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Studier Jura! Archiv

169 Episoden
17 Minuten
Willkommen zur vierten Folge unserer Deep-Dive-Serie zum Schweizerischen Auftragsrecht!

Heute widmen wir uns einem der praxisrelevantesten Themen im Mandatsverhältnis: Der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 OR.

Wir beleuchten dogmatisch fundiert, welche Vermögenswerte der Beauftragte behalten darf und was er zwingend an den Auftraggeber abliefern muss.

Ein besonderer Fokus liegt auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Handelsgerichts Zürich zu finanzmarktrechtlichen Mandaten. ️

In dieser Folge schauen wir uns an:

Die Rechenschaftsablegung: Warum der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen muss und dass diese Information vollständig, wahrheitsgetreu und durch Urkunden belegt sein muss.

Die Ablieferungspflicht und der "innere Zusammenhang": Der Beauftragte soll durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren. Er muss daher alle direkten und indirekten Vorteile (wie Rabatte, Provisionen oder Schmiergelder) herausgeben, die ihm infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen und in einem inneren Zusammenhang zum Mandat stehen.

Retrozessionen und Finder's Fees: Was versteht das Bundesgericht genau unter einer Retrozession? Wir klären, warum die Weitergabe von Kommissionsanteilen an Vermögensverwalter – und unter Umständen auch Finder's Fees – zwingend der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen.

Auskunftsanspruch und Stufenklage: Wie der Auftraggeber prozessual vorgehen kann, um Auskunft über sämtliche Vergütungen und geldwerte Leistungen zu verlangen, die der Beauftragte (z.B. eine Bank) im Rahmen des Mandats erhalten hat.

Kompakt, praxisnah und auf den Punkt – die ideale Vorbereitung für Prüfungen und den juristischen Alltag!

Wie immer gilt, die Schlauen schauen ins Gesetz und lesen die Gesetzesartikel nach: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de

Viel Spass beim Reinhören!
12 Minuten
Ein Rolex-Schmuggler am Flughafen und ein bewaffneter 16-Jähriger am Zürcher Hauptbahnhof zwingen das Bundesgericht zu einem radikalen Richtungswechsel!

Noch 2022 galt eisern: Werden Handydaten vor der amtlichen Siegelung kopiert, sind sämtliche Beweise unverwertbar. Doch weil sich moderne Smartphones heute oft rasend schnell von selbst löschen (wie etwa im "Before First Unlock-Modus"), erlaubt ein brandneuer Leitentscheid (BGE 7B_550/2024) nun die sofortige Not-Spiegelung zur Beweissicherung. Der gewaltige Haken dabei: Die IT-Fachperson, die die Daten rettet, darf danach strikt nicht mehr in die weiteren Ermittlungen desselben Falls involviert sein. Erfahre in dieser Folge, warum das neue Siegelungsrecht die Strafverfolger an ihre Grenzen bringt und weshalb erfahrene Praktiker nun fordern, die Siegelung gleich komplett abzuschaffen. Jetzt reinhören!

Hier lang geht's zum Entscheid: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://23-01-2026-7B_550-2024&lang=de&zoom=&type=show_document#maincontent
24 Minuten
Willkommen zur dritten Folge unserer Deep-Dive-Serie zum Schweizerischen Auftragsrecht!

Heute knöpfen wir uns einen absoluten Klassiker für jede juristische Prüfung und die Praxis vor: Das hochspannende Abgrenzungsproblem beim Beizug von Dritten.

Wir klären die dogmatischen und haftungsrechtlichen Welten, die zwischen einer Hilfsperson (Art. 101 OR) und einem Substituten (Art. 399 OR) liegen. Ein falsches Kreuzchen hier, und die Haftungsfolgen für den Beauftragten explodieren!

In dieser Folge repetieren wir:

Die persönliche Leistungspflicht: Warum der Beauftragte sein Geschäft grundsätzlich persönlich auszuführen hat und wann eine Ausnahme (Ermächtigung, zwingende Umstände oder Übung) nach Art. 398 Abs. 3 OR greift.

