorgeht?

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler.

Wir wünschen viel Freude beim Zuhören und hoffen, dass Sie ebenso viel Spaß am Verwaltungsrecht haben, wie die Podcaster.*

* Gut, die Beteiligten können ein bisschen voreingenommen sein. Unser Gast ist Dr. Malte Engeler, spricht als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig Recht und Dr. Schwenke war vor seiner Zeit als Rechtsanwalt als Beamter in der Finanzverwaltung tätig.

Shownotes

00:02:00 – Was ist das Verwaltungsrecht?

00:08:30 – Was sind Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen?

00:19:00 – Was muss der Staat beachten, damit staatliches Handeln nicht die Grundrechte der Menschen verletzt?

00:21:00 – Wie kann man sich gegen Verwaltungsakte wehren?

00:29:30 – Was ist der Unterschied zwischen Allgemeinverfügungen und Gesetzen?

00:33:00 – Müssen und können Verwaltungsakte beschränkt werden?

00:40:00 – Wer ermittelt und wer ist nachweispflichtig vor einem Verwaltungsgericht (Amtsermittlungsgrundsatz)?

00:47:00 – Die Verhältnismäßigkeit und die Ermessensprüfung als Kernstück einer Überprüfung staatlichen Handelns.

00:51:00 – Ist die Aufhebung der Versammlungsfreiheit aufgrund des Infektionsrisikos verhältnismäßig? Schlägt das Leben als Schutzzweck staatlichen Handelns alle anderen Grundrechte?

00:59:00 – Wann sind staatliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen?

01:03:00 – Wird sich ein Richter im Zweifel für die staatliche Maßnahme entscheiden?

01:08:00 – Was bringt es gegen Verwaltungsakte vorzugehen, die sich bereits erledigt haben? Gibt es eine Amtshaftung und Schadensersatz?

Der Beitrag Verwaltungsrecht: Was darf der Staat in Krisenzeiten? – Rechtsbelehrung Folge #75 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 5 Minuten
Für viele Verbraucher können Klageverfahren zu langwierigen und kostspieligen Angelegenheiten werden. Dazu kommt, dass trotz des hohen Aufwandes, die gesetzlichen Gebühren für die beratenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eher niedrig ausfallen. Daher ist die Vertretung der Verbraucher vor Gericht für sie nicht besonders attraktiv.

Diese Nachteile des „Zugangs zum Recht“ sollte die Musterfeststellungsklage zumindest bei einer Vielzahl gleichartiger Fälle abhelfen. Dazu sollen bestimmte Verbraucherschutzverbände für die Verbraucher zumindest einen Teil vom Gerichtsverfahren abnehmen.

Auf der anderen Seite stehen Legal-Tech-Plattformen, die sich Ansprüche von Verbrauchern abtreten lassen und im eigenen Namen einklagen können. Die Bedeutung der Legal-Tech-Plattformen hat insbesondere im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal zugenommen.

Dr. Lene Kohl ist Senior Counsel bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Osborne Clarke in Berlin. Sie verfügt über besondere Erfahrung bei Prozessen um die Rechte einer Vielzahl von Betroffenen, da sie vor ihrem Eintritt bei Osborne Clarke einige Klageverfahren über viele Tausend Ansprüche europäischer Geschädigter im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geführt hat.

Wie die Verfahren aufgebaut sind und welche sich für Geschädigte eher lohnen und welche gesetzlichen Verbesserungen gewünscht werden, diskutieren wir mit unserem Gast, Frau Dr. Lene Kohl, bei der wir uns sehr für ihre fachkundige Unterstützung bedanken.

Viel Vergnügen beim Hören und bitte schön gesund bleiben!

Shownotes

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Lene Kohl, Rechtsanwältin und Senior Legal bei Osbourne Clarke.

00:02:00 – Was sind Class Actions nach dem US-Prinzip und warum sind die Klagesummen so hoch?

00:07:00 – Was ist eine Feststellungs- und was ist eine Musterfeststellungsklage und was sind ihre Vorteile?

00:18:00 – Woran könnte es liegen, dass es so wenige Musterfeststellungsklagen gibt?

00:24:00 – Gibt es ein Opt-Out?

00:25:00 – Der Vergleich bei der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die VW AG und wie Verbraucher weiter vorgehen können.

