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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft Archiv

172 Episoden
1 Stunde 6 Minuten
Das Logo dieser Folge orientiert sich an dem Hotspot-Logo der Freifunker.

Mit 1,9 freien Hotspots pro 10.000 Einwohner gehört Deutschland zu den Schlusslichtern bei der Versorgung mit offenen Netzen.  Als Grund wird die Angst vor so genannter „Störerhaftung“ genannt. Gemeint ist damit die Haftung der Hotspotanbieter und Freifunker für etwaige Urheber- und sonstige Rechtsverletzungen, die Dritte theoretisch über ein freies WLAN begehen können.

Gesetzliche Vorschläge zur WLAN-(Ent)Haftung

Aus diesem Grund fordern Verbände, wie z.B. Digitale Gesellschaft e.V. eine gesetzliche Abschaffung der Haftung für das freie WLAN. Nunmehr liegt der (Referenten)Entwurf einer gesetzlichen Haftungsminderung vor, die vom Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel vollmundig als „Schub für kostenloses WLAN“ angekündigt wird.

Darin wird die Störerhaftung jedoch nicht generell abgeschafft, sondern an Bedingungen, wie Verschlüsselungs- oder ähnliche Schutzmaßnahmen geknüpft. Dieser Widerspruch zwischen der Förderung eines offenen Netzes und gleichzeitiger Forderung seiner Verschlüsselung stößt daher auf heftige Kritik (Offene Netze und Recht, Netzpolitik.org, Beck-Blog).

Unser Gast und Experte für offene Netze: Dr. Reto Mantz

Die Kritik kommt auch seitens unseres Gastes, Richter am Landgericht Frankfurt a.M. und Experte für offene Netze, Dr. Reto Mantz (Twitter). Dr. Mantz promovierte zu Rechtsfragen offener Netze und hat im Jahr 2014 zusammen mit Dr. Thomas Sassenberg das Buch „WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots“ veröffentlicht. In seinem Blog „Offene Netze und Recht“ begleitet und kommentiert er die gesetzlichen Änderungen.

Mit Dr. Mantz haben wir uns über die Hintergründe, den aktuellen Stand, mögliche Schutzmaßnahmen und künftige Entwicklungen der Haftung für die Bereitstellung offener Netze unterhalten. Wir bedanken uns für die verständlichen Erklärungen, deren Kenntnis ich allen WLAN-Betreibern empfehle.

Gewinnspiel

 

Ebenso möchten wir uns für eine Ausgabe des Buches „WLAN und Recht“ bedanken, die unser Gast unseren Hörern zur Verfügung stellt. Wir verlosen das Buch unter allen, einen Kommentar hier im Blog oder unter den Beiträgen zum Podcast bei Facebook, Google+ hinterlassen oder diesen Beitrag bei Twitter teilen. Teilnahmeschluß ist der 25. Mai 2015. Ihre Daten werden nur für das Gewinnspiel und dessen Abwicklung verwendet.

Wir haben einen Gewinner: Es ist der Freifunk Magdeburg. Herzlichen Glückwunsch von uns und wir hoffen, dass das Buch Euch bei Eurem Einsatz für freie Netze gut unterstützen wird.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast von Herrn Richter finden Sie bei richter.fm.

Inhalte des Podcasts:

00:00:00 Begrüßung und Kommentare zur letzten Folge

00:02:00 Vorstellung unseres Gastes Dr. Reto Mantz

00:05:30 Einführung & Zusammenfassung des Themas dieser Folge

00:13:30 Freifunk und Grundsätze des idealen offenen Netzes (Pico-Peering)

00:20:00 Sind offene Netze wirklich relevante Gefahrenquellen? Die Erfahrungen sprechen dagegen.

00:24:30 Was ist die Störerhaftung und § 8 TMG?

00:31:40 Wie sehen die geplanten gesetzlichen Änderungen aus?

00:33:30 Wann wird ein WLAN geschäftsmäßig genutzt und wann rein privat?

00:39:30 Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit den Einschränkungen offener Netze?

00:42:30 Kommen auf die Betreiber offener Netze zusätzliche Kosten zu und gibt es Alternativen zur Verschlüsselung, wie z.B. das das Sperren bestimmter Ports?

00:47:00 Ist der Gesetzesentwurf überhaupt mit dem EU-Recht vereinbar?

00:48:50 Wie ist eigentlich die gegenwärtige Gesetzeslage zur WLAN-Haftung für private und geschäftliche Anbieter?

00:50:00 Die Bündelung und Drittanbieter des Datenverkehrs als faktischer Schutz und sind Anbieter wie „Sorglos Internet“ zu empfehlen?

00:55:00 Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen sind derzeit zumutbar? Bearshaere/ Morpheus OLG Hmaburg & OLG Köln

01:00:00 Ein Fall von „German Angst“?

01:05:00 Gewinnspiel

Angesprochene Urteile:

BGH zur Haftung des WLAN-Inhabers (BGH, 12.05.2010 – I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“)

BGH zur Ausschluss der Haftung für minderjährige Familienmitglieder (BGH, 15.11.2012 – I ZR 74/12 „Morpheus“)

BGH zur Haftung für erwachsene Familienmitglieder (BGH, 08.01.2014 – I ZR 169/12 „Bearshare“)

LG Frankfurt a.M. zur Haftung eines Hotelbetreibers für Gast-WLAN (LG Frankfurt/Main, 18.08.2010 – 2-06 S 19/09)

AG Charlottenburg zur Haftung von Freifunkern (AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 – 217 C 121/14)

LG München I zur Haftung von Freifunkern, Vorlage EuGH (LG München I, 18.09.2014 – 7 O 14719/12)

Ich bin gerade in Japan und merke erstaunliche Parallelen zu Deutschland, zumindest was offene WLANs angeht. Die sind…

Posted by Rechtsanwalt Thomas Schwenke on Mittwoch, 22. April 2015

Freies WLAN & Störerhaftung – Rechtsbelehrung #23 Gast: @offenenetze #Podcast #Gewinnspiel http://t.co/c4GsClfEb4 pic.twitter.com/wi8drhICLM

— Thomas Schwenke (@thsch) April 23, 2015

Der Beitrag Freies WLAN & Störerhaftung – Rechtsbelehrung Folge 23 (Jura-Podcast & Gewinnspiel) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 47 Minuten
Wir wurden von unseren Hörern gebeten aus dem anwaltlichen Nähkästchen zu plaudern. Warum ist die Sprache der Rechtsanwälte so schwer zu verstehen? Was bringt sie dazu Privatpersonen abzumahnen? Verdienen Rechtsanwälte viel Geld? Wie halten sie es mit der Moral und wie kommt man auf die Idee ein Anwalt zu werden?

Jetzt: Podcast-Time mit @monoxyd, @thsch und @KanzleiHoenig. pic.twitter.com/lff8dO4n9x

— Henning Krieg (@kriegs_recht) March 9, 2015

Da nicht alle Anwälte gleich sind, haben wir als Gäste den Strafverteidiger  Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter, G+, Facebook), Zitat „Als Strafverteidiger ist man wie ein säkularisierter Pfarrer“ und den Syndikusanwalt Henning Krieg (Twitter, Blog), Zitat „Als Jurist solltest Du eigentlich ein kompetenter Mensch sein“ eingeladen, und bedanken uns herzlich für die Einblicke in die Welt des Straf- und Zivilrechts, der Großkanzleien und der Unternehmen und Behörden.

Zur Vorbereitung auf den Podcast haben wir uns zwei Bücher angeschaut, die sich mit Rechtsanwälten kritisch auseinandersetzen. Da wir sie für sehr lesenswert hielten, habe ich bei dem Verlag nach Verlosungsexemplaren für unser Hörer angefragt. Mit einem schönen Dank an die Verlage gibt es daher zu gewinnen:

3 x „11 Gründe, Anwälte zu hassen“ von Eva Engelken (Schwarzkopf & Schwarzkopf)

3 x „Vorsicht Rechtsanwalt: Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral“ von Joachim Wagner (C.H. Beck)

Wir verlosen die Bücher unter allen, die diesen Podcast in Social Media teilen, retweeten, liken oder in den Kommentaren schreiben, was sie über Rechtsanwälte denken. Die Verlosung endet am  16.04.2015, die Gewinner werden per Zufall gezogen, ihre Daten nur für das Gewinnspiel und dessen Abwicklung verwendet.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast vom Herrn Richter finden Sie bei richter.fm.

Inhalte des Podcasts:

00:00:00 Dankeschön für die Geschenke von unseren Wunschlisten (Marcus Richter, Thomas Schwenke) & Gästevorstellung

00:04:50 Wie man statt Journalist, Lehrer oder Finanzbeamter doch lieber Rechtsanwalt wird.

00:14:24 Welche Art zu denken und zu sprechen sollte ein Rechtsanwalt mitbringen.

00:19:00 Der Notenfetisch des Jurastudiums und warum wird man nicht Richter oder Staatsanwalt?