Die zentrale Abgrenzung: Wie unterscheidet man glasklar zwischen Substitut und Hilfsperson? Wir analysieren die entscheidenden Kriterien: In wessen Interesse erfolgt der Beizug, wer zieht den Nutzen daraus und wie stark ist der Dritte in die Arbeitsorganisation (Erfüllungsorganisation) des Beauftragten integriert?

️ Das Haftungsprivileg vs. Kausalhaftung: Während der Beauftragte für seine Hilfspersonen kausal nach Art. 101 OR haftet, greift beim befugten Substituten ein massives Haftungsprivileg: Er haftet nur für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR).

️ Die unbefugte Substitution & Direkter Anspruch: Was passiert, wenn der Dritte unerlaubt beigezogen wird? (Milde Kausalhaftung nach Art. 399 Abs. 1 OR). Zudem beleuchten wir das prozessuale scharfe Schwert des Auftraggebers: Den direkten Anspruch gegen den Substituten gemäss Art. 399 Abs. 3 OR.

Kompakt, dogmatisch fundiert und auf den Punkt – hol dir die volle Punktzahl in deiner OR-Prüfung! ️

Die Gesetzesartikel nachlesen könnt ihr hier: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de

Kapitel / Zeitstempel: ️ 00:00 - Intro & Der Grundsatz der persönlichen Ausführung (Art. 398 Abs. 3 OR) ️ 05:15 - Das Nadelöhr: Abgrenzungskriterien zwischen Substitut und Hilfsperson 11:30 - Der Erfüllungsgehilfe und die strenge Haftung nach Art. 101 OR ️ 16:45 - Die erlaubte Substitution: Haftungsprivileg bei Auswahl & Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR) 22:00 - Unbefugter Beizug und der direkte Durchgriff auf den Dritten (Art. 399 Abs. 1 & 3 OR)Viel Spass beim Reinhören!
27 Minuten
In dieser „Bonus-Episode“ knüpfen wir nahtlos an unsere Vermögensdelikte-Serie an und nehmen uns einen absoluten Prüfungsliebling vor: die Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB).

Wir klären, warum man zur Geldwäscherei keine echte Waschmaschine braucht, sondern eher Finanzintermediäre, Offshore-Konten und Briefkastenfirmen.

Zusätzlich tauchen wir tief in die knifflige Dogmatik ein:

Warum ist die Geldwäscherei systematisch gar kein Vermögensdelikt, sondern ein Rechtspflegedelikt, das den staatlichen Einziehungsanspruch schützt? ️️

Was ist das Nadelöhr beim Tatobjekt, und warum fällt auch Surrogat-Geld (Ersatzwerte) problemlos darunter, ganz anders als beim Erfordernis der Sachidentität in der Hehlerei?

Wie kann sich ein Banker als Finanzintermediär durch blosses Unterlassen der Geldwäscherei strafbar machen? Wir beleuchten die Garantenstellung aus dem Geldwäschereigesetz (GwG) und die feine Abgrenzung zum Eventualvorsatz anhand neuester Bundesgerichtspraxis.

Was greift, wenn dem Banker der Vorsatz zur Geldwäscherei fehlt, er aber schlichtweg seinen Job nicht gemacht hat (Art. 305ter StGB)?

️ Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Podcast wurde von einer KI auf Basis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erstellt. Für dogmatische Erklärungen greift die KI auf ihr angelerntes juristisches Wissen zurück. Denkt also bitte kritisch mit und prüft Unklarheiten in euren Unterlagen! KIs sind tolle Lernhilfen, aber nicht fehlerfrei. Wundert euch zudem nicht über gelegentliche kreative Versprecher bei der juristischen Fachsprache.

Viel Spass beim Zuhören, kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung!
25 Minuten
Willkommen zur zweiten Folge unserer Deep-Dive-Serie zum allgemeinen Teil des Schweizerischen Auftragsrechts.

Nachdem wir in der letzten Episode die Abgrenzung zu anderen Verträgen geklärt haben, dreht sich heute alles um die Frage der vertragsgemässen Erfüllung: Welche Pflichten treffen die Beauftragten nach Art. 397 und 398 OR?

