Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung Folge #72

Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung Folge #72

Ab wann ist die Ansprache von Minderjährigen strafbar, warum ist unser Täterbild falsch, wie können Eltern ihre Kinder schützen und warum die hohe Aufklärungsquote ein schlechtes Zeichen ist. Mit dem Cyberkriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger.
1 Stunde 15 Minuten

Beschreibung

vor 6 Jahren

In dieser Folge beschäftigen wir uns mit einem ernsten Thema, der
gezielten Ansprache Minderjähriger zwecks Anbahnung sexueller
Kontakte, bezeichnet als „Cybergrooming„.
Als Gast haben wir den Cyberkriminologen Thomas-Gabriel
Rüdiger, M. A. Kriminologie, AkadR eingeladen. Er forscht als
Kriminologe zu digitalen Straftaten und Interaktionsrisiken
sozialer Medien, der Polizeiarbeit im Internet mit dem Schwerpunkt
Cybergrooming am Institut für Polizeiwissenschaft (IfP) und ist
Dozent an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Seine
Webseite mit Links zu Publikationen und Interviews sowie Social
Media Präsenzen bei Twitter, Facebook, Instagram und LinkedIn).

Unser Gast umschreibt als eine der wesentlichen Ursachen des
Cybergroomings mit dem „Broken Web Phänomen„. Nach seiner Ansicht
führen die als Beiträge oder Kommentare dauerhaft sichtbare
Rechtsverletzungen im Internet, zur Senkung der Hemmschwelle bei
den Tätern.


Als Lösung fordert Thomas-Gabriel Rüdiger neben


der frühen Aufklärung der Minderjährigen zusätzlich

ein schärferes Vorgehen der Plattformbetreiber gegen
tendenzielle Ansprachen von Minderjährigen sowie

strengere Trennung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen
(z.B. in Onlinespielen)

eine höhere Präsenz von Polizisten im Internet und

die Möglichkeit die Polizeiarbeit effizient konzentrieren zu
können, statt der bestehenden Pflicht jedes Delikt unabhängig von
seiner Relevanz und Aussicht auf Erfolg verfolgen zu müssen (so
genanntes „Legalitätsprinzip„).



Über diese Ansichten lässt sich, wie bei neuen
Wissenschaftsbereichen, durchaus streiten. Denn sie sind zugleich
mit Einschränkungen für erwachsene Nutzer verbunden. Auf der
anderen Seite zieht unser Gast die sichtbare (und damit
anfechtbare) Onlinepräsenz der Polizisten, einer heimlichen
Überwachung der Nutzer vor.


Es ist sicherlich keine thematisch einfache Folge und wir bitten
insoweit um Verständnis, als wir das Thema juristisch- und
polizeilich mit einem sachlichen Abstand diskutieren.


Sollte das Thema für Sie jedoch zu sensibel sein oder Sie
sich eine psychische und seelische Hilfe und Aufklärung wünschen,
verweisen wir zusätzlich oder stattdessen auf die Informationen
zu Hilfestellen und Beratung beim unabhängigen
Beauftragten für Fragen des
Kindesmissbrauchs.


Weitere Hinweise und Links erhalten Sie nach den Shownotes.


Wir bedanken uns bei Thomas für die Einladung und die spannenden
und überraschenden Erkenntnisse.
P.S. Den neuen Podcast zur Medienerziehung von Kindern
„#nur30min“, den Herrn Richter zusammen mit der Autorin des
gleichnamigen Buches Patricia Cammarata veröffentlicht, können Sie
via Website oder bei Itunes hören und abonnieren.

P.P.S. da dieser Unterschied im Podcast genannt wird: Verbrechen
sind Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem
Jahr bedroht sind. Liegt die Mindestfreiheitsstrafe unter einem
Jahr, handelt es sich um ein Vergehen. Bei der für Cybergrooming
maßgeblichen Strafvorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Und Abs. 4
StGB kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betragen, enthält
jedoch keine Mindestdauer.
Shownotes

00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes und was ist eigentlich
ein „Cyberkriminologe“

00:10:00 – Was ist das Cybergrooming und warum auch
Minderjährige Täter sein können

00:17:00 – Das Legalitätsprinzip oder warum die Polizei auch
gegenüber Minderjährigen tätig werden muss.

00:20:00 – Warum es wichtig ist, auch Minderjährige als Täter
vor den Augen zu haben.

00:22:00 – Wann ist der Tatbestand des Cybergroomings
strafrechtlich erfüllt?

00:24:00 – Unterschiede zwischen Intimitätstätern und
hypersexualisierten Tätern.

00:28:00 – „Broken Web“, warum die Täter geringe
Hemmschwellen haben und warum eine hohe Aufklärungsquote (87 %)
kein gutes Zeichen ist.

00:32:30 – Wie ist die Dunkelquote gegenüber den angezeigten
Taten und wo sind die Täter am häufigsten anzutreffen?

00:40:00 – Was ist die beste Präventationsstrategie?

00:42:00 – Welche Arten von Polizeipräsenz gibt es im Netz
und warum die sichtbare Polizeipräsenz im Netz wichtig ist.

00:46:00 – Was bedeutet „Broken Web“ und was bedeutet die
Fixierung von Gesetzesverletzungen für die Senkung der
Hemmschwelle?

00:54:00 – Lüchow-Dannenberg-Syndrom – Wenn man die Polizei
irgendwo ins Netz schickt, dann wird die Kriminalitätsrate nicht
sinken, sondern steigen.

00:58:00 – Digitale Generalprävention und Verantwortung von
sozialen Netzwerken.

01:02:00 – Schulungspflichten für Moderatoren?

01:06:30 – Ist eine Versuchsstrafbarkeit sinnvoll?

01:10:30 – Was sind die Empfehlungen für Eltern?

Weitere Informationen und Links

Informationen zum Cybergrooming und Hilfestellen Unabhängiger
Beauftragter für Fragen des Kindesmissbrauchs.

„Polizei im digitalen Raum“ von Thomas-Gabriel Rüdiger in
Zeitschrift der Bundeszentrale für Politische Bildung, APUZ 69.
Jahrgang 21-23/2019, S. 18-23.

„Cyberkriminologie – Kriminologie für das digitale
Zeitalter„, von Thomas-Gabriel Rüdiger und Petra Saskia Bayerl,
ISBN 978-3-658-28507-4, Springer Verlag (2020, in
Veröffentlichung).

„Das Broken Web ?“ von Thomas-Gabriel Rüdiger auf LinkedIn.

„Digitale Generalprävention ohne Medienbildung? Undenkbar!“
von Thomas-Gabriel Rüdiger auf LinkedIn.

„NUR30MIN – DANN IST ABER SCHLUSS“ Ein Podcast von Patricia
Cammarata & Marcus Richter zur Medienerziehung von Kindern



Der Beitrag Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung
Folge #72 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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