Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 (Jura-Podcast)
Mit unserem Gast Dr. Ansgar Koreng ergründen wir die Haftung für
Hyperlinks und finden statt klarer Regeln, viele Widersprüche in
der Rechtsprechung.
1 Stunde 43 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 10 Jahren
Als Tim Berners Lee (der als Erfinder des World Wide Web gilt)
sein Verständnis von Links niederschrieb, dachte er bestimmt
nicht daran, was die Juristen aus diesem simplen technischen
Verfahren machen würden. 1997 klang es bei Berners Lee noch
so einfach:
The intention in the design of the web was that normal links
should simply be references, with no implied meaning.
Knapp 20 Jahre später haben wir uns von dieser simplen Regel,
dass Links bloße Verweise ohne implizierte
Bedeutung sind, weit entfernt. Allerdings muss man
bedenken, dass Tim Berners Lee diese Aussage auf den Link
selbst bezog. Die rechtlichen Probleme erwachsen dagegen
vor allem aus dem Kontext eines Links.
Leider hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand nicht
verinnerlicht und in seiner neuesten Link-Entscheidung diese
folgenschwere Aussage getroffen (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR
74/14):
Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger
rechtswidriger Inhalte, […]
Auf dieser Grundlage stellte der BGH weiter die folgenden
Prinzipien für die Linkhaftung auf:
Wer sich einen Link zu eigen macht, haftet
automatisch für die verlinkten Inhalte, als ob es die eigenen
wären. Wer überhaupt einen Link setzt, haftet ab
Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit
verlinkter Inhalte oder wenn er die Rechtswidrigkeit hätte
selbst erkennen müssen.
Das ist eine sehr vereinfachte Darstellung und vor allem der
zweite Punkt hat es in sich. Er bedeutet, wenn jemand auf
die potentielle Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte
hingewiesen wird, die Haftung übernimmt, wenn er den Link nicht
entfernt. Die befürchtete Folge ist, dass in der Summe
die Meinungsfreiheit leiden wird, weil nicht jeder für einen
Link das Risiko einer Klage auf sich nehmen
möchte (sog. „Chilling Effects„).
Eine weitere Sorge ist, dass nur Fachjuristen die
Kriterien der Linkhaftung werden überblicken
können. Wir geben uns trotzdem die größte Mühe die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs juristisch zu sezieren und
herauszufinden, was das oberste Zivilgericht wohl gemeint haben
könnte.
Dabei berücksichtigen wir nicht nur klassische Hyperlinks,
sondern gehen auch auf eingebettete Inhalte
(Embedding/Framing, z.B. von YouTube-Videos in Webseiten) und
geteilte Inhalte (Sharing, z.B. von Beiträgen
bei Facebook) ein.
Unterstützt werden wir von Dr. Ansgar Koreng (Twitter,
Formularbuch), der als Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht bei der Kanzlei JBB Rechtsanwälte tätig
ist und sich bereits im Rahmen seiner Promotion mit der
Zensur im Internet auseinandergesetzt
hat. Wir bedanken uns herzlichst für seine Hilfe bei
der Entwirrung der Rechtslage.
P.S. Noch bis ca. Mitte Februar läuft unsere Hörerumfrage, die
wir in der nächsten Podcastfolge auswerten werden. Wir freuen uns
sehr über Ihre Teilnahme!
Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch
Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per
Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm
(Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter),
@thsch (Thomas Schwenke).
Inhalte des Podcasts:
00:01:55 – Vorstellung unseres Gastes und des
Podcastthemas
00:09:30 – Technische und juristische Definition von Links
15:30:00 – Der BGH meint: Links sind gefährlich.
00:21:00 – Wann macht man sich verlinkte Inhalte zu eigen?
00:39:00 – Unterschiede zwischen Zueigenmachung und
Störerhaftung
00:43:00 – Wirksamkeit von Linkdisclaimern
00:53:00 – Warum auch scheinbar klare BGH-Entscheidungen
Verwirrung stiften können
01:09:00 – Zur Haftung ab Mitteilung der
(potentiellen) Rechtswidrigkeit
01:14:00 – Und wie soll man sich nun als Nutzer
verhalten?