Wir beleuchten dogmatisch präzise und praxisnah, was es heisst, ein Mandat vertragsgemäss auszuführen, und besprechen die wichtigsten Stolpersteine für die Falllösung:

Die Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR): Der Beauftragte schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern ein sorgfältiges Tätigwerden. Wir definieren das Mass der Sorgfalt anhand objektiver Kriterien – dem Massstab eines «gewissenhaften Beauftragten in der gleichen Lage». Zudem prüfen wir das Problem des Übernahmeverschuldens, wenn ein Mandat trotz fehlender Fachkenntnisse angenommen wird.

Die umfassende Treuepflicht: Warum der Beauftragte sein Handeln strikt auf die Interessen der Auftraggeberin ausrichten muss. Dazu gehört die absolute Diskretion und Geheimhaltung (inklusive strafrechtlicher Flankierung durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB für Ärzte und Anwälte) sowie das strikte Verbot von Interessenkollisionen wie der unzulässigen Doppelvertretung oder dem Selbstkontrahieren.

Die Weisungsgebundenheit (Art. 397 OR): Weisungen der Auftraggeberin, welche den Inhalt des Auftrags konkretisieren, sind grundsätzlich zu befolgen. Wir klären jedoch, wann die Treuepflicht eine kritische Abmahnung unzweckmässiger oder unsachgemässer Instruktionen gebietet und unter welchen strengen Voraussetzungen von Weisungen abgewichen werden darf, ohne dass der Beauftragte vertragsbrüchig wird.

Kompakt, dogmatisch fundiert und auf den Punkt – die ideale Repetition für deine Prüfung im Obligationenrecht oder deine "Prüfungen" im Leben.Wer sich selber kurz im Gesetz schlau machen will, hier bitteschön: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de

Viel Spass beim Reinhören!
11 Minuten
Wer sendet so spät, zu später Stund?

Es ist dieser Podcast mit rechtlichem Grund!

Das Release war versprochen, der Abend schon weit,

Fürs Raumplanungsrecht ist es höchste Zeit.

In Maienfeld oben, da grünet die Flur,

Zum Schutze des Ortsbilds, da waltet Natur.

Neue Hochbauten sind in der Zone verwehrt,

Doch seht, was im Dunkel der Erde verkehrt!

„Mein Hörer, mein Hörer, und siehst du nicht dort,

Das Parkhaus im Untergrund, an diesem Ort?“

„Sei ruhig, bleib ruhig, mein liebes Gemüt,

Es ist nur die Bauzone, die unten blüht.

“Die Planung des Raumes, das ist nun gescheh'n,

Muss man von nun an dreidimensional seh'n.

Als „eingeschränkte Bauzone“ löst sich der Fall,

Ohne kantonales Ausnahme-Krawall.

So lauscht dieser Folge, ganz sachlich und rein,

Ganz ohne viel Schnickschnack wird's lehrreich heut' sein.

Verzeiht die Verspätung, die Uhr schlug schon Zehn,

Lasst uns in die Tiefen des Baurechts nun geh'n!
16 Minuten
Willkommen zum Auftakt zu einer 5-teiligen Serie zum Auftragsrechts. In dieser Episode beleuchten wir die Rechtsnatur des einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR).

Wir erarbeiten die zentralen Kriterien für die oft anspruchsvolle vertragliche Qualifikation in der Praxis und in der Prüfung.

Wir besprechen in dieser Folge detailliert:

Der Auftrag als Auffangbecken: Gemäss Art. 394 Abs. 2 OR unterstehen Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart des Gesetzes unterstellt sind, zwingend den Vorschriften über den Auftrag. Wir zeigen auf, was dies für sogenannte Dienstleistungsverträge sui generis (wie etwa Arzt- oder Anwaltsverträge) bedeutet.

Die Abgrenzung zum Werkvertrag: Wir analysieren das massgebliche Abgrenzungskriterium der objektiven Überprüfbarkeit des geschuldeten Erfolgs. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Architektenvertrag: Hier nimmt das Bundesgericht klassischerweise eine Spaltung der Rechtsfolgen vor, wonach reine Planungsarbeiten werkvertraglich, die Bauleitung hingegen auftragsrechtlich zu qualifizieren sind.