00:22:00 Was ist eine Juristenschwemme und warum werden Juristen falsch ausgebildet?

00:26:45 Gibt es eine Gerechtigkeit oder nur Winkeladvokaten?

00:32:45 Wie man einen Verbrecher verteidigen kann und warum eine Tafel Schokolade als Honorar manchmal einen großen Wert hat.

00:42:00 Ist Moral etwas, was man sich leisten können muss?

00:49:00 Rechtsanwälte, Anzüge und der Robenfetisch.

00:55:38 Verdienen Rechtsanwälte wirklich so viel Geld und falls ja, warum?

01:01:33 Abmahnanwälte und ihre Motive – Es ist nicht immer das Geld.

01:20:00 Vorstellung der Bücher „11 Gründe, Anwälte zu hassen“ & „Vorsicht Rechtsanwalt: Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral„

01:24:00 Rechtsanwälte & lebenslanges Lernen

01:28:00 Sozialverhalten & Spitzenplätze auf Psychopathen-Toplisten

01:37:30 Partygespräche und „kurze rechtliche Fragen“

01:44:00 Gewinnspiel!

Der Beitrag Drei Anwälte und ein Richter – Rechtsbelehrung Folge 22 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 22 Minuten
Wir haben die aktuell diskutierte Frage „Was darf Satire?“ zum Anlass genommen uns die rechtlichen Grenzen der Satire anzuschauen. Dabei beschränken wir uns jedoch nicht auf religionsbezogene oder politische Satire, wie die von Charlie Hebdo, sondern schauen uns z.B. auch die urheberrechtliche Grenzen der Parodie an. So ist dieser Podcast eine Anleitung mit vielen Beispielen geworden, die Sie konsultieren sollten, bevor Sie sich satirisch über Personen, Unternehmen oder Weltanschauungen äußern möchten.

Wir bedanken uns auch für die positiven Kommentare, arbeiten an Flattr und bieten die angesprochenen Amazon-Wunschlisten (Wunschliste Marcus Richter, Wunschliste Thomas Schwenke) für Dankeschönzwecke an. Danke zurück!

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

00:00:45 Hausmeisterei und Neujahrsvorsätze.

00:04:00 Einleitung in das Thema und Trennung zwischen Recht und Moral.

00:07:50 Was bedeuten die Begriffe Satire, Ironie, Sarkasmus, Zynismus, Parodien, Humor  und woran sind sie erkennbar?

00:13:50 Wie kann man gegen rechtswidrige Satire vorgehen? Wo ist der Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren?

00:21:00 Woran  ist Satire erkennbar?

00:27:00 Die Trennung des Aussagekerns der Satire von ihrer Einkleidung.

00:31:00  Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Satire – ab wann ist die Menschenwürde verletzt?

00:39:00 Welche Rolle spielt die Kunst in der Satire?

00:43:15 Verletzung von Unternehmensrechten  und wirtschaftlichen Interessen.

00:45:50 Die Parodie, geistiger Abstand  und das EuGH-Urteil, wonach Parodie nicht dem Urheber zugerechnet werden darf .

01:05:00 Besonderheiten bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen.

01:10:00 Warum es bei der Verunglimpfung von Religionsgesellschaften im § 166 StGB eigentlich nicht um den Schutz von Religionen geht.

Der Beitrag Was dürfen Satire und Parodie? – Rechtsbelehrung Folge 21 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Minute
Nachdem ich 2006 das erste Mal mit Creative Commons in Verbindung kam, hat mich die Idee von Open Content so begeistert, dass ich sie nicht nur zum Thema meiner Masterarbeit machte, sondern seit dem als Urheber und Nutzer häufig verwende.

Mittlerweile ist die Anzahl von CC-Werken auf knapp 900 Mio angestiegen und sie sind auch zum Gegenstand vieler juristischer Diskussionen und Gerichtsverfahren geworden.

Aus diesem Anlass haben Marcus Richter und ich für diese Podcastfolge Dr. Till Kreutzer von iRIGHTS.info und iRIGHTS.law eingeladen, um mit ihm als Experten die Creative-Commons-Lizenzen (sein aktueller Leitfaden: Open Content – A practical guide to using Creative Commons licences„) von der Pike auf zu besprechen.

In dieser Podcastfolge steht uns Dr. Till Kreutzer als Experte für Creative Commons Lizenzen zur Seite. Danke sehr! (Fotografie: Alexander Janetzko, www.alexanderjanetzko.de)

Ich denke wir haben fast alle Fragen angesprochen und schenken gerne das perfekte juristische Hörvergnügen für die Feiertage. Viel Spaß beim Zuhören und weiterführende Links gibt es nach den Shownotes:

00:01:50 Vorstellung unseres Gastes Dr. Till Kreutzer

00:04:40 Was ist Creative Commons? Was bedeutet Open Content? Was sind freie Lizenzen?

00:14:00 Public Domain (Werke die gemeinfrei werden) und Creative Commons 0(Zero) Lizenz

00:17:50 Verschiedene Lizenzversionen und Kompatibilität

00:20:30 CC-Lizenz-Module

00:21:40 BY-Modul (Attribution, Namensnennung) Urhebernennung, Links zur Lizenz, Link zum Werk? Titelnennung? An welcher Stelle online, in Büchern, in E-Books, in Videos und bei Musikstücken. Ist eine Nennung per MouseOver ausreichend?

00:40:30 ND-Modul (Non-Derivative, Keine Bearbeitung) Vergrößern, Verkleinern, Zuschneiden, Musik in Videos, Remixe. Creative Commons beschränkt nicht die Freiheiten des Urheberrecht, z.B. bleibt das Zitatrecht bestehen. Wichtig: Ist Bearbeitung erlaubt, muss darauf hingewiesen werden

00:52:00 SA-Modul (Share Alike, Weitergabe unter gleicher Lizenz) Copyleft-Prinzip, Some Rights Reserved, dual Licensing und individuelle Vereinbarungen. Ab wann liegt eine Bearbeitung vor, z.B. bei Sammelwerken, Blogs, oder Covern von Büchern? Müssen SA-Bearbeitungen veröffentlicht werden? Dürfen CC-Lizenzen in Social Media, z.B. bei Facebook verwendet werden?

01:07:45 NC (Non Commercial, keine kommerzielle Nutzung), wann werden vorrangig geschäftliche Vorteile verfolgt oder geldwerte Vergütungen angestrebt? Wie sieht es aus Werbeanzeigen oder Spenden-Buttons aus?

01:16:20 Zusammensetzung der Module zu unterschiedlichen Lizenzen: BY, BY-ND, BY-SA, BY-NC, BY-NC-ND, BY-NC-SA. Schichten der Lizenzen: technische Metadaten, Verständliche Anleitung (Deed), Lizenztext und Piktograme.

01:21:45 Was passiert, wenn die Lizenzbedingungen nicht beachtet werden, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor?

01:26:00 Welche Fallstricke gibt es bei Creative Commons? Welche Art von Werken kann unter CC- Lizenzen veröffentlicht werden? Sind die Lizenzen widerruflich? Wie können Nutzer nachweisen, dass ein Werk unter einer CC-Lizenz stand? Warum CC-Lizenzen nicht die Rechte der Personen im Bild umfassen (Recht am Bild) und diese gesondert gefragt werden müssen.

01:37:00 Was passiert wenn Werke unerlaubterweise unter CC-Lizenzen veröffentlicht werden? Gibt es eine Gewährleistung und schützt der gute Glaube vor Rechtsverstößen? Was ist der Unterschied zu kommerziellen Stock-Bildern?

01:41:30 Für welche Lizenz sollte man sich als Urheber entscheiden? Die Zukunft und das Deutschlandradio-Urteil des OLG-Köln (OLG Köln, 31.10.2014 – 6 U 60/14).

Weiterführende Links

Creative Commons Deutschland

Open Content – A practical guide to using Creative Commons licences von Dr. Till Kreutzer

Lesung der Creative Commons Lizenzen bei #pb21 mit Dr. Till Kreutzer (Teil 2)

CC-Lizenz-Generator für Urheber

Frequently Asked Questions im CC-Wiki

Defining Noncommercial report

Vortrag zu Creative Commons „NonCommercial“ auf dem #LawCamp von Dr. Reto Mantz

Der Beitrag Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20 (Jura-Podcast für Urheber & Nutzer) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 9 Minuten
 

Wissen Sie eigentlich was mit Ihren E-Mails, Nachrichten und Inhalten in sozialen Netzwerken nach Ihrem Tod passiert? Oder wie Sie als Anbieter einer Onlineplattform reagieren sollten, wenn Erben und Angehörige Zugriff auf die Daten eines verstorbenen Nutzers verlangen? Und dass Ihnen als Anbieter bei Fehlern sogar eine Strafe drohen kann?