00:35:00 – Legal-Tech und das traditionelle Abtretungsverfahren als Alternative zur Musterfeststellungsklagen?

00:52:00 – Wie funktionieren die Legal-Tech-Verfahren?

00:58:00 – Wäre ein bisschen mehr „Amerikanisierung“ nicht vom Vorteil für Verbraucherrechte?

Der Beitrag Rechtsbelehrung 74 – Musterfeststellungsklage vs. Legal Tech erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 17 Minuten
Bringt die Gesichtserkennungs-Technologie einen Zuwachs an Sicherheit und Bequemlichkeit oder ist sie der Weg in die totale Überwachung ohne Privatsphäre? Wir diskutieren in dieser Folge über die Vorteile, Nachteile und den rechtlichen Rahmen der Gesichtserkennungstechnologien.

Effektive und günstige Sicherheit?

Die Gesichtserkennungs-Technologie wird vor allen von Sicherheitsbefürwortern angepriesen. So soll die Sicherheit durch automatische Erkennung von verdächtigen Subjekten anhand biometrischer Gesichtsmerkmale effektiver und kostengünstiger werden.

Aber auch über Sicherheitszwecke hinaus, kann Gesichtserkennung kommerziell, z. B. zwecks Darstellung einer auf das Geschlecht oder Alter zugeschnittener Werbeanzeigen oder zur Steigerung der Bequemlichkeit als eine Mensch-Maschine-Schnittstelle eingesetzt werden.

Verlust der Privatsphäre?

Kritiker finden dagegen, dass das Risiko der Erstickung freiheitlicher Grundwerte durch diese mutmaßlichen Vorteile keineswegs aufgewogen wird. Vielmehr sehen sie die Gefahr einer flächendeckenden Überwachung, die jederzeit von politischen Kräften missbraucht werden kann. Sie fordern daher, dass die Gesichtserkennung per Gesetz verboten oder nur in einem engen Rahmen erlaubt wird.

Clearview-Skandal

Wir besprechen beide Positionen und beginnen mit dem Skandal um die von über 600 US-Polizeidienststellen eingesetzte Gesichtserkennungssoftware Clearview. Sie hilft den Behörden potentielle Täter (aber wohl auch Opfer zu erkennen) und greift auf Bilder zu, die in sozialen Netzwerken hochgeladen oder über die Google Bildersuche zu finden sind.

Dabei betrachten wir den rechtlichen Rahmen für Sicherheitsbehörden, als auch für Unternehmen und Privatpersonen nach der DSGVO.

Von der Überwachungsgesellschaft zur totalen Kontrolle

Anschließend diskutieren wir über die möglichen Risiken für die Meinungsfreiheit und die Privatsphäre als Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Dabei fragen wir uns, ob die Gesichtserkennungstechnologien eine Zäsur der Überwachung darstellen.

Die heutigen Überwachungsstrukturen werden mit einem panoptischen Modell beschrieben. D.h. die überwachten Personen sollen sich aus Angst, dass ihr Verhalten beobachtet wird, von sich aus disziplinieren.

Wenn dieser „jemand“ jedoch durch Maschinen ersetzt wird, an ein das Netz bereits vorhandener Überwachungskameras und das Internet gekoppelt sowie jedermann zur Verfügung gestellt wird, dann nähern wir uns einer so genannten Kontrollgesellschaft.

Anders als bisher, wird die Überwachung dann von örtlichen und menschlichen Schranken losgelöst und kann durch jedermann, zu jederzeit und überall stattfinden (auch bezeichnet als Superpanoptikum oder Postpanoptikum).

Diese totale Kontrolle könnte vor allem dazu führen, dass Menschen sich im öffentlichen Raum nicht mehr frei fühlen können. Die Angst vor Sanktionen für die kleinste unerwünschte Abweichung von sozialen Normen könnte sie daran hindern, sich politisch zu betätigen, Kritik an Misständen zu üben oder gar Ideen austauschen und sich mit anderen Menschen zu treffen.

Ihre Meinung und Vorschlag für die nächste Folge

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Hören und freuen uns auf Ihre Ansichten. Dabei sind wir gespannt ob Sie unsere Gedanken teilen, vielleicht doch zu viel Dystopie heraushören oder die Risiken gar noch höher einschätzen.