Zustandekommen durch Stillschweigen: Verträge bedürfen grundsätzlich der übereinstimmenden Willensäusserung. Wir klären jedoch die Ausnahme nach Art. 395 OR: Wann gilt ein Auftrag rechtlich als angenommen, wenn er nicht sofort abgelehnt wird – namentlich bei Personen, die kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig handeln?

Wer nicht ins Gesetz schaut ist dumm. Deshalb: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de

Morgen gibt's Teil 2. Und für die, die sich gern die neuesten Bundesgerichtsurteilsbesprechungen anhören: ihr könnt euch freuen, heute Abend gibt's auch davon eine neu Folge.

Viel Spass beim Reinhören!
28 Minuten
Heute schauen wir uns mal wieder die Basics an, nämlich: Keine Strafe ohne Gesetz.

Diese Episode bespricht den Leitentscheid BGE 6B_913/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Februar 2026.

Im Zentrum steht die dogmatische Frage, ob die unbefugte Verfügung über Mietzinse, die gemäss Art. 152 Abs. 2 SchKG im Rahmen einer Pfandverwertungsbetreibung der Pfandhaft unterliegen, den Tatbestand von Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte) erfüllt.

Unter Verweis auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) hält das Bundesgericht fest, dass die Aufzählung der amtlichen Massnahmen in Art. 169 StGB abschliessend ist. Da die eingeschränkte gesetzliche Verwaltung bei einer Pfandverwertung keine Pfändung im Sinne des Gesetzes darstellt, scheidet eine Strafbarkeit nach Art. 169 StGB aus.

Die Episode erläutert die rechtlichen Hintergründe dieses reformatorischen Freispruchs und geht abschliessend auf die stattdessen massgebliche Norm des Art. 292 StGB ein.

Hier gleich den Artikel selbst nachlesen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

Fazit: Traut keinem Formular, das ihr nicht selbst geschrieben habt.
26 Minuten
Heute schliessen wir unsere dreiteilige Serie zu den Vermögensdelikten ab und nehmen uns in dieser dritten Episode die weiteren spezifischen Tatbestände und Randgebiete des 2. Titels im StGB vor.

Nachdem wir in den ersten beiden Teilen die klassischen Eigentums- und Vermögensdelikte besprochen haben, schauen wir uns nun an, was passiert, wenn die Täter moderner werden (Tastatur) oder Unternehmen in die Pleite treiben (Teppichetage).

Zusätzlich tauchen wir tief in die knifflige Dogmatik ein:

Wie erfasst das Gesetz "moderne Diebe" bei Computer- und Datendelikten, wie etwa dem unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Hacking, Art. 143bis StGB) oder der Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB)?

Was ist der dogmatische Unterschied zwischen der Zechprellerei (Art. 149 StGB) und dem Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB, worunter das klassische Schwarzfahren im Zug fällt)?

Wie wird der Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB) richtig eingeordnet? ️

Welche Hürden gibt es bei den Delikten aus der "Teppichetage", also den Konkurs- und Betreibungsverbrechen (wie dem betrügerischen Konkurs nach Art. 163 StGB oder der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB)? Wir klären auf, warum die Konkurseröffnung (oder der Verlustschein) hierbei stets eine zwingende "objektive Strafbarkeitsbedingung" ist, ohne die das Insolvenzstrafrecht gar nicht anwendbar ist.

️ Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Podcast wurde von einer KI auf Basis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erstellt. Für dogmatische Erklärungen greift die KI auf ihr angelerntes juristisches Wissen zurück. Denkt also bitte kritisch mit und prüft Unklarheiten in euren Unterlagen! KIs sind tolle Lernhilfen, aber nicht fehlerfrei. Wundert euch zudem nicht über gelegentliche kreative Versprecher bei der juristischen Fachsprache.

Viel Spass beim Zuhören, kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung!

Hier lang zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
22 Minuten
In dieser Episode nehmen wir einen brandneuen und äusserst praxisrelevanten Leitentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Februar 2026 (5A_844/2024) genau unter die Lupe.

Wir klären eine der umstrittensten Fragen der "zweistufig-konkreten Methode": Wer muss eigentlich beweisen, wie hoch der finanzielle Überschuss während der Ehe war?

Unsere Hosts führen euch durch die rechtlichen und dogmatischen Untiefen dieses Urteils und zeigen auf, warum dieser Entscheid den Alltag von Familienrechtsanwältinnen und -anwälten massgeblich verändern wird.