Je länger die neuen Medien uns begleiten, desto wichtiger wird es, Antworten auf diese unangenehmen Fragen zu kennen. Mit dieser Podcastfolge geben wir Ihnen eine Hilfestellung, wenn Sie Erbe oder Diensteanbieter sind oder den Umgang mit Ihren eigenen Daten regeln möchten.

Unterstützt werden wir von Frau Michaela Schröde, die bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) im Team Digitales Referenetin für Datenschutz und Netzpolitik ist. Sie betreut insbesondere die Kampage #machtsgut, auf der Sie über Ihren digitalen Nachlass aufgeklärt werden und Verfügungen über Ihre Daten treffen können. Wir bedanken uns sehr für diesen wunderbaren Besuch.

Unser Gast: Michaela Schröder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

#machtsgut – Tipps für Erben und zur Regelung des digitalen Nachlasses vom vzbv.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zum Podcast bei Marcus Richter finden Sie auf richter.fm (wo auch der flattr-Button zu finden ist).

Bevor es zu den Shownotes übergeht noch ein Hinweis: Wir würden ebenfalls gerne einen Podcast aufzeichnen, bei dem es generell um juristische Fragen des Sterbens geht. D.h. z.B. um die Bestimmung des Zeitpunkts, Fragen rund um das Begräbnis, Feststellung wann der Tod unnatürlich war, Totenruhe, etc. Falls Sie sich mit diesen Themen auskennen oder jemanden kennen, der uns gerne als Gast zu Seite stehen könnte, würden wir uns über eine Nachricht an marcus(at)richter.fm sehr freuen.

00:02:00 Vorstellung unseres Gastes, Michaela Schröder und Einführung in das Thema

00:08:00 Erklärung der Begriffe Erblasser, Erben, Angehörige, Nachlass, Sterbeurkunde, Erbschein, Universalsukzession

00:10:00 Das postmortale Persönlichkeitsrecht und dessen Verhältnis zum Nachlass

00:12:45 Bestimmung von Erben und Verwaltern des digitalen Nachlasses

00:21:45 Daten, die sich auf dem Computer befinden und Zugangsschlüssel

00:30:30 Wem stehen digitale Güter zu (z.B. Flickr-Bilder, WoW-Items, Computerspiele oder die Musiksammlung)?

00:38:00 Wer hat Zugriff auf online befindliche Daten, z.B. E-Mails oder Soziale Netzwerke?

00:45:30 Fernmeldegeheimnis § 88 TKG, Art. 10 GG, 206 StGB und Pflichten der Provider (dazu empfehlenswert Gesetzesvorschlag des DAV)

00:49:00 Gedenkzustand  bei Facebook, Testierfunktionen der Anbieter (z.B. Kontoinaktivität-Manger bei Google)

00:54:00 Sind digitale Nachlassverwalter im Netz empfehlenswert?

01:00:00 Persönliche Tipps für persönliche Regelung

01:01:04 Was müssen Anbieter in den AGB beachten

Der Beitrag Der Digitale Nachlass – Rechtsbelehrung Folge 19 (Jura-Podcast für Sie, Ihre Erben und Diensteanbieter) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 19 Minuten
Zu dieser Folge haben wir Philip Steffan (Twitter, Facebook) eingeladen, der Redakteur beim Heise Zeitschriften Verlag ist (Magazin „c’t Hacks“, ab 2015 „Make“) und der Ansprechpartner, wenn es um 3D-Druck geht.

Dank ihm ist diese Podcastfolge sehr rund geworden und vermittelt Ihnen nicht nur die rechtlichen, sondern auch die technischen Grundlagen des 3D-Drucks. Dabei nehmen wir uns aller Schritte vom Scannen und Erstellen von Druckvorlagen, deren Upload, über Ausdruck durch Heimanwender und „Copy-Shops“ bis zur Haftung für die Druckprodukte sowie die etwaige Strafbarkeit des Ausdrucks von Waffen, an.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

Des Weiteren wurden wir gefragt, warum es hier keinen Flattr-Button gibt. Diesen finden Sie im Blog-Beitrag zum Podcast auf richter.fm, wo sich mein geschätzter Podcastpartner Marcus Richter über eine Spende für das Equipment sehr freuen wird. Danke sehr!

Themen dieser Folge:

00:00:00 3D-Druck-Verfahren, Funktionen und Kosten des 3D-Drucks, DRM Systeme und Einschätzung der künftigen Entwicklung

00:20:00 Urheberrechtlicher Schutz von Objekten der angewandten Kunst (Warhammer, Macintosh Stühle, Brettspielsteine, Topfscharniere)

00:24:00 Neben den Urheberrechten bestehender Schutz durch Marken & Patente (Lego Steine, Ersatzteile, Dübel)

00:28:00 Zulässigkeit der Privatkopie

00:30:00 Erstellen von Scans/CAD-Dateien und deren Upload

00:32:00 Haftung eines 3D-Copyshops (Unterschied zwischen automatischen Kopien und Herstellung)

00:39:90 Haftung der Uploadplattformen wie Thingiverse für die Uploads der Nutzer und mögliche Haftung durch angeschlossene Druckservices

00:41:00 Anbieten von Zubehörprodukten und das Marken- sowie Wettbewerbsrecht

00:43:40 Gewährleistung, Produkthaftung und Produzentenhaftung

00:51:00 Sharing rechtswidriger Objektdateien

00:54:00 Schutz von 3D-Marken

00:54:40 Schutz des Erstellungsvorgangs, d.h. der Scans und CAD-Dateien

1:01:30 Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch 3D-Scan von Personen

1:03:00 Druck und Nutzung von Waffen

Der Beitrag 3D-Druck – Rechtsbelehrung Folge 18 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
52 Minuten
Es gibt Fälle in denen keine Zeit bleibt, um im Internet nachzuschlagen, wie man sich verhalten sollte. Oder es ist gar nicht möglich, weil der Computer plötzlich weg ist. Beides kann Ihnen bei einer Hausdurchsuchung oder der Beschlagnahme von Computern passieren.

Als Gast begrüßen wir den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter).

Da in solchen Fällen auch der Blick in Gesetzesbücher wenig hilft, haben wir Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter), einen Fachanwalt für Strafrecht als Gast eingeladen, der uns aus der Praxis berichtet.

Ich kann jedem nur empfehlen sich die Folge anzuhören, da sie voll mit praktischen Tipps zum Verhalten und Vorbeugung von polizeilichen Datenzugriffen ist. Wir fühlen uns auf jeden Fall aufgeklärt und hoffen, dass Rechtsanwalt Hoenig uns bald wieder besucht.

Haben Sie ein strafrechtliches Thema zu dem Sie gerne mehr erfahren würden? Schreiben Sie es uns in die Kommentare oder per Twitter an @RBL_rfm.

Themen dieser Folge:

00:02:00 – Begrüßung & Vorstellung unseres Gastes.

00:06:40 – Was ist eine Sicherstellung, was ist eine Beschlagnahme und wer darf sie vornehmen?

00:12:00 – Wie wird eine Beschlagnahme angeordnet und welche Rolle spielt dabei der Richtervorbehalt?

00:16:30 – Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab und wie sollte man sich verhalten?

00:28:00 – Darf man die Daten verschlüsseln oder muss man die Passwörter herausgeben?

00:35:30 – Dürfen Polizeibeamte auf E-Mails, Facebookdaten oder Cloud-Daten vom Rechner aus zugreifen?

00:37:00 – Wie erfolgt der Zugriff auf Daten, die sich z.B. bei einem externen Anbieter befinden?

00:38:45 – Sind die Daten von unbeteiligten Dritten geschützt?

00:40:45 – Führen Beweiserhebungsfehler zu Beweisverwertungsverboten?

Der Beitrag Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 11 Minuten
Beim Crowdfunding werden Projekte durch Nutzer, statt durch klassische Kapitalgeber wie Banken, Business Angels oder Venture-Kapitalgeber, finanziert. Plattformen wie Kickstarter, Indiegogo, Startnext, Seedmatch oder Patreon bieten die Möglichkeit eigene Projekte vorzustellen und Nutzer um finanzielle Unterstützung zu bieten (Übersicht der Crowdfunding-Plattformen).

Dabei gibt es unterschiedliche Rewards, also Belohnungen für die Unterstützer. Sie erhalten entweder die geförderten Produkte, Goodies wie z.B. Erwähnungen in einem Computerspiel, T-Shirts, Zugang zu Bonusmaterial, einen Kartoffelsalat, Zinsen oder einfach das gute Gefühl für ein unterstützenswertes Projekt gespendet zu haben.

Wir beleuchten die rechtlichen Hintergründe und erklären was passiert wenn ein versprochener Reward nicht ankommt. Marcus berichtet zudem von dem erfolgreichen Crowdfunding des Radiorollenspiels an dem er beteiligt ist und welches nun in Form einer interaktiven Radiosendung „Im Grab der Mondwandler“ bei Fritz von RBB zu hören ist.