01:17:00 – Overblocking und Chilling Effects
01:23:00 – Unterschiede beim Embedding
01:37:00 – Wirkung von Likes
01:39:00 – Wir resümieren: Es geht nicht um Technik, es
geht nicht um das Recht, es ist vielmehr eine Frage der
persönlichen Einstellung
Erwähnte Gesetze und Fälle
Regelung zur Linkhaftung im österreichischen § 17
E-Commerce-Gesetz
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie)
Verantwortlichkeit für Inhalte nach § 7 ff. Telemediengesetz
(sog. Haftungsprivileg)
Das in dieser Folge besprochene Urteil zur Haftung für
Hyperlinks (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14)
Keine strafrechtliche Verantwortung für inhaltliche
Änderungen auf verlinkten Webseiten (AG Berlin-Tiergarten,
30.06.1997 – 260 Ds 857/96 „Angela Marquardt“)
Keine strafrechtliche Verantwortung für verlinkte Inhalte,
wenn die Links im Kontext einer aufklärenden Berichterstattung
gesetzt werden (OLG Stuttgart, 24.04.2006, Az. 1 Ss 449/05)
„Paperboy“-Entscheidung zur Zulässigkeit von Deeplinks (BGH,
17.07.2003, Az. I ZR 259/00)
BVerfG zum Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit bei
Verlinkung rechtswidriger Inhalte (BVerfG, 15.12.2011, Az. 1 BvR
1248/11 „AnyDVD“)
BGH zur Zueigenmachung, wenn die Verlinkung
das Geschäftsmodell darstellt (BGH, 18.10.2007, Az. I ZR
102/05 „über18.de“)
Zueigenmachung eines Links in einem Newsletter (BGH,
19.05.2011, Az. I ZR 147/09 „Coaching-Newsletter“)
EuGH zur Löschungspflicht von Google (EuGH, 13.05.2014,
Az. C-131/12,s. auch EuGH: Google muss vergessen –
Rechtsbelehrung Folge 14 (Jura-Podcast) hier im Blog)
Embedding ist zulässig (EuGH, 21.10.2014, Az.
C-348/13 s. dazu auch EuGH zu YouTube-Videos: Embedding
stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar hier im
Blog)
Ist der Like eine Fürsprache? (LG Hamburg, 10.01.2013, Az.
327 O 438/11, s. dazu Wegweisende Gerichtsentscheidung:
Facebook-Like endlich entschärft? hier im Blog).
Linkhaftung gilt auch für Twitter-Postings (LG
Frankfurt/Main, 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10)
Fristlose Kündigung wegen Zueigenmachens einer Beleidigung
über den Facebook „Gefällt mir“ Button
(Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11)
Kein Zueigenmachen durch bloßes Teilen
eines Facebookbeitrags (OLG Frankfurt, Urteil vom
26.11.2015 – 16 U 64/15 s. dazu).
Haftung für ein eingebundenes Youtube-Video (LG Hamburg,
18.05.2012, Az. 324 O 596/11)
Leseempfehlungen zur Folge
Eine gute Übersicht zu den Kriterien der Zueigenmachung
finden sich in der Urteilsbesprechung von RA Ferner: „Haftung für
Hyperlinks – Rechtsprechung des BGH„
Kritik an der Einführung eines „Notice and Take
down“-Verfahrens für Hyperlinks durch RA Stadler „BGH zur Haftung
für Hyperlinks„
RA Dr. Schirmbacher stellt das besprochene BGH-Urteil bei
Onpage.org übersichtlich dar: „Haftung für Links – Konsequenzen
aus einem BGH-Urteil„
Zu Linkdisclaimern s. “Disclaimer und andere Urban Law
Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast)”
Zur Haftung bei Facebook-Sharing, von Dr. Reto Manz „OLG
Frankfurt: Kein Zueigenmachen durch Teilen eines Beitrags auf
Facebook„
„Chilling Effects und Überwachung“ von Dr. Simon Assion im
Telemedicus
„EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden – Wann
wird der europäische Gesetzgeber aktiv?“ – von Dr. Sascha
Abrar bei der Legal Tribune Online
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