P.S. Diese Folge widmet sich den Grundsätzen des Rechts und orientiert sich vor allem an philosophischen und sozial-wissenschaftlichen Ideen.

Daher fragen wir am Ende, ob Sie sich in den kommenden Folgen „handfesteres Recht“ zum Thema Videoüberwachung wünschen. D.h. Erläuterungen wann z.B. Überwachungskameras bei der Arbeit oder auf dem Privatgrundstück, Klingelkameras an der Haustür, Dashcams im Auto oder Kamera in Drohne eingesetzt werden dürfen. Falls ja, bitte sagen Sie uns in den Kommentaren Bescheid.

Zeitmarken

00:03:00 – Der Clearview-Skandal.

00:08:00 – Gesichtserkennung und biometrische Daten.

00:11:30 – Ist die Gesichtserkennung rechtlich erlaubt?

00:19:0 – Wann bedarf die Gesichtserkennung einer ausdrücklichen Einwilligung und wann darf sie von Polizeibehörden eingesetzt werden?

00:23:00 – Erfahrungen beim Test der Gesichtserkennung am Bahnhof Südkreuz in Berlin und Einsatz der Gesichtserkennungstechnologien beim G20-Gipfel in Hamburg.

00:28:30 – Dürfen öffentlich verfügbare Bilder, z.B. aus sozialen Netzwerken, für Zwecke der Gesichtserkennung verwendet werden?

00:39:00 – Wäre ein Verbot der Gesichtserkennung durch die EU sinnvoll?

00:42:00 – Gesellschaftliche Worst-Cases durch Erstickung der freien Meinung und Verfestigung sozialer Ausgrenzung.

00:55:30 – „Paybackgesichter vs. Aluhüte“ oder der Einsatz der Gesichtserkennung in der Wirtschaft und Wirksamkeit von Einwilligungen der Betroffenen.

01:04:00 – Gesichtserkennung als Grundlage der Augmented Reality.

Weiterführende Links

Hinweis: Die Links stammen aus unserer Podcastvorbereitung. Wegen des Umfangs verzichten wir diesmal auf die Nennung einzelner Autoren oder Namen der Onlinemagazine und Webseiten.

The Secretive Company That Might End Privacy as We Know It

Clearview-Enthüllungen: Gesichtserkennung erlaubt?

Zum Verbot des Scrapings von Datenbanken und Inhalten auf Webseiten. EuGH, 15.01.2015 – C-30/14; BGH, 30.04.2014 – I ZR 224/12; High Court of Ireland Decisions (Ryanair Ltd v Billigfluege.de GmbH – [2010] IEHC 47).

Clearview: Warum Gesichtserkennung so gefährlich ist – Digital – SZ.de.

Gesichtserkennung: Clearview AI verkauft fragwürdige Technik an US-Behörden.

BKA an Bord: EU treibt europaweiten Abgleich von Gesichtsbildern voran.

Gesichtserkennung: VG Hamburg erlaubt biometrische Datenbank.

BfDI für Verbot von biometrischer Gesichtserkennung im öffentlichen Raum.

Stoppt Brüssel die flächendeckende Gesichtserkennung?.

Bericht: EU-Kommission möchte Gesichtserkennung nicht verbieten, aber strenger regulieren.

San Francisco Bans Facial Recognition Technology.

How facial recognition works.

Facial Recognition Is Suddenly Everywhere. Should You Worry?

Do you need to be concerned about facial-recognition technology?

Facial recognition: A solution in search of a problem?

Gesichtserkennung – Angst vor der Totalüberwachung – Digital – SZ.de

Gesichtserkennung sollte der Polizei verboten werden – Digital – SZ.de.

Facial recognition revisited – can it save lives and actually protect privacy?

Facial Recognition Is the Perfect Tool for Oppression.

Facial Recognition ‚Epidemic‘ in the UK.

ICO statement in response to an announcement made by the Metropolitan Police Service on the use of live facial recognition.

Facial recognition in King’s Cross prompts call for new laws.

Automatisierte Gesichtserkennung – Gefährliches Potenzial.

Gesichtserkennung: Microsoft-Manager bezeichnet Verbote als regulatorische „Hackebeile“.

Gesichtserkennung – Sieben bizarre Blicke in die Glaskugel.

Gesichtserkennung französischen Schulen: Datenschützer sind entsetzt.