Themen in dieser Episode:

Dogmatischer Meilenstein: Wir erklären, warum das Bundesgericht die Behauptungs- und Beweislast umdreht. Wer behauptet, dass der aktuell berechnete Unterhalt zu einem höheren Lebensstandard führt als während der Ehe, steht in der Beweispflicht – und das ist nun offiziell die unterhaltsverpflichtete (zahlende) Partei.

Praxis-Warnung für die Anwaltschaft: Was passiert, wenn nach der Trennung ein Karrieresprung gelingt und mehr Geld da ist? Wir diskutieren das Risiko, dass dieser neue Überschuss unbegrenzt geteilt wird, wenn es dem Anwalt der zahlenden Partei nicht gelingt, die historische eheliche Sparquote oder den tieferen Überschuss wasserdicht zu beweisen.

Die prozessuale Falle: Verhandlungsmaxime vs. Untersuchungsmaxime. Wir beleuchten das tückische Zusammenspiel im Gerichtssaal. Warum das Gericht den ehelichen Lebensstandard für den nachehelichen Unterhalt nicht von Amtes wegen abklärt, auch wenn es am selben Tag dank Untersuchungsmaxime den Kindesunterhalt festlegt.

Für wen ist dieser Podcast? Ein absolutes Muss für Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht, Jurastudierende und alle, die sich für die komplexen Schnittstellen zwischen Zivilprozessrecht und materiellem Unterhaltsrecht interessieren. Hört rein, damit ihr im nächsten Scheidungsverfahren nicht in die Beweisfalle tappt!

Zum Entscheid geht's hier lang: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://16-02-2026-5A_844-2024&lang=de&zoom=&type=show_document#maincontent
28 Minuten
Heute setzen wir unsere dreiteilige Serie zu den Vermögensdelikten fort und nehmen uns in dieser zweiten Episode die Eigentumsdelikte (Art. 137 ff. StGB) vor.

In dieser Folge dreht sich alles um Straftaten, die den Schutz einer konkreten Sache angreifen – sei es durch Wegnahme, Vertrauensbruch oder sogar Gewalt.

Wir klären den juristischen Klassiker, wo genau die feine Trennlinie zwischen den verschiedenen Aneignungsdelikten verläuft und warum man bei einer Sache, die einem bereits anvertraut wurde, gar keinen Diebstahl mehr begehen kann.

Zusätzlich tauchen wir tief in die knifflige Dogmatik ein:

Warum ist der "Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams" das absolute Nadelöhr jeder Diebstahlsprüfung?

Warum bricht der Veruntreuer keinen Gewahrsam, sondern begeht einen reinen Vertrauensbruch an einer ihm zuvor "anvertrauten" Sache?

Wann eskaliert ein Diebstahl durch Tatmittel wie Gewalt oder Drohung zum Raub? 🥷

Und wir werfen einen Blick auf das dogmatische Auffangbecken, die unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB).

Da die KI diese Episode eigenständig generiert hat, ist euer kritisches Mitdenken gefragt! Bitte forscht in euren eigenen Unterlagen und Lehrbüchern nach, wenn euch das Gefühl beschleicht, dass etwas nicht ganz stimmen könnte. Viel Spass beim Zuhören, kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung!

Hier lang geht's zum Strafgesetzbuch: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/444/de
24 Minuten
Wie schnell macht sich ein Verwaltungsrat strafbar, wenn eine Aktiengesellschaft überschuldet ist und in den Konkurs schlittert? Wann wird aus dem blossen Überweisen von Geldern im Inland plötzlich strafbare Geldwäscherei zur Verschleierung von kriminellen Spuren? Wir beleuchten nicht nur die rechtlichen Grundlagen und Tatbestände – wie etwa die Abgrenzung von leichtsinnigem Handeln zu strafbarem Eventualvorsatz –, sondern diskutieren auch kritische Stimmen aus der Anwaltschaft. Erfahre, warum manche Juristen die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts als "weltfremd" oder als problematisch für das Bestimmtheitsgebot erachten.