Themen dieser Folge:

00:00:50 – Begrüßung & Hinweise zur letzten Folge

00:02:30 – Was ist eigentlich Crowdfunding und wie unterscheidet es sich von traditionellen Investorensuche?

00:07:50 – Erklärung der Begrifflichkeiten – Backer, Pledges, Rewards und Stretchgoals sowie die Frage, ob Projektanbieter Unternehmer sind.

00:17:00 – Arten der Finanzierung, Prospektpflicht, Mitunternehmerschaft und Partiarisches Darlehen.

00:24:30 – Regelungen in den AGB der Plattformen, Verträge zu Gunsten Dritter und Anspruch auf Rewards.

00:32:00 – Sind Rewards Schenkungen oder Kaufverträge?

00:47:00 – Welches Recht ist anwendbar?

00:50:10 – Gilt das Widerrufsrecht beim Crowdfunding?

00:59:30 – Wie sind Einnahmen beim Crowdfunding versteuern?

01:08:00 – Hat die Shareconomy auch Nachteile?

Der Beitrag zu dieser Folge bei richter.fm.

Die Rechtsbelehrung hat zudem einen neuen Twitter-Account @RBL_rfm, in dem wir Sie über die aktuellen Folgen informieren werden. Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

Der Beitrag Crowdfunding, Kickstarter und Co – Rechtsbelehrung Folge 16 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 25 Minuten
In dieser Folge erklären wir das Verbraucherrecht anhand eines Praxisbeispiels. Herr Richter würde richter.fm gerne lukrativer gestalten und ihm schwebt ein Einstieg in den Online-Handel mit Podcasts und Audioequipment vor. Zuvor diskutieren wir jedoch alle relevanten Punkte und beleuchten sie von beiden Seiten -aus der Sicht des Händlers und des Verbrauchers.

Wir erklären die mittlerweile sehr komplizierte Materie Schritt für Schritt, wobei es spannend ist ob Marcus -und unsere Hörer- sich durch die Herausforderungen entmutigen lassen.. Und ob Sie unter richter.fm bald Herrn Richters Shop finden werden, erfahren Sie am Ende der Folge.

Update 25.07.2014: Thomas Margraf-Angotti hat die Poscastfolge sehr gut zusammengefasst: Der eigene Online-Shop – Hinweise und Tipps zur rechtlichen Grundlage Danke!

Themen dieser Folge:

00:00:30 – Begrüßung & Verkaufsankündigung

00:02:22 – Ab wann ist man kein Privatverkäufer mehr, sondern Unternehmer?

00:08:20 – Ist es möglich nur an Geschäftsleute zu verkaufen und damit das Verbraucherrecht auszuschließen?

00:17:00 – Brauche ich AGB?

00:19:00 – Die Widerrufsbelehrung

00:26:00 – Wann beginnt die Widerrufsfrist an zu laufen?

00:35:00 -Die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs

00:38:00 – Erstattung der Hinsende- & Rücksendekosten

00:46:30 – Was der Händler zurück erhält: Wertersatz, aber keinen Nutzungsersatz

00:48:00 – Ausnahmen vom Widerrufsrecht (digitale Inhalte, individuell Zugeschnittene und Hygieneartikel)

01:02:40 – Informationspflichten (Versandkosten, Zahlungsmittel, Lieferbeschränkungen, Garantien)

01:10:00 – Die Produktbeschreibung (inkl. MwSt zzgl. Versandkosten)

01:17:00 – Einschränkungen bei vorangehakten Zusatzoptionen und kostenpflichtigen Kundenhotlines

01:20:00 – Der Bestellvorgang und die „Button-Lösung“

P.S. Die Aussprache von Kodices beherrschen wir nun auch.

Weitere Informationen:

Lesetipp: „Interview mit RA Thomas Schwenke zu den Änderungen des Verbraucherrechts“ bei Marketpress.de.

Sehtipp: Video-Podcastserie von Trusted Shops

Die Rechtsbelehrung hat zudem einen neuen Twitter-Account @RBL_rfm, in dem wir Sie über die aktuellen Folgen informieren werden.

Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

Der Beitrag Der eigene Onlineshop – Rechtsbelehrung Folge 15 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
58 Minuten
 

In dieser Folge diskutieren wir über die polarisierende Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) zum „Recht auf Vergessenwerden“ (EuGH, 13.05.2014 – C-131/12).

Das Gericht entschied zum einen, dass auch europäische Niederlassungen von Google in Europa für Datenschutzverstöße zur Verantwortung gezogen werden können. Zum anderen sagten die Richter, dass Suchmaschinen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten unter Umständen auch Links zu rechtmäßigen Quellen entfernen müssen.

Wir erläutern, was das Gericht eigentlich gesagt hat, was es wohl gemeint haben könnte und warum dieses „Recht auf Vergessenwerden“ weder Google noch Geheimdiensten schaden wird.

Themen dieser Folge:

00:00:31 – Begrüßung & Einführung.

00:03:00 – Worum geht es in dem Urteil.

00:06:27 – Welche Gerichtsbarkeit ist zuständig?

00:11:40 – Welchen Einfluss hat das Urteil auf andere Unternehmen, z.B. Facebook.

00:16:19 – Inhaltliche Bewertung des Urteils.

00:23:29 – Wieso Google laut EuGH verantwortlich ist.

00:28:00 – Eine kurze Geschichte der Privatsphäre.

00:31:45 – Ist es ein „Recht auf Vergessenwerden“?

00:35:00 – Was spricht für, was spricht gegen das Urteil?

Weitere Infos zur Podcastfolge

Tweets zu der Terminologie und meiner Mindmap, die Marcus am Anfang anspricht:

Wird oft verwechselt: "Recht auf Vergessenwerden"= Recht auf Datenschutz, "Recht auf Vergessen"=Recht auf Kneipenbesuch #EuGH #Pedanterie

— Thomas Schwenke (@thsch) May 13, 2014

Rechtsbelehrung zu #Google & #EuGH morgen über @RBL_rfm und MindMaps taugen nur bedingt zur Podcastvorbereitung. pic.twitter.com/1U8HH8mShF

— Thomas Schwenke (@thsch) May 15, 2014

Link zum Podcastbeitrag im Blog von Marcus Richter (richter.fm).

Die Rechtsbelehrung hat zudem einen neuen Twitter-Account @RBL_rfm, in dem wir Sie über die aktuellen Folgen informieren werden.

 Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

Weiterführende Links zur Folge

Recht auf Vergessenwerden in der Wikipedia

Das Google-Urteil des EuGH – übers Ziel hinaus geschossen? von Carlo Piltz bei De Lege Data

Kommentar zum EuGH-Urteil: Zuviel des Guten – Privatisierte Rechtsdurchsetzung auf dem Vormarsch von Leonhard Dobusch bei Netzpolitik.org

EuGH-Entscheidung zur Google-Suche – Etappensieg für den Datenschutz von Peter Schaar

Wer gegen Netzsperren ist, muss auch das EuGH-Urteil zu Löschpflichten von Google ablehnen von RA Thomas Stadler

Google-Urteil: Die Macht der Metadaten von Sascha Lobo bei Spiegel Online

Recht auf „Vergessen werden“: Die Wahrheit als Datenschutzproblem von RA Stephan Dirks im Social Media Recht Blog

Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen: EuGH-Urteil billigt Zensur durch Datenschutzrecht von RAin Viola Lachenmann

Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Recht Vergessen zu werden von RA Rauschhofer

Google wird öffentlich-rechtlich werden müssen, wenigstens ein bisschen von Frank Lübberding

Was das Google-Urteil bedeutet von Mathias Müller in der FAZ

Einfach löschen ist auch bequem von Prof. Niko Härting in der Legal Tribune Online

EuGH: Google muss doch vergessen – das Supergrundrecht auf Datenschutz und die Bowdlerisierung des Internets von Hans Peter Lehofer

Google ruling ‚astonishing‘, says Wikipedia founder Wales Interview mit Jimmy Wales bei der BBC

Don’t Force Google to „Forget“ von Jonathan Zittrain in der New York Times

Der Beitrag EuGH: Google muss vergessen – Rechtsbelehrung Folge 14 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 7 Minuten
 

Die Aufzeichnung dieser Folge war besonders spannend, weil wir uns mit Bitcoins ein rechtliches #Neuland ausgesucht haben.

Da dieses Thema sehr technisch geprägt ist, unterstützt uns als Gast Andreas Bogk, der Hacker, Bierbrauer, und Mitglied des Chaos Computer Clubs ist und an dessen Meinung als „sachverständige Auskunftsperson“ schon das Bundesverfassungsgericht interessiert war. Wir bedanken uns sehr für seine großartige Unterstützung, mit der diese Podcastfolge überhaupt erst möglich wurde.

Da diese Folge thematisch sehr dicht ist und wir viele Punkte überhaupt erst im Podcast erarbeitet haben, fasse ich unsere Ergebnisse in einer FAQ zusammen, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu erheben. Ferner werde ich mich nicht auf die technischen oder wirtschaftlichen, sondern die rechtlichen Aspekte konzentrieren.