I spy with my little eye… – datenschutz-notizen | News-Blog der datenschutz nord Gruppe.

Montreal grapples with privacy concerns as more Canadian police forces use facial recognition.

China’s new 500 megapixel ’super camera‘ can identify thousands of people simultaneously.

Chinese Telecoms Companies Confirm Mandatory Facial Recognition For New Numbers.

Beijing Daxing Airport: Facial Recognition at Customs, Duty Free.

In Hong Kong Protests, Faces Become Weapons.

Missing Link: Hongkong-Proteste – mit Low-Tech gegen digitale Massenüberwachung.

Schutz vor Ladendieben: Gesichtserkennung in Supermärkten – Datenschut

Schutz vor Ladendieben: Gesichtserkennung in Supermärkten.

Facial recognition service uses online footprint to get real-time data on interests, habits.

Comparing the new Washington Privacy Act to the CCPA.

Der Beitrag Paybackgesicht vs. Aluhut – Sollten Gesichtserkennungs-Technologien verboten werden? – Rechtsbelehrung Folge #73 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 15 Minuten
In dieser Folge beschäftigen wir uns mit einem ernsten Thema, der gezielten Ansprache Minderjähriger zwecks Anbahnung sexueller Kontakte, bezeichnet als „Cybergrooming„.

Als Gast haben wir den Cyberkriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger, M. A. Kriminologie, AkadR eingeladen. Er forscht als Kriminologe zu digitalen Straftaten und Interaktionsrisiken sozialer Medien, der Polizeiarbeit im Internet mit dem Schwerpunkt Cybergrooming am Institut für Polizeiwissenschaft (IfP) und ist Dozent an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Seine Webseite mit Links zu Publikationen und Interviews sowie Social Media Präsenzen bei Twitter, Facebook, Instagram und LinkedIn).

Unser Gast umschreibt als eine der wesentlichen Ursachen des Cybergroomings mit dem „Broken Web Phänomen„. Nach seiner Ansicht führen die als Beiträge oder Kommentare dauerhaft sichtbare Rechtsverletzungen im Internet, zur Senkung der Hemmschwelle bei den Tätern.

Als Lösung fordert Thomas-Gabriel Rüdiger neben

der frühen Aufklärung der Minderjährigen zusätzlich

ein schärferes Vorgehen der Plattformbetreiber gegen tendenzielle Ansprachen von Minderjährigen sowie

strengere Trennung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen (z.B. in Onlinespielen)

eine höhere Präsenz von Polizisten im Internet und

die Möglichkeit die Polizeiarbeit effizient konzentrieren zu können, statt der bestehenden Pflicht jedes Delikt unabhängig von seiner Relevanz und Aussicht auf Erfolg verfolgen zu müssen (so genanntes „Legalitätsprinzip„).

Über diese Ansichten lässt sich, wie bei neuen Wissenschaftsbereichen, durchaus streiten. Denn sie sind zugleich mit Einschränkungen für erwachsene Nutzer verbunden. Auf der anderen Seite zieht unser Gast die sichtbare (und damit anfechtbare) Onlinepräsenz der Polizisten, einer heimlichen Überwachung der Nutzer vor.

Es ist sicherlich keine thematisch einfache Folge und wir bitten insoweit um Verständnis, als wir das Thema juristisch- und polizeilich mit einem sachlichen Abstand diskutieren.

Sollte das Thema für Sie jedoch zu sensibel sein oder Sie sich eine psychische und seelische Hilfe und Aufklärung wünschen, verweisen wir zusätzlich oder stattdessen auf die Informationen zu Hilfestellen und Beratung beim unabhängigen Beauftragten für Fragen des Kindesmissbrauchs.

Weitere Hinweise und Links erhalten Sie nach den Shownotes.

Wir bedanken uns bei Thomas für die Einladung und die spannenden und überraschenden Erkenntnisse.

P.S. Den neuen Podcast zur Medienerziehung von Kindern „#nur30min“, den Herrn Richter zusammen mit der Autorin des gleichnamigen Buches Patricia Cammarata veröffentlicht, können Sie via Website oder bei Itunes hören und abonnieren.

P.P.S. da dieser Unterschied im Podcast genannt wird: Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Liegt die Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr, handelt es sich um ein Vergehen. Bei der für Cybergrooming maßgeblichen Strafvorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Und Abs. 4 StGB kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betragen, enthält jedoch keine Mindestdauer.