Abonniere den Kanal für tiefgehende juristische Analysen, spannende Fallbesprechungen und einen ungeschönten Blick auf die Praxis der Schweizer Justiz!
23 Minuten
Heute starten wir eine dreiteilige Serie zu den Vermögensdelikten, wobei wir gleich zu Beginn an's Eingemachte gehen und uns die Vermögensdelikte im engeren Sinn (Art. 146 ff. StGB) vornehmen.

In dieser Episode dreht sich alles um Straftaten, die das wirtschaftliche Vermögen als Ganzes angreifen – sei es durch Täuschung, Zwang, Ausnutzung einer Notlage oder den Missbrauch einer Vertrauensstellung.

Wir klären den juristischen Klassiker, warum man einen Bankautomaten oder einen Computer gar nicht "betrügen" kann, weil der Betrug gemäss Art. 146 StGB zwingend die Täuschung eines Menschen voraussetzt. Genau für diese Lücke beim Bankautomaten gibt es nämlich den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB).

Zusätzlich tauchen wir tief in die knifflige Dogmatik ein:

Wann ist eine Täuschung beim Betrug nicht nur gelogen, sondern im juristischen Sinne "arglistig"?

Wie weit reicht die Opfermitverantwortung bei der Arglist, wenn grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ignoriert werden?

Wie grenzen sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) der Treubruch- und der Missbrauchstatbestand voneinander ab?

Und wir werfen einen Blick auf Erpressung (Art. 156 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB).

Morgen gibt's Teil 2.

Wie immer gilt: Wer nicht in's Gesetz schaut ist dummdeshalb schnell hier lang: https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/national/sr-311-0.html

Viel Spass beim Zuhören,kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung! ️ ️ ‍️
14 Minuten
In dieser Episoden beleuchten wir den brandneuen Grundsatzentscheid (BGE 7B_612/2025) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen GPS- und Audio-Überwachungsdaten, die heimlich auf ausländischem Staatsgebiet gesammelt wurden, vor Schweizer Gerichten überhaupt verwertet werden dürfen. Es werden die Lösungsvorschläge der Experten und die praktischen Auswirkungen auf das Territorialitätsprinzip diskutiert.

Egal ob Anwältin, Jurist, Strafverfolger, Student oder einfach fasziniert von echten Kriminalfällen und juristischen Spitzfindigkeiten – abonniere, um immer auf dem allerneusten Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bleiben!

Hier lang geht's zum Entscheid: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://12-02-2026-7B_612-2025&lang=de&zoom=&type=show_document

Viele Spass beim Reinhören!
27 Minuten
In dieser Episode gehen wir ans Eingemachte: Die Urkundenfälschung im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Dieser Deep Dive richtet sich speziell an Jurastudierende und Kandidaten für die Anwaltsprüfung. Wir filetieren gemeinsam den Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB und ziehen die exakte dogmatische Grenze zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Täuschung über die Echtheit) und der Falschbeurkundung (Täuschung über die Wahrheit) bei Art. 251 StGB.

Das Besondere an dieser Folge (KI-Experiment): Dieser Podcast wurde von einer KI erstellt, die ich ausschliesslich mit dem nackten Gesetzestext des StGB gefüttert habe. Da das Gesetz Begriffe wie "Falschbeurkundung" nicht selbst ausdefiniert, greift die KI für die dogmatischen Erklärungen auf ihr grosses, an trainiertes juristisches Hintergrundwissen aus der Lehre und Rechtsprechung zurück. Die rechtliche Basis bildet das StGB-PDF, die Methodik stammt aus dem "Gedächtnis" der KI.

️ Wichtiger Hinweis zum Zuhören (Disclaimer): Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Dies ist eine KI-generierte Lernhilfe und ersetzt keinen Gesetzeskommentar. Bitte kontrolliert die dogmatischen Streitfragen und Definitionen im Zweifelsfall zwingend anhand eurer eigenen Lehrbücher oder der Bundesgerichtspraxis. Da die KI nicht unfehlbar ist, stolpert sie ausserdem gelegentlich über die juristische Fachsprache – wundert euch also nicht, wenn aus dem Strafgesetzbuch mal ein "Staatsgesetzbuch" wird!

Viel Erfolg beim Subsumieren und bei der Prüfungsvorbereitung!