Was sind Bitcoins und wie funktionieren sie? (00:03:20)

Sind Bitcoins Geld und wenn ja, dann was für eine Art Geld? (00:25:00)

Sind Bitcoins eine Währung? (00:23:40)

Ist das Mining von Bitcoins zulassungspflichtig? (00:33:50)

Ist der Handel mit Bitcoins zulassungspflichtig? (00:34:50)

Sind Dienstleistungen rund um Bitcoins wie der Börsenbetrieb, Kommissionsgeschäfte oder Finanzberatung zulassungspflichtig? (00:34:50)

Worauf ist bei der Bezahlung mit Bitcoins in E-Commerce zu achten? (00:37:30)

Sind Bitcoins rechtlich als Sachen oder als Rechte zu behandeln? (00:41:00)

Was für eine Art rechtlicher Vertrag liegt beim Bitcoinerwerb vor? (00:41:00)

Sind Bitcoin-Delikte strafbar? (00:46:50)

Sind Bitcoins besteuerbar? (00:49:10)

Ist das reine Halten von Bitcoins steuerpflichtig? (00:50:50)

Ist der Handel mit Bitcoins steuerpflichtig? (00:52:20)

Ist das Mining einkommensteuerpflichtig? (00:56:20)

Ist das Mining umsatzsteuerpflichtig? (nicht im Podcast)

Ist der Handel mit Bitcoins umsatzsteuerpflichtig? (nicht im Podcast)

Können Steuerbehörden Bitcoinflüsse überwachen oder sind Bitcoins anonym? (01:00:20)

Übrigens, Spenden in Bitcoins an Herrn Richter bitte an: „1EMh8FNs59SKfRe3YJvCDbGCGeXXt2aYAX“ (01.08.00)

Was sind Bitcoins und wie funktionieren sie? (zurück)

Bitcoin ist ein Zahlungssystem, bei dem die einzelnen „Bitcoins“ mit Hilfe von kryptographischen Techniken direkt von Teilnehmer zu Teilnehmer (Peer-to-Peer) übertragen werden. Anders als beim traditionellen Bankensystem gibt es keine zentrale Stelle die Bitcoins ausgibt oder den Bitcoinverkehr reguliert.

Bitcoins werden geschöpft, indem Computersysteme komplizierte Rechenaufgaben lösen müssen (bezeichnet als „Mining„). Da die Bitcoinmenge begrenzt ist, dauert es immer länger, bis neue Bitcoins entstehen. Das heißt jedoch nicht, dass Bitcoins irgendwann ausgehen, da Bitcoins, ähnlich wie ein Euro in Centbeträge geteilt werden können.

Die Bitcoins werden von den Nutzern mit Hilfe von Softwareprogrammen (bezeichnet als „Clients„) verwaltet und in sog. „Wallets“ mit eigenen Krypto-Schlüsseln gruppiert, die in etwa einem individuellen Bankkonto entsprechen. Jeder Bitcointransfer wird in einer öffentlichen Datenbank gesammelt, die den Bitcoins angehängt wird (sog. Block Chain) und damit von jedermann überprüfbar ist.

Diese Beschreibung ist stark vereinfacht und zur Vertiefung empfehle ich Ihnen

den Podcast „Die Wahrheit 005“ mit Marcus Richter und Andreas Bogk

den Wikipedia-Artikel zu Bitcoins

oder dieses Video:

Sind Bitcoins Geld und wenn ja, dann was für eine Art Geld? (zurück)

Bitcoins sind Geld, da Geld jedes anerkannte Zahlungs- oder Tauschmittel ist. Interessant wird die Frage, was für eine Geld Bitcoins sind.

Sie sind kein Naturalgeld (wie z.B. Muscheln, Pelze oder Tierprodukte) und auch kein Gewichtsgeld, wie z.B. Gold.

Ebenfalls sind Bitcoins kein Bargeld, wie anfassbare Münzen oder Banknoten.

Bitcoins sind aber auch kein Buchgeld (bzw. Giralgeld) oder E-Geld (wie z.B. PayPal-Geld). Beide Geldarten setzen voraus, dass deren Inhaber eine Forderung auf Auszahlung in Bargeld hat, wobei diese Forderung beim E-Geld digital verzeichnet ist. Bei Bitcoins gibt es jedoch keine zentrale Stelle, die sie ausgibt und damit keine Forderung.

Damit sind Bitcoins eine eigene Geldart für sich. Man könnte sie als digitale Zustände bezeichnen, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Man spricht bei Bitcoins auch vom Kryptogeld, was auf die Art derer Erzeugung zurück geht. Eine andere Bezeichnung ist auch „Digitalgeld„, wobei dieser Begriff mit dem E-Geld verwechselbar ist.

Sind Bitcoins eine Währung? (zurück)

Als Währung wird Geld bezeichnet, dass von einem Staat als offizielles Zahlungsmittel anerkannt ist (ist es ein fremder Staat, spricht man von Sorten oder Devisen). Bitcoins sind jedoch von keinem Land als Zahlungsmittel anerkannt und damit zumindest keine offizielle Währung.

Bitcoins sind jedoch eine Privatwährung (auch Komplementärwährung genannt). Das heißt, Bitcoins sind Rechnungseinheiten, die einen wirtschaftlichen Gegenwert darstellen und Privatpersonen oder Unternehmen gehandelt werden. Damit sind sie z.B. mit Credits in Computerspielen oder Regionalwährung, wie dem Chiemgauer, vergleichbar.

Ist das Mining von Bitcoins zulassungspflichtig? (zurück)

Nein, das Mining (bzw. in Deutsch das „Schürfen“) von Bitcoins ist selbst nicht zulassungspflichtig. Vereinfacht gesagt ist es genauso wenig zulassungspflichtig wie der Druck von Spielgeld.

Eine Ausnahme kann jedoch vorliegen, wenn das Mining industrialisiert wird, also „Schürfrechte“ in Serverparks (so genannte Mining Pools) vergeben werden. In diesem Fall würde ich von einer Zulassungspflicht ausgehen.

Ist der Handel mit Bitcoins zulassungspflichtig? (zurück)

Auch der Kauf oder Verkauf von Bitcoins ist selbst nicht zulassungspflichtig, genauso wenig wie es der Aktienhandel ist.

Sind Dienstleistungen rund um Bitcoins wie der Börsenbetrieb, Kommissionsgeschäfte oder Finanzberatung zulassungspflichtig? (zurück)

Ja, Dienstleistungen rund um Bitcoins (Anlagevermittlung, Anlageberatung, multilaterale Handelssysteme, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung) stellen Finanzgeschäfte nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar, die zulassungspflichtig sind.

Für weitere Informationen hierzu empfehle ich die Lektüre des Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Bitcoins.

Worauf ist bei der Bezahlung mit Bitcoins in E-Commerce zu achten? (zurück)

Bitcoins werden auch in E-Commerce immer beliebter. Z.B. bieten die Shopify-Shops Bitcoins als Zahlungsart an. Diese Bezahlung wird über den Anbieter Bitpay abgewickelt.

Dabei fungiert der Bitcoin nur als Rechnungs- und Transfermittel. Tatsächlich wird der Betrag sofort in die jeweilige Währung zum aktuellen Kurs umgerechnet. Dasselbe gilt, wenn Geschäfte rückgängig gemacht werden.

In dieser Konstellation ist auch die Besteuerung unproblematisch. Wird eine mit 595 € verkaufte Ware in Bitcoins bezahlt, fließt exakt dieser Betrag auf das Konto des Verkäufers. Der Bitcoin ist dabei nur eine Transfer- also eine Zwischenwährung, über die das Geschäft ähnlich wie über PayPal abgewickelt wird. Es entsteht eine Betriebseinnahme von 500 € und die USt ist in Höhe von 19% also 95 € abzuführen.

Kompliziert wird es, wenn Bitcoins nicht nur eine Transferwährung, sondern das tatsächliche Entgelt ist. In diesem Fall berechnet sich die Betriebseinnahme anhand des Wertes des Bitcoins im Zeitpunkt dessen Transfers in das Händler-Wallet. Das ist beim Kauf selbst unproblematisch, da der Händler einen Bitcoin im Wert von 595 € erhält und die steuerliche Auswirkung daher gleich wie im obigen Beispiel ist.

Aber angenommen, der Bitcoin steigt innerhalb einer Woche und der Kunde erklärt den Widerruf des Vertrages. In diesem Fall sind die Leistungen zurück zu gewähren, so dass der Händler dadurch den sicher geglaubten Zuwachs von 595 € wieder zurück geben muss.

Meines Erachtens sollte darauf geachtet werden, dass Bitcoins in E-Commerce nur als Transferwährung verwendet werden.

Sind Bitcoins rechtlich als Sachen oder als Rechte zu behandeln? (zurück)

Weder noch. Bitcoins sind keine körperlichen Gegenstände und damit keine Sachen gem. § 90 BGB.