Shownotes

00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes und was ist eigentlich ein „Cyberkriminologe“

00:10:00 – Was ist das Cybergrooming und warum auch Minderjährige Täter sein können

00:17:00 – Das Legalitätsprinzip oder warum die Polizei auch gegenüber Minderjährigen tätig werden muss.

00:20:00 – Warum es wichtig ist, auch Minderjährige als Täter vor den Augen zu haben.

00:22:00 – Wann ist der Tatbestand des Cybergroomings strafrechtlich erfüllt?

00:24:00 – Unterschiede zwischen Intimitätstätern und hypersexualisierten Tätern.

00:28:00 – „Broken Web“, warum die Täter geringe Hemmschwellen haben und warum eine hohe Aufklärungsquote (87 %) kein gutes Zeichen ist.

00:32:30 – Wie ist die Dunkelquote gegenüber den angezeigten Taten und wo sind die Täter am häufigsten anzutreffen?

00:40:00 – Was ist die beste Präventationsstrategie?

00:42:00 – Welche Arten von Polizeipräsenz gibt es im Netz und warum die sichtbare Polizeipräsenz im Netz wichtig ist.

00:46:00 – Was bedeutet „Broken Web“ und was bedeutet die Fixierung von Gesetzesverletzungen für die Senkung der Hemmschwelle?

00:54:00 – Lüchow-Dannenberg-Syndrom – Wenn man die Polizei irgendwo ins Netz schickt, dann wird die Kriminalitätsrate nicht sinken, sondern steigen.

00:58:00 – Digitale Generalprävention und Verantwortung von sozialen Netzwerken.

01:02:00 – Schulungspflichten für Moderatoren?

01:06:30 – Ist eine Versuchsstrafbarkeit sinnvoll?

01:10:30 – Was sind die Empfehlungen für Eltern?

Weitere Informationen und Links

Informationen zum Cybergrooming und Hilfestellen Unabhängiger Beauftragter für Fragen des Kindesmissbrauchs.

„Polizei im digitalen Raum“ von Thomas-Gabriel Rüdiger in Zeitschrift der Bundeszentrale für Politische Bildung, APUZ 69. Jahrgang 21-23/2019, S. 18-23.

„Cyberkriminologie – Kriminologie für das digitale Zeitalter„, von Thomas-Gabriel Rüdiger und Petra Saskia Bayerl, ISBN 978-3-658-28507-4, Springer Verlag (2020, in Veröffentlichung).

„Das Broken Web ?“ von Thomas-Gabriel Rüdiger auf LinkedIn.

„Digitale Generalprävention ohne Medienbildung? Undenkbar!“ von Thomas-Gabriel Rüdiger auf LinkedIn.

„NUR30MIN – DANN IST ABER SCHLUSS“ Ein Podcast von Patricia Cammarata & Marcus Richter zur Medienerziehung von Kindern

Der Beitrag Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung Folge #72 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 43 Minuten
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Juristen die Weihnachtszeit begehen? Dann laden wir Sie sehr gerne zu unserer kleinen Weihnachtsfeier mit den Gästen vom Jurafunk ein.

Dabei erfahren Sie nicht nur wie gemütlich und festlich Recht sein kann, sondern erhalten Antworten auf wirklich wichtige Fragen, die die Welt bewegen.

Zu Gast ist der Jurafunk, das sind der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht Stephan Dirks (Website, Twitter) sowie der Datenschutzexperte und Mitarbeiter einer Datenschutzaufsichtsbehörde, Henry Krasemann (Klemmbausteinlyrik.de, Spiele-Podcast.de, Twitter).

Wir widmen uns dabei dem Schenkungsrecht, der Schlechtleistung und Schadensersatzforderungen gegenüber Weihnachtsmännern, Fotoverboten in der Schule, heißer Begierde und der Frage wann die Wiedergeburt einem Erbanfall entgegensteht.

Selbstverständlich klären wir auch, ob der Weihnachtsmann die DSGVO beachten muss, welche Aufsichtsbehörde für ihn zuständig ist und auf welcher Rechtsgrundlage er Kinder überwacht.

Doch auch wenn unser Beisammensein vom Frohsinn getragen wird, müssen wir uns mit einer Träne im Auge von unseren Gästen verabschieden. Lieber Jurafunk, lieber Henry, lieber Stephan, es war sehr schön mit Euch!

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören, ein schönes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch! Bleiben Sie Gesund und wir hören uns im Neuen Jahr!

Für die Trenner den frohesten Dank an Herrn Hendrik Mans (Twitter).

P.S. Falls Sie erfahren möchten, was es mit den Glühweinbechern auf sich hat und wie es sich vom Strand podcastet, dann empfehlen wir Ihnen unsere erste Folge mit dem Jurafunk „Jurafunk, Rechtsirrtümer und der verschwundene Glühweinbecher – Rechtsbelehrung Folge 49„.

Shownotes

00:04:00 – Scotch, enttäuschte Kinder und vertragliche Pflichten eines Weihnachtsmanns.

00:16:30 – Ein Getränk vor Gericht.

00:20:00 – Haben Kinder einen Anspruch auf bessere Geschenke aufgrund vorweihnachtlichen Wohlverhaltens?

00:29:00 – Ist die DSGVO auf den Weihnachtsmann anwendbar, gilt das Kirchenrecht und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eigentlich seine Vorratsdatenspeicherung?

00:44:30 – Sex unter dem Tannenbaum (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az. 4 U 182/98)

00:51:40 – Jesus Christus und die Fragen des Erbanfalls nach Todesfall und Wiedergeburt.

00:55:00 – Jingle Bells, GEMA und Urheberrecht – Darf eine Familie Weihnachtslieder bei Facebook und Youtube spielen?.

01:01:00 – Morgen Kinder wird’s was geben… und wenn doch nicht? Zur Verbreitung von Fake News an Schulen.

01:04:00 – Weihnachtliche Avatare und stimmt es, dass Tiere an Weihnachten Persönlichkeitsrechte haben?

01:13:00 – Das miserable Krippenspiel.

00:00:00 – Vom Fotoverbot beim Krippenspiel in der Schule bis zum Strafverfahren bei Verstoß.

00:00:00 – Die undankbaren Kinder und grober Undank im Schenkungsrecht.

01:32:00 – Darf der Weihnachtsmann Schlösser knacken, um seinen Pflichten nachzukommen?

00:40:00 – Verabschiedung, die leider größer ausfällt als erwartet.

Kaminfeuerloop: von Virtual Fireplace CC-BY

Der Beitrag Weihnachten mit Juristen – Rechtsbelehrung Folge #71 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 12 Minuten
In dieser Folge sprechen wir über die neue Whistleblowing-Richtlinie (WBRL). Die Richtlinie soll zum einen mehr Sicherheit für Hinweisgeber bieten. Zugleich erhofft sich die EU auch finanzielle Vorteile, z.B. durch die Eindämmung von Korruption und Steuerhinterziehung.

Nach der DSGVO und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen kommt damit auf Unternehmen bald eine neue Aufgabe zu. Wobei die Einrichtung von Meldestrukturen schon heute relevant ist, wenn man vermeiden möchte, dass Arbeitnehmer sich an externe Quellen wenden.

Daher sollten sich nicht nur Unternehmen, sondern auch Beschäftigte mit den Regeln für Whistleblower beschäftigen.

Dafür sorgt die Rechtsbelehrung und vor allem unser Gast, Dr. Johannes Dilling, LL.M., Maître en droit. Dr. Dilling ist selbst nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht, sondern auch als ein Ombudsmann tätig und betreibt das Portal https://www.whistleblower24.eu .

Unser Gast Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling, LL.M., Maître en droit ist Spezialist für unternehmerische Compliance, Verteidiger in Wirtschaftsstrafsachen (Website) und betreibt als Ombudsmann ein Portal für Whistleblower.

Als Ombudsmann wird Dr. Dilling von Unternehmen beauftragt, damit sich deren Arbeitnehmer aber auch Dritte an ihn mit Missständen wenden können. Die Meldungen wertet er aus, bevor er sie an die Unternehmen weiterleitet. Dabei wahrt er die Anonymität der Hinweisgeber.

Wir bedanken uns bei Dr. Dilling für die spannenden Einsichten, Tipps und die Einschätzung, warum die Whistleblowerrichtlinie ihre Ziele vielfach verfehlen dürfte und noch keine klaren Verhältnisse schafft.