Bitcoins sind aber auch keine Rechte. Ein Recht ist der Anspruch von jemandem ein Tun oder Lassen zu fordern. Rechte können vertraglich begründet werden (z.B. Geldforderungen) oder wie Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) durch den Gesetzgeber festgelegt werden.

Ein Bitcoin ist kein gesetzliches Immaterialgüterrecht, noch stellt er eine Forderung gegenüber irgendjemanden dar. Man kann natürlich von jemandem einen Bitcoin erwerben, woraus eine Forderung entsteht. Aber diese Forderung ist durch einen Vertrag vereinbart worden und ergibt sich nicht selbst „aus dem Bitcoin“.

Demzufolge sind Bitcoins weder Sachen noch Rechte, was Im Rahmen der Bestimmung von Vertragsarten bei Bitcoingeschäften relevant wird.

Was für eine Art rechtlicher Vertrag liegt beim Bitcoinerwerb vor? (zurück)

Es handelt sich nicht um einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB, da nur Sachen gekauft werden können.

Es ist auch kein Rechtskauf gem. § 453 BGB, da Bitcoins keine Rechte sind (s.o.).

Ebenfalls ist es kein Tausch gem. § 480 BGB, da dieser traditionell nur den Tausch von Sachen oder Rechten beinhaltet (wobei sich das nicht direkt aus dem Gesetz ergibt und daher man sich m.E. darauf einigen könnte, auch Bitcoins darunter zu fassen).

Am besten passt ein Werkvertrag gem. § 631 BGB, bei dem ein Erfolg geschuldet wird, also das bestimmte Ergebnis einer Leistung (so genanntes Werk) stehen muss (wie z.B. die Herstellung einer Software). Der Erfolg ist bei Bitcoins der Transfer des digitalen Zustandes.

Sind Bitcoin-Delikte strafbar? (zurück)

Da Bitcoins keine Sachen sind, können nicht gestohlen werden, da ein Diebstahl gem. § 242 StGB die Wegnahme von Sachen voraussetzt. Jedoch kommen im Zusammenhang mit Bitcoins die folgenden Strafdelikte in Frage:

Datendelikte –  Der unberechtigte Zugriff auf fremde Bitcoins wird in der Regel mit Datendelikten wie dem Ausspähen von Daten § 202a StGB, Abfangen von Daten § 202b StGB, sowie der Datenveränderung § 303a StGB und Computersabotage gem. § 303a StGB einhergehen.

Computerbetrug – Wer auf Datenverarbeitungsvorgänge Einfluss nimmt und z.B. eine Handelsplattform dazu bringt Bitcoins in das eigene Wallet, statt der berechtigten Person, zu transferieren,  begeht zudem einen Computerbetrug gem. § 263a StGB.

Sind Bitcoins besteuerbar? (zurück)

Da Bitcoins werthaltige Güter darstellen, kann an deren Entstehung und deren Handel eine Steuerpflicht geknüpft werden kann. Dabei ist der rechtliche Hintergrund des Bitcoins für die Art der Besteuerung relevant.

Das heißt der Grundsatz „Pecunia non olet„, also „Geld stinkt nicht“ oder steuerrechtlich übersetzt „alles ist besteuerbar“ gilt auch für Bitcoins.

Ist das reine Halten von Bitcoins steuerpflichtig? (zurück)

Nein, da wir derzeit keine Vermögensteuer in Deutschland haben, also der reine Vermögensbestand nicht besteuert wird.

Ist der Handel mit Bitcoins steuerpflichtig? (zurück)

Wenn die Bitcoins sich im Betriebsvermögen befinden, also z.B. durch ein Unternehmen erworben werden, gilt dasselbe wie beim Mining. Die Differenz zwischen dem Anschaffungs- und Veräußerungspreis stellt einen steuerpflichtigen Betriebsgewinn dar. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein gewerblicher Bitcoinminer weiter Bitcoins erwirbt.

Befinden sich Bitcoins dagegen im Privatvermögen, können die Gewinne aus Bitcoins als sog. Spekulationsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§§ 22 Nr.2, 23 EStG). Voraussetzung ist, dass der Bitcoin innerhalb eines Jahres erworben und wieder veräußert wird und die Gewinne aus Spekulationsgeschäften im Jahr weniger als 600 € betragen. Wird der Bitcoin länger als ein Jahr gehalten ist der Gewinn steuerfrei.

FiFo-Methode: Um zu bestimmen welcher Bitcoin zuerst gekauft und welcher zuerst verkauft wurde, ist die Fifo-Methode anzuwenden („first in, first out“). Das bedeutet, dass der zuerst gekaufte Bitcoin als der zuerst verkaufte Bitcoin gilt. M.E. muss diese Methode pro Bitcoin-Wallet angewendet werden, da Bitcoin-Wallets separate Portfolios darstellen, deren Bitcoinbewegungen sich voneinander einfach trennen lassen.

Ist das Mining einkommensteuerpflichtig? (zurück)

Das kommt drauf an, ob das Mining privat oder gewerblich betrieben wird. Sobald das Mining auf die nachhaltige Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, liegt ein Gewerbe gem. § 15 EStG vor.

D.h. wer im Hintergrund Bitcoins schürft, weil der Rechner „sonst nichts zu tun“ hätte, wird in der Regel nicht gewerblich handeln. Wer sich dagegen Rechner anschafft und damit gezielt in die Bitcoinerzeugung investiert, um so Geld zu verdienen, wird gewerblich handeln.

In diesem Fall stellen Bitcoins steuerrechtlich relevante Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dar, die mit den Kosten der Herstellung anzusetzen sind. Werden die Bitcoins später abgegeben, stellt die Differenz zwischen den Herstellungs- und dem Abgabepreis den Gewinn dar.

Ist das Mining umsatzsteuerpflichtig? (zurück)

Nein, die Herstellung selbst stellt keine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs.1 UStG dar, d.h. es liegt kein Umsatz vor, an den die Steuerpflicht geknüpft wird.

Ist der Handel mit Bitcoins umsatzsteuerpflichtig? (zurück)

Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist keine Leistung im Sinne des § 1 Abs.1 UStG und damit umsatzsteuerfrei. Das heißt wer mit Bitcoins bezahlt, muss keine Umsatzsteuer leisten.

Anders sieht es dagegen aus, wenn jemand Bitcoins veräußert. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung die grundsätzlich steuerbar ist, aber steuerfrei sein könnte.

Eine Steuerfreiheit für Geschäfte mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gem. § 4 Nr. 8b UStG scheidet aus, da Bitcoins keine gesetzlich anerkannten Zahlungsmittel sind. Erwogen wird eine Steuerfreiheit nach  § 4 Nr. 8c UStG als „Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren„, wobei die Vorschrift analog angewendet werden müsste, da Bitcoins keines dieser Wirtschaftsgüter darstellen (zu Bitcoins als Forderungen s.o.).

Das heißt, bis das Bundesministerium für Finanzen keine klare Erklärung heraus gibt, kann sich jeder seine eigene Meinung bilden. Ich würde mich auf die Steuerfreiheit berufen. Auch wenn die Finanzbehörden eine Steuerpflicht sehen, kann dieser Streit immer noch vor den Finanzgerichten ausgefochten werden.

Können Steuerbehörden Bitcoinflüsse überwachen oder sind Bitcoins anonym? (zurück)

Bitcoins selbst sind für sich anonym. Allerdings sind sie über die Signatur zu einem Bitcoin-Wallet zurück verfolgbar. Wer den Inhaber des Wallets kennt, kann auch die Bitcoinflüsse nachvollziehen.

Zudem können reguläre Geldflüsse, z.B. bei Bitcoingeschäften nachvollzogen werden. Da eine Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren verjährt und die staatlichen Überwachungsmaßnahmen sich fortentwickeln, empfehle ich die Einnahmen aus Bitcoins gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Vollzugsdefizit: Der Staat hat eine Pflicht für eine Überwachung der Geldflüsse und damit gleichmäßige Besteuerung als Gleichheitsprinzip gem. Art 3 GG zu sorgen  (s. BVerfG, 09.03.2004 – 2 BvL 17/02 „Vollzugsdefizit“). Dies ist ein wesentliches Argument für eine staatliche Überwachung der Bitcoingeschäfte, da bei Ungleichbehandlung der Staat seinen Besteuerungsanspruch bei Spekulationsgeschäften verlieren könnte.

Wir freuen uns über Bewertungen bei iTunes, inhaltliche/juristische Kommentare unten in den Kommentaren und Anmerkungen zu Moderation und technischer Produktion im Blog von Marcus Richter. Wer die Produktion des Podcasts unterstützen möchte, kann dies hier tun.