Ihnen wünschen Ihnen viel Spaß beim rechtskonformen Zuhören.

P.S. Zur Vertiefung empfehlen wir den Beitrag „Der Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU-Whistleblower-Richtlinie“ (CCZ 5/2019, S. 214 ff.) unseres Gastes, der auf seiner Website abrufbar ist.

Der Beitrag Whistleblowing-Richtlinie – Rechtsbelehrung Folge #70 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 38 Minuten
Die Datenschutzbehörden bejubelten die Entscheidung des EuGH (1.10.2019 – C-673/17 “planet49”), dass Marketing-Cookies nur noch mit einer informierten Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden müssen.

Unser Gast Dr. Malte Engeler sieht jedoch keinen Grund zum Feiern. Nach seiner Ansicht funktioniert eine Einwilligung in der schnelllebigen Onlinewelt nicht mehr. Keiner liest die vielen Cookie-Opt-In-Banner und erst Recht nicht die geforderten Detailinformationen.

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler.

Stattdessen klicken die Nutzer die Banner so schnell es geht weg. Das führt nur zu zwei möglichen Ergebnissen. Entweder werden sich Marketingunternehmen noch mehr Rechte zur Verarbeitung der Daten der Nutzer als bisher einholen.

Alternativ werden die Banner so gestaltet werden müssen, dass der schnellste Klick die Cookies ablehnt. Das käme wiederum einem Verbot des Austauschs von Daten gegen kostenlose Inhalte gleich. Unabhängig von dem Ergebnis, wird in jedem Fall wird die Dichte der Cookie-Banner nicht abnehmen.

Aus diesen Gründen schlägt Dr. Engeler vor, den Einsatz von Cookies zu Onlinemarketingzwecken in einem gewissen Grad per Gesetz zu erlauben. Gleichzeitig werden darüber hinausgehende Einwilligungen verboten. Dadurch wären Cookie-Banner nicht notwendig sowie die Interessen der Onlinemarketer und der Nutzer in Einklang gebracht.

Dieses Konzept bleibt jedoch nicht ohne Kritik, die auch seitens der Gastgeber von zwei unterschiedlichen Seiten vorgebracht wird. Während Herr Richter generell Bedenken gegen die Bildung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken äußert, möchte Dr. Schwenke nicht auf die Einwilligung verzichten. Seines Erachtens schützt diese nicht nur die Privatsphäre der Nutzer, sondern auch die Daten als Vermögenswerte. Auf die Einwilligung zu verzichten, käme seiner Ansicht nach einem Eingriff in die Vermögenswerte der Nutzer gleich.

Wir sind gespannt, wessen Ansicht Sie mehr überzeugt. In jedem Fall danken wir unserem Gast für die sehr spannende Diskussion und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören!

Shownotes

00:03:45 – Was ist eine Einwilligung?

09:30:00 – Wann ist eine Einwilligung wirksam?

15:45:00 – Wird per Cookie-Banner eine wirksame Einwilligung erteilt?

20:30:00 – Was hat der EuGH zu Cookie-Bannern entschieden und welche Cookies sind von der Einwilligungspflicht ausgenommen?

32:20:00 – Hat der EuGH dem Datenschutz mit dem Urteil einen Gefallen getan? Oder dient die Einwilligung etwa gar nicht den Nutzern?

41:55:00 – Sind technische Verfahren, wie „Do Not Track“ oder Einwilligungsmanager eine zukunftsfähige Lösung?

46:00:00 – Führt das Angebot von Cookie-freien Onlineangeboten gegen Entgelt zu einem Datenschutz für Vermögende?

00:48:30 – Wäre eine gesetzliche Erlaubnis für den Einsatz von Cookies im Onlinemarketing eine für alle gerechte Lösung.

00:55:00 – Schützt der Datenschutz mehr, als nur die Selbstbestimmung der Bürger?

01:17:00 – Wäre eine „Cookie-Steuer“ ein fairer Ausgleich für ein gesetzlich zulässiges Tracking?

01:20:00 – Ist ein anonymes oder pseudonymes Tracking überhaupt möglich?

01:28:30 – Wird die e-Privacy VO Änderungen mit sich bringen?

01:33:36 – Hausmeisterei und Gewinnspielverlosung

Der Beitrag Einwilligung, Cookies und Öl – Rechtsbelehrung Folge 69 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.