Weitere Informationen zum Thema:

Die Wahrheit 005 – Bitcoins Podcast von Marcus Richter zu technischen Hintergründen

Just a little Bit – Die virtuelle Währungsrevolution Podcast vom hr2/Der Tag zu den wirtschaftlichen Hintergründen

Bitcoins in der Wikipedia

A Bitcoin FAQ

Die Behandlung von Bitcoins nach deutschem Recht von RA Pia Leonhardt im CMS Hasche Sigle Blog

Bitcoin-Regulierung: Die Staaten und das Kryptogeld bei heise online

Einkünfte aus Bitcoin-Mining können steuerpflichtig sein bei heise online

Steuern für Bitcoins im BitconBlog.de

Erklärung der US Internal Revenue Service (IRS) zur Besteuerung von Bitcoins

Bitcoins im E-Commerce: Eine Einführung für Online-Händler im t3n-Magazin

Bitcoins: Sind Bitcoins Geld bzw. Währung oder Ware? von RA Ferner

Der Beitrag Bitcoins – Rechtsbelehrung Folge 13 (Jura-Podcast mit FAQ in Shownotes) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 3 Minuten
 

Das Thema dieser Folge hat unser Gast, die Rechtsanwältin und Datenschutzbeauftragte Bea Hubrig gleich mitgebracht. Sie hat einen Prozess gegen ein Unternehmen gewonnen, das jedem bekannt sein dürfte. Dabei erstritt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro für ihren Mandanten, nachdem das Gericht feststellte, dass er in den Arbeitsräumen rechtswidrig per Video überwacht wurde.

Wir klären auf um welches Unternehmen es sich handelte,

sprechen über die Grenzen zulässiger Videoüberwachung,

erklären wann Mitarbeiter per Webcam beobachtet werden dürfen,

wann sie zu Beweiszwecken per Handy fotografiert werden dürfen

und warum Plutonium in dieser Folge ebenfalls eine große Rolle spielt.

Es wird also spannend und gefährlich.

Beachten Sie bitte auch den unauffällig im Podcast untergebrachten Linktipp von einem der Moderatoren: richter.fm.

Falls Sie sich zudem wie Herr Richter zwischen den Grundrechten verlieren, finden Sie hier eine kurze Zusammenfassung:

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG)

+

Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG)

= Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

welches beinhaltet:

1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

(umgesetzt in Bundesdatenschutzgesetz)

und

2. Recht am eigenen Bild

(umgesetzt im Kunsturhebergesetz).

Ich weiß, das ist auf den ersten Blick nicht so einfach. Aber ich hoffe, der Podcast ist auch ohne diesen Hinweis zu verstehen

Wir freuen uns über Bewertungen bei iTunes, inhaltliche/juristische Kommentare unten in den Kommentaren und Anmerkungen zu Moderation und technischer Produktion im Blog von Marcus Richter. Wer die Produktion des Podcasts unterstützen möchte, kann dies hier tun.

Weitere Informationen zum Thema:

Big Brother im Betrieb bei FAZ.net

Videoüberwachung von der Bundesdatenschutzbeauftragten

Videoüberwachung und Webkameras vom ULD S-H

Überwachung am Arbeitsplatz: Videoüberwachung vs. Datenschutz von Datenschutzbeauftragter.info

Videoüberwachung: Juristische Gesamtschau zur Kameraüberwachung von RA Jens Ferner

Der Beitrag Videobeoüberwachung von Arbeitnehmern – Rechtsbelehrung Folge 12 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 39 Minuten
Das ist Spökes, das ist Nonsens, das ist Unfug

sagt unser Gast Henning Krieg (Syndikusanwalt & Law-Blogger) in der heutigen Podcastfolge. Gemeint sind viele der Disclaimer und Rechtsmythen, die im Internet verbreitet werden.

Marcus Richter und ich haben unsere Follower und Hörer dazu aufgerufen, uns Beispiele solcher Disclaimer einzuschicken und haben (fast) alle besprechen, widerlegen oder auch bestätigen können. An dieser Stelle ein großes Dankeschön, Eure Tipps, Vorschläge und Kommentare helfen uns riesig beim Podcasten.

Im Folgenden die Übersicht aller besprochen Disclaimer & Mythen mit weiterführenden Hinweisen, Anmerkungen und Zeitmarken (hh:mm:ss):

00:03:45 – Linkdisclaimer – Linkdisclaimer sind überflüssig, da die Haftung für Links gesetzlich geregelt ist und nicht pauschal durch einen Disclaimer ausgeschlossen werden kann. Zum einem haftet für fremde Rechtsverstöße nur derjenige, der sie sich zu Eigen macht (z.B. „Das was hier steht, sehe ich genauso: http://…“ oder die Rechtsverstöße offensichtlich sind (z.B. Links zu illegalen Musikdownloads). In solchen Fällen verbreitet man das Unrecht jedoch weiter und dagegen hilft kein pauschaler Disclaimer. Allenfalls können ausdrückliche Hinweise das Unrecht, welches per Link weiter verbreitet wird, wiedergutmachen (z.B. „Was dort steht, halte ich für unzutreffend“) oder die Verbreitung ist durch die Pressefreiheit gedeckt (Heise vs. Musikinduistrie).

00:12:10 – Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt – Diesen Disclaimer findet man oft in Impressen (auch als Video). Er hat jedoch keine Wirkung und sollte wenn schon, dann höflich formuliert werden. Zudem kann dieser Disclaimer „ins Auge gehen“, wenn man sich selbst nicht an den eigenen Disclaimer hält und andere ohne vorherigen Kontakt abmahnt.

00:17:45 – E-Mail Disclaimer (diverse Arten) – Diese „Disclaime“r sind rechtlich ohne Bedeutung und eher als „Angstklauseln“ zu verstehen, wenn man von seltenen Ausnahmen absieht. Weitere Ausführungen zu E-Maildisclaimern finden Sie bei der RAin Sieling,  RA Vetter und RA Dr. Ernst. Eine Sammlung von rund 150 dieser Stilblüten findet sich im „Angstklauseln“-Blog.

00:33:05 – -Zeichen als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz – Das Urheberrecht entsteht automatisch wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen und nicht weil jemand es bestimmt. Das -Zeichen ist daher nur ein Hinweis auf ein eventuell bestehendes Urheberrecht. Trotzdem ist es sinnvoll das Zeichen zu nutzen, um auf diese Art und Weise die unberechtigte Nutzung von Inhalten durch diejenigen zu verhindern, die diesem Rechtsmythos glauben.

00:37:45 – No copyright infringement intended – Dieser Disclaimer nützt wenig, da Urheberrechtsverstöße auch ohne Vorsatz begangen werden können.

00:39:55 Meldet sich der Urheber auf Anfrage nicht, darf ich dessen Werk nutzen – Nein, keine Meldung ist eher ein Verbot als eine Einwilligung.

00:40:00 – Inhalte auf Social Media Plattformen dürfen frei verwendet werden – Die Verwendung der Nutzerinhalte ist nur im Rahmen der Plattformfunktionen zulässig. (s. Beitrag Teilen im Netz – oder die rechtlichen Grenzen und Gefahren der Verwendung von User Generated Content bei Facebook, Google+, Youtube, Twitter, Instagram & Co.

00:41:16 – Haben Social Media Plattformen alle Rechte an den Nutzerinhalten – Im Regelfall behalten sich die Plattformen Rechte zur Nutzung der Inhalte, um die Inhalte verwalten oder um sie zu Werbezwecken nutzen zu können (z.B. so genannte Sponsored Stories bei  Facebook). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die letztere Rechteeinräumung wirksam ist. Der Vorbehalt aller Rechte wäre unwirksam.

00:44:45 – Ein Zitat ist zulässig, wenn der Name der Quelle angegeben wurde – Dadurch vermeidet man ein Plagiat, aber nicht eine Urheberrechtsverletzung. Diese setzt vor allem voraus, dass das Zitat als Beleg der eigenen Gedanken dient.  So ist es zulässig bei einer Diskussion ob Vanilla Ice Musik von Queen übernommen hat, zu Vergleichszwecken kurze Auszüge aus diesen Stücken abzuspielen. Dagegen wäre es nicht zulässig Passagen aus anderen Musikstücken in das eigene Werk zu übernehmen, damit das eigene Stück besser klingt. Weitere Erklärungen zu Zitaten finden Sie in den Beiträgen Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste) und Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste.

00:46:35 – Kurze Musikschnipsel bis zu 3 Sekunden, 3 Akkorden oder Texte bis zu 100 Wörtern sind nicht urheberrechtlich geschützt – Bei Musikstücken können schon „wenige Tonfetzen“ geschützt sein. Auch bei Texten kann bereits ein kurzer Limerick die für das Urheberrecht nötige Schöpfungshöhe erreichen.

00:49:35 – Wer in die Kamera lächelt, erklärt sich mit der Veröffentlichung eines Bildes im Internet einverstanden – Ja, aber nur, wenn die Person weiß, dass das Bild online veröffentlicht wird (Disco-Fotos).

00:52:30 Ab 5 Personen im Bild brauche ich deren Einwilligung nicht, um das Bild zu veröffentlichen – Das ist nicht wahr und gilt nur, wenn es eine öffentliche Versammlung, Aufzug oder ein ähnliches Beisammensein ist, bei dem die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

00:56:40 – ebay-Klausel 1: Nach dem neuen EU-Recht gebe ich keine Garantie – Das ist so nicht richtig, jedoch kann die Gewährleistung durch Privatpersonen ausgeschlossen werden. Dazu verweise ich auf den Beitrag 7 volkstümliche Rechtsirrtümer bei Ebay bei Hoaxbusters.

01:00:14 – ebay-Klausel 2: Negative Bewertungen nach Absprache – Auch diese Klausel ist unzulässig, man darf den Käufern nicht die Meinung verbieten. Jedoch gibt es Grenzen für zulässige Bewertungen. So müssen die behaupteten Tatsachen wahr sein und die Meinungen dürfen die Grenze zur Beleidigung nicht überschreiten.

01:02:10 „Arschloch“ stellt laut Kölner Gerichten keine Beleidigung dar – Das kommt ganz auf den Zusammenhang an und die im Podcast angesprochene Entscheidung des LG Köln „Die Bezeichnung eines Prozeßgegners in einem Internetforum als „Arschloch“ ist keinen Beleidigung, sondern eine „pointierte Äußerung“ des Mißfallens“ sollte als ein Ausnahmefall betrachtet werden.

01:04:10 (Fast) Das Ende dieses Podcasts

01:05:00 – Mein Blog ist privat, denn ich verdiene damit ganz wenig und nur über Spenden – Die Schaltung von Werbung oder Einnahme von Spenden kann dazu führen, dass ein Blog geschäftlich wird und damit strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegt.

01:08:00 – Mein Privatblog braucht kein Impressum – Das Gesetz stellt beim Impressum nicht zwischen privat und geschäftlich. Allerdings entfällt bei Privatblogs das Risiko von Wettbewerbern abgemahnt zu werden (so denn sie tatsächlich privat sind).

01:10:35 Keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte der Website – Zum einem kann ein Websiteinhaber einem Websitebesucher ohne eine Vorschaltseite oder Registrierung nicht nachweisen, dass er das Impressum tatsächlich gelesen hat. Zum anderen birgt die Klausel eine Abmahnungsgefahr. Denn sie kann gegen die Pflicht verstoßen, Verbraucher über Umstände wie Preise, Versand, etc. verbindlich zu informieren. . Sie sollte daher allenfalls punktuell und deutlich sichtbar, z.B. unter Artikeln, verwendet werden.

01:16:50 Juristen ist der Zutritt verboten – Das „virtuelle Hausrecht“ erlaubt es zwar Personengruppen oder Personen von Webangeboten auszuschließen, jedoch nur wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das ist bei einer pauschalen Ausgrenzung von Juristen nicht der Fall.

01:18:05 – Verlinkung dieser Website ist ohne Zustimmung verboten – Deep Links sind zulässig, außer es wird ein Zugangsschutz überwunden (Paperboy, Screen Scraping)

01:23:00 Ich widerspreche allen Werbezusendungen – E-Mailwerbung darf ohnehin nur mit Einwilligung der Empfänger verschickt werden. Bei der Postwerbung sieht es anders aus, allerdings wird man dem Versender nachweisen müssen, dass er diesen Widerspruch tatsächlich gesehen hat.

01:24:00 – Rechtsanwälte können von sich aus Abmahnungen aussprechen – Nur wenn deren eigene Rechte verletzt worden sind, Ansonsten nur wenn der Anwalt durch einen Mandanten beauftragt worden ist.

01:28:05 Man kann mir nicht nachweisen, dass mir die Abmahnung zugegangen ist – Der Abmahnende muss zuerst nur nachweisen, dass die Abmahnung abgeschickt worden ist. Der Empfänger kann zwar theoretisch bestreiten, dass er die Abmahnung nicht erhalten hat, jedoch wird ihm der Nachweis des Nichtzugangs praktisch sehr schwer fallen.

01:29:32 Das deutsche Recht gilt für mich nicht, da ich ausländische Domains/Server nutze – Nein, grundsätzlich gilt das Recht des Landes in dem man sitzt und zusätzlich des Landes, dessen Bürger als Zielgruppe adressiert werden. Das im Podcast angesprochene Beitrag des RA Feldmann BGH bejaht Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf der Website der New York Times und das Urteil zur Arzneimittelwerbung im Internet.

01:36:25 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen – Das LG Hannover entschied 2009, dass diese Klausel bei einem Radiogewinnspuel wirksam ist und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Gewinnspielen verhindern kann. Update 10.01.2014 mit Dank für den Hinweis an RA Sebastian Hoegel: Das OLG Dresden bei einem Postkartengewinnspiel war allerdings einer anderen Ansicht. D.h. es leider doch nicht so klar, ob die Klausel wirksam ist.

Weitere Beiträge zu Disclaimern und Rechtsmythen:

Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer im t3n-Magazin

Nutzloser Abwehrzauber – Zur Wirksamkeit von Web-Disclaimern von RA Joerg Heidrich und Christoph Köster

Der Disclaimer – 10 Jahre unausrottbarer Schwachsinn von RA Dr. Bahr

Über den (Un)Sinn von Disclaimern von Martin Rätze

Inhalte im Impressum: Von diesen Formulierungen solltest du die Finger lassen von Dominik Horn

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Der Beitrag Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
36 Minuten
 

Ich werde häufig gefragt, ob Abmahnungen veröffentlicht werden dürfen. Wie ein anständiger Jurist antworte ich dann mit einem „es kommt drauf an“. Denn die Antwort hängt von vielen Faktoren ab. Z.B. dem Grund der Abmahnung, dem Umfang der Veröffentlichung oder entgegenstehenden Persönlichkeits- und Unternehmensrechte der Abmahner. Nicht minder kompliziert ist die Frage, wann fremde E-Mails veröffentlicht werden dürfen.

In dieser Folge der Rechtsbelehrung gehen wir auf alle diese Faktoren ein und besprechen auch, welche Folgen bei Verstößen drohen. Ebenfalls haben wir es wieder geschafft das Ziel von 45 Minuten einzuhalten, so dass wir nun mehr Zeit für die nächsten Folgen gut haben.

Zur Vertiefung empfehle ich die folgenden Artikel:

Darf ich eine Email, Abmahnung oder ein Schreiben im Internet veröffentlichen? – Eine Anleitung in 7 Schritten, hier im Blog

Darf man fremde E-Mails im Netz veröffentlichen? von RA Stadler

Veröffentlichung von Mails im Netz: erlaubt oder verboten? von Prof. Härting

Rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichungen von E-Mails im Internet von RA Dr. Ulbricht

Abmahnung veröffentlichen – Erlaubt oder nicht? von RA Ferner

Für Blogger gilt: Finger weg von „privaten“ Nachrichten! von RA Terhaag

Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

Der Beitrag Liebes- und andere Briefgeheimnisse – Rechtsbelehrung Folge 10 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
41 Minuten
In dieser Folge widmen wir uns den rechtlichen Fragen rund um Drohnen, also unbemannten Flugobjekten. Dabei konzentrieren wir uns auf Geräte für den Privateinsatz wie die Ar.Drone von Parrot, mit der unlängst die Kanzlerin Bekanntschaft machen durfte. Dazu besprechen wir die folgenden Fragen:

Thema: „Aufstiegsgenehmigung“ (04:20) – Wir erklären, wann Drohnen nur mit einer Aufstiegsgenehmigung betrieben werden dürfen. Thema: „Grundstücks- & Persönlichkeitsrechte“ (19:20) –  In diesem Teil des Podcasts geht es vor allem um die Frage, ob Drohnen fremde Grundstücke überfliegen und Aufnahmen von Menschen machen dürfen. Thema: „Drohnenabwehr“ (29:00) – Die Frage wie man sich gegen unberechtigte Drohnen wehren oder sie sogar „abschießen“ kann, gehört zu den spannendsten, aber am wenigsten geklärten Aspekten der Drohnennutzung. Dabei stellt sich vor allem die Frage, ob Drohnen mit ihren Minikameras potentiell so gefährlich sind, dass man sich schon auf Verdacht gegen sie wehren kann und sie deswegen generell im privaten Bereich verboten werden sollten. Zur Vertiefung empfehle ich die folgenden Artikel:

Rechtsfragen im Überblick: Darf meine Drohne in Nachbars Garten fliegen? von RA Joerg Heidrich und RAin Maike Brinkert

Rechtliche Bewertung des Einsatzes der Parrot AR.Drone 2.0 von RA Dr. Rauschhofer

Drohnen-Einsatz durch Privatleute: Verbotener Spaß? von RA Ferner

Drohnen und das Luftrecht Die Taube des Archytas im 21. Jahrhundert von RAin Dr. Kornmeier

§ 16 LuftVO – Